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Auditcheckliste Teil 1 "Aufbauorganisation Personal" (Version 5 / Ed. 2018 / ambulant)

Egal ob Skat, Schach oder Fußball. Wer die Regeln nicht kennt, kann das Spiel nicht gewinnen. Das gilt auch für die MDK-Kontrolle. Je unerfahrener die Pflegedienstleitung ist, um so leichter fällt es dem Prüfer, seine Forderungen ohne Abstriche durchzusetzen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie für ein wenig mehr Chancengleichheit sorgen können.

Zusätzlich zu den Forderungen der MDK-Anleitung werden Fragen und Punkte überprüft, die darüber hinausgehen. Können diese mit "ja" beantwortet werden, befindet sich die Einrichtung auf einem hervorragenden Weg in ihrem Qualitätsmanagement. Die zusätzlichen Fragen sind aufgrund der besseren Unterscheidung mit dem Wort "[zusätzlich:]" versehen.

Auditcheckliste Teil 1 "Aufbauorganisation Personal" (Version 4 / Ed. 2018 / ambulant)


Frage

erfüllt

Verantwortlich für die Beseitigung des Problems

Mangel wird abgestellt spätestens bis zum:

Anmerkung


ja

nein

Angaben zum ambulanten Pflegedienst


Folgende Unterlagen sollten Sie bei einer Überprüfung durch den MDK vorweisen können:


Aufstellung über die Anzahl aller versorgten Personen (SGB XI, SGB V, Selbstzahler, Sonstige) sowie eine Differenzierung nach Pflegegraden bei den Leistungsempfängern nach SGB XI. Diese Aufstellung muss alle Namen und Kontaktdaten der Klienten enthalten.

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Zusatzinfo:

  • Bildung der Stichprobe: Die Gutachter wählen nach einem festgelegten Prozedere Klienten aus, die sie besuchen und in Augenschein nehmen. Zur Bildung der Stichprobe ist eine schriftliche Aufstellung aller Klienten erforderlich. Diese ist gegliedert in alphabetische Reihenfolge und in die einzelnen Pflegegrade, wobei die Pflegegrade 4 und 5 in einer gemeinsamen Gruppe zusammengefasst werden sollen.
  • Bei der Regelprüfung werden drei Klienten aus Pflegegrad 2, drei aus Pflegegrad 3 und zwei aus den Pflegegraden 4 und 5 ausgewählt.
  • Versorgt der ambulante Pflegedienst Klienten ausschließlich nach § 37 SGB V, soll die Auflistung nach den erbrachten Leistungen der Behandlungspflege gemäß Absatz 7 und 8 gegliedert sein.
  • Hat der Pflegedienst diese Auflistungen nicht, legen die Gutachter eine Zufallsstichprobe fest.
  • Wird die erforderliche Mindestzahl an Klienten nicht erreicht, wird die Prüfung der Qualität trotzdem durchgeführt, die Stichprobe wird nicht aus anderen Pflegegraden ergänzt.
  • Im Detail kann es Abweichungen geben.

Liegen die Daten zur Erfassung der Versorgungssituation vor?

Gesamtzahl der versorgten Klienten

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Anzahl im Schwerpunktbereich

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ausschließlich SGB XI Leistungen

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ausschließlich SGB V Leistungen

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Sonstige

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Liegen die Daten zur Aufstellung über die Anzahl der Pflegebedürftigen mit folgenden Einschränkungen vor?

Wachkoma

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Beatmungspflicht

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Dekubitus

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Blasenkatheter

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PEG-Sonde

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Fixierung

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Kontraktur

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vollständige Immobilität

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Tracheostoma

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Multiresistente Erreger (MRSA)

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Liegt die Aufstellung der versorgten Personen mit Leistungen nach der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinie (HKP) vor?

Absaugen

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Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgeräts

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Dekubitusbehandlung

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spezielle Krankenbeobachtung

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Wechsel und Pflege einer Trachealkanüle

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Pflege eines zentralen Venenkatheters

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Anlegen und Wechsel von Wundverbänden bei chronischen Wunden

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Hat der ambulante Pflegedienst einen pflegefachlichen Schwerpunkt vereinbart (z. B. Wachkoma, Pflege von Kindern, Menschen mit Demenz usw.)? Werden diese Personengruppen schwerpunktmäßig versorgt, sollten folgende Punkte erfüllt sein:

schriftliche Darstellung des Schwerpunkts im Einrichtungskonzept

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Pflegefachkräfte mit schwerpunktspezifischen Fort- und Weiterbildungen

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Pflegehilfskräfte mit schwerpunktspezifischen Kenntnissen

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die vereinbarten Anforderungen an den Schwerpunkt werden umgesetzt

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Werden Leistungen ganz oder teilweise durch andere Anbieter erbracht? Liegt eine Auflistung dafür vor? 

körperbezogene Pflegemaßnahmen

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pflegerische Betreuungsmaßnahmen

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Behandlungspflege

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Hilfen bei der Haushaltsführung

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Rufbereitschaft

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Nachtdienst

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Zusatzinfo:

  • Sollte ein ambulanter Pflegedienst bestimmte Bereiche an fremde Dienstleister ausgelagert haben, so bleibt die Verantwortung für die geleistete Qualität trotzdem beim Pflegedienst. Ernährungs- oder Wundberater sind davon ausgenommen, weil diese für die Qualität ihrer Arbeit selbst verantwortlich sind.

räumliche Ausstattung


Sind Geschäftsräume vorhanden?

