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Tipps und Tricks zur MDK-Prüfung  (Teil 2)

 
Der Prüfkatalog für die Pflegenote lässt dem Medizinischen Dienst viel Interpretationsspielraum. Im zweiten Teil unserer Serie zeigen wir Ihnen einige Mängel, bei denen die Prüfer letztlich nach eigenem Ermessen beide Augen zudrücken können - oder den Daumen senken.
 

 
 

Der Klient eines Pflegedienstes zeigt keine Bereitschaft, sich von einer Pflegekraft waschen und umziehen zu lassen. Die Pflegekraft dokumentiert die Weigerung des Senioren. Da dieser auch in den folgenden Wochen nicht kooperativ ist, verschlechtert sich der optische Eindruck des Klienten. Bei einem Besuch des Medizinischen Dienstes kritisiert der Prüfer den verwahrlosten Eindruck. Er wertet die Bemühungen der Pflegekraft als nicht ausreichend. Und alles, was nicht dokumentiert ist, ist nach MDK-Logik bekanntlich auch nie erfolgt. Letztlich steht der Verdacht im Raum, dass die Pflegekraft einfach etwas Zeit sparen wollte und es mit der Körperpflege nicht so genau nahm.
Tatsächlich sollte die Ablehnung von Pflegehandlungen penibel dokumentiert werden, da der MDK häufig den Interpretationsspielraum nutzt, um die Bemühungen der Pflegekräfte infrage zu stellen. Nach unserer Erfahrung bringt nur ein dreistufiges Vorgehen eine hinreichende Sicherheit.
  1. Zunächst muss natürlich die Weigerung als solche präzise dokumentiert werden. Also: Bei welcher Pflegemaßnahme zeigte der Klient keinen Kooperationswillen? Danach muss erfasst werden, wie er seine Ablehnung deutlich machte. Argumentierte er ruhig? Gab er körpersprachliche Signale? Etwa ein Wegdrehen? Verschränkte der Klient die Arme? Beschimpfte er die Pflegekraft? Oder wurde er sogar handgreiflich? Wie hat die Pflegekraft reagiert? Wurde Validation genutzt? Oder wurde die Maßnahme zeitlich etwas verschoben?
  2. Im zweiten Schritt muss die Pflegekraft dokumentieren, welche Schritte sie in den folgenden Tagen unternahm, um den Kooperationswillen des Klienten zu fördern. Wurde die Maßnahme auf einen anderen Tageszeitpunkt verlegt? Wurde geprüft, ob sich aus der Biografie Anhaltspunkte für das Verhalten ergeben? Gab es den Versuch, die Zuordnung der Bezugspflegekraft zu ändern? Aus der Dokumentation sollte hervorgehen, dass die Pflegekraft kontinuierlich auf den Klienten einwirkte, um ihn doch noch zur Zusammenarbeit zu bewegen.
  3. Bleibt auch dieses erfolglos, muss die Pflegedokumentation deutlich zeigen, welche weiteren Schritte unternommen wurden. In diesem Fall sollte der Betreuer informiert werden. Die Pflegekraft kann auch prüfen, ob die Autorität des behandelnden Arztes den Klienten soweit beeindruckt, dass er sich wieder waschen und umziehen lässt. Und: Wurde ein Angehöriger hinzugezogen?
Die Angaben sollten z. B. im Pflegebericht sowie in der Pflegeanamnese bzw. in der Informationssammlung vermerkt werden. Überdies muss das Problem der mangelnden Kooperation unbedingt in der Pflegeplanung berücksichtigt werden. Beim Lesen der Pflegeplanung darf natürlich niemals der Eindruck entstehen, dass der Bewohner zu etwas gedrängt oder gar gezwungen wird. Dieses ist nicht zulässig:

"Pflegende müssen dem Bewohner Gelegenheiten anbieten, eigene Entscheidungen zu treffen und damit das Gefühl, als Person mit individuellen Bedürfnissen wahrgenommen und respektiert zu werden. Dazu gehört, dass die Willensäußerung des Betroffenen von den professionell Pflegenden respektiert und die Ablehnung pflegerischer Maßnahmen durch ihn akzeptiert werden." (Qualitätsprüfungs-Richtlinien o MDK-Anleitung o Transparenzvereinbarung / Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen in der stationären Pflege / Seite 187)


