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Lexikon: Pflegesatz

Unter dem Begriff Pflegesatz versteht man allgemein das Heimentgelt, das ein Heimbetreiber für einen Heimplatz vom Bewohner erhält. Der Heimbetreiber nimmt für die unterschiedlichen Pflegestufen immer den dazugehörigen Pflegesatz.

Der Pflegesatz wird von den Heimbertreibern regelmäßig in den Pflegesatzverhandlungen mit den jeweiligen Kostenträgern (Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger sowie der zuständige Sozialhilfeträger) verhandelt. Wichtig zu wissen ist, dass die Einrichtung für alle Bewohner der Pflegestufen 0-3 die gleichen Heimentgelte nehmen muss (Differenzierungsverbot). Das bedeutet , dass es natürlich für jede Pflegestufe einen anderen Pflegesatz gibt, aber der Heimbetreiber innerhalb einer Pflegestufe kein voneinander abweichendes Heimentgelt von einem Bewohner nehmen darf.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten, die Kosten der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege:

  • Pflegestufe I in Höhe von 1 023 Euro monatlich,
  • Pflegestufe II in Höhe von 1 279 Euro monatlich,
  • Pflegestufe III in Höhe von 1 432 Euro monatlich,

Pflegebedürftige, die als Härtefall (z. B. schwere Demenz, Endstadium von Krebserkrankten) anerkannt sind, in Höhe von

1 688 Euro monatlich.

Die Kosten, die darüber hinaus entstehen, hat der Bewohner selbst zu tragen, oder bei Bewohnern, die Sozialhilfe beziehen, der zuständige Sozialhilfeträger.

siehe auch unter "SGB XI"