Die Frage, ob ein Bewohner eine Klingel erhalten sollte oder nicht, führt zu einem Streit zwischen dem Medizinischen Dienst und der Pflegedienstleitung. Der betroffene Senior leidet unter den Folgen eines apoplektischen Insults. Seit dem Schlaganfall ist er nicht mehr zu gesteuerten Bewegungen in der Lage und hat auch seitdem die Klingel nicht mehr betätigt. Die Bezugspflegekraft hat sich daher dazu entschlossen, das Rufsystem abzustecken. Der MDK kritisiert diese Handhabung und vermerkt es als Defizit im Prüfbericht.
Eigentlich ist es nicht die Aufgabe des MDK, die bauliche Ausstattung zu prüfen. Dafür ist die Heimaufsicht zuständig, die bei Mängeln erfahrungsgemäß wenige Tage später auf der Matte steht. Der Dienstweg ist in dieser Hinsicht bemerkenswert kurz. Letztlich ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, eine funktionsfähige Rufanlage zu installieren:

Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann. (§ 7 der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige)

Und auch die Prüfanleitung fordert eine

" … intakte und erreichbare Rufanlage" (Qualitätsprüfungs-Richtlinien o MDK-Anleitung o Transparenzvereinbarung / Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen in der stationären Pflege / Seite 25)

Die Installation einer Anlage ist also Pflicht. Aber muss auch der Signalgeber am Bett angebracht werden? Die PDL aus dem obigen Beispiel gibt an, dass der alte Mensch die Klingel ohnehin nicht nutzen könnte. Doch woher will sie das so genau wissen? Auch bei einem Apoplex ist der mentale wie körperliche Zustand Schwankungen unterworfen. Wenn ein Patient motiviert ist und die "Tagesform" stimmt, kann er mitunter Bewegungen ausführen, die ihm zuvor niemand zugetraut hat. Zwei Beispiele:
  • Der alte Mensch könnte Harndrang verspüren. In "besseren Tagen" klingelte er nach einer Pflegekraft, die ihn zur Toilette begleitete. Jetzt jedoch liegt er nur noch apathisch im Bett. Er trägt Inkontinenzhosen. Eine Klingel hängt nicht mehr am Bett. Mit dem weniger betroffenen Arm zieht er sich unvermittelt in Richtung Bettkante. Er fällt zu Boden und bricht sich den Oberschenkelhals. Die Rechnung für die ärztliche Versorgung geht an die Pflegeeinrichtung.
  • Oder dieses Szenario: Es brennt im Pflegeheim. Brandgase ziehen in den Raum des Bewohners. Dieser erkennt die Gefahr. Durch die Todesangst sammelt er alle Kräfte. Er wäre nun in der Lage, den Knopf zu drücken - doch der Signalgeber ist abgestöpselt. Stellen Sie sich nun vor, der Bewohner wird mit einer letalen Kohlenmonoxidvergiftung außerhalb des Bettes auf halben Weg zur Tür vorgefunden. Eine gefährliche Steilvorlage für die Polizei und den ermittelnden Staatsanwalt. Und ein brisantes Thema für die Presse.
Daher sollte bei jedem Bewohner die Rufanlage in Griffweite abgelegt werden. Darauf kann nur dann verzichtet werden, wenn ein ärztliches Attest über die zweifelsfreie Bewegungsunfähigkeit vorliegt. Fazit: In keinem Fall kann das Entfernen der Klingel damit begründet werden, dass der Bewohner kognitiv eingeschränkt ist oder über keine ausreichende Bewegungsfähigkeit der Arme oder der Hände verfügt.


Bei der Inspektion der Einrichtung kritisierte der MDK-Prüfer, dass ein Rollstuhl im Pflegebad "zwischengeparkt" wurde. Zudem fand er im Badezimmer in einem kleinen Schränkchen einen größeren Vorrat an Toilettenpapier.
Der Mangel an geeigneten Abstellflächen und Lagerräumen ist ein Problem, dass in vielen älteren Einrichtungen vorkommt. Als diese konzipiert wurden, wurden Hygieneanforderungen noch deutlich laxer gehandhabt. Tatsächlich ist ein Pflegebad nach heutigen Maßstäben als Zwischendepot etwa für Pflegemittel, Pflegehilfsmittel oder Medizinprodukte nicht geeignet. Vor allem dürfen keine Pflegewagen, Wäsche- und Müllwagen hier abgestellt werden. Es wäre sonst zu befürchten, dass sich Keime verbreiten. So könnte Spritzwasser beim Duschen des Bewohners die frischen Handtücher kontaminieren. Verschmutzte Textilien oder gar Abfälle sind nicht nur potenzielle Keimschleudern, sondern auch eine Geruchsbelästigung. Hier lohnt die Lektüre des Prüfkataloges des MDK:

Punkt 58: Ist der Gesamteindruck der Einrichtung im Hinblick auf Sauberkeit und Hygiene gut? [z.B. Optische Sauberkeit, Ordnung, Geruch] (Qualitätsprüfungs-Richtlinien · MDK-Anleitung · Transparenzvereinbarung / Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen in der stationären Pflege / Seite 214)
 
 
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite MDK; Pflegenote; Lagerung; Datenschutz; Nachtdienst
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