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Bieten die Räumlichkeiten und die Ausstattung Möglichkeiten zur Teambesprechung?

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Werden die Wohnungsschlüssel der Klienten für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt, z. B. in einem abschließbaren Kasten oder Schrank?

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Ist eine Zuordnung der Wohnungsschlüssel zu den Klienten für Außenstehende unmöglich, z. B. durch einen Zahlencode?

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Wird die Namensliste mit den Schlüsselcodes getrennt von dem Schlüsselkasten oder Schrank aufbewahrt?

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(zusätzlich): Lässt sich der Pflegedienst ein Dokument (eine Quittung) für den Empfang und die Rückgabe eines Wohnungsschlüssels durch den Klienten unterschreiben?

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(zusätzlich): Sind die Geschäftsräume des Pflegedienstes gut zu erreichen, stehen also genügend Parkmöglichkeiten zur Verfügung?

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Können behinderte Menschen die Geschäftsräume ohne Probleme aufsuchen?

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(zusätzlich): Ist sichergestellt, dass der Pflegedienst von außen gut erkennbar ist, z. B. durch ein großes Schild oder durch ein großes Logo?

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(zusätzlich): Steht ein Raum für ruhige Gespräche mit Angehörigen oder mit Betreuungspersonen zur Verfügung?

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(zusätzlich): Sind für die Mitarbeiter genügend Tische und Stühle vorhanden, um dort zusammen zu arbeiten, etwa bei Teambesprechungen oder bei Fortbildungen?

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Datenschutz / Schweigepflicht


Werden personenbezogene Unterlagen für Unbefugte unzugänglich etwa in abschließbaren Schränken aufbewahrt, z. B. Pflegeverträge, Übergabebücher, archivierte Pflegedokumentationen, Kundenakten?

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Werden personenbezogene Unterlagen, die in einem EDV-System gespeichert sind, durch eine Passwortvergabe für zugriffsberechtigte Mitarbeiter, vor Unbefugten geschützt?

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Liegt ein unterschriebenes Dokument von jedem Mitarbeiter zur Schweigepflicht vor, sofern sich dieser Passus nicht schon im Arbeitsvertrag befindet?

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Sind Plantafeln, auf denen Namen und Pflegeleistungen zu sehen sind, geschützt vor z. B. Blicken von Besuchern, ggf. durch Tücher, Rollos oder fahrbare Planungstafeln?

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Werden personenbezogene Unterlagen, wenn sie im Auto mitgenommen werden, in undurchsichtigen Schutzhüllen transportiert?

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Zusatzinfo: Personenbezogene Unterlagen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum in einem Auto liegen gelassen werden, z. B. über Nacht. Erlaubt wäre die Deponierung in einem abschließbaren Fach, das fest verbunden ist mit dem Auto, z. B. in einem sog. "Autosafe".


Kostenvoranschlag


Erhält der zukünftige Klient immer einen Kostenvoranschlag vor Abschluss eines Pflegevertrags, der ihn auf seinen Selbstkostenanteil hinweist? Der MDK möchte dazu ein Kostenvoranschlagsmuster, ggf. ein Pflegevertragsmuster oder einen Standard sehen, der die Erstellung eines Kostenvoranschlags zur Selbstverpflichtung macht.

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Pflegevertrag


Werden mit den Klienten schriftliche Pflegeverträge abgeschlossen? Der Nachweis kann auf verschiedene Weise erfolgen.

Aussage des ambulanten Pflegediensts, dass Pflegeverträge abgeschlossen werden.

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Mustervertrag, der vorgelegt werden kann.

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Nachweis, dass anhand eines konkreten Beispiels der Abschluss eines Pflegevertrages nach § 120 SGB XI erfolgt.

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(zusätzlich): Ist der Pflegevertrag im Ganzen gut strukturiert und verständlich geschrieben?

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(zusätzlich): Weitere Inhalte des Pflegevertrags können sein:

Regelungen zum Erstbesuch

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Feststellung des Pflegebedarfs

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Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen ggf. mit den Preisen für Zusatzleistungen

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Notfallregelungen, etwa Notöffnung der Haustür

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Umgang mit der Pflegedokumentation

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Regelungen zum Zutritt der Wohnung

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Abrechnung der Leistungen

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Entgelterhöhungen

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Zusammenarbeit mit externen Firmen

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Zusatzinfo:

  • Wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Pflegebedürftige die Tragweite seiner Entscheidungen versteht, also ggf. kognitiv eingeschränkt ist, sollte abgeklärt werden:
    • ob bereits eine gesetzliche Betreuung besteht
    • oder ob der betreuende Hausarzt die Geschäftsfähigkeit attestiert.

Erstgespräch


Hat der Pflegedienst ein schriftliches Verfahren zur Durchführung des Erstgespräches erarbeitet?

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Das Erstgespräch sollte folgende Aspekte beinhalten:

Informationssammlung zum Hilfebedarf

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Wünsche und Bedürfnisse des Klienten

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Ermittlung, welche Leistungen durch welche Personen erbracht werden können, z. B. Pflegebedürftiger, Angehöriger / andere Bezugspersonen, Pflegedienst

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Festlegung der zu erbringenden Leistungen durch den Pflegedienst

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Beratung zum Leistungs- und zum Vergütungssystem

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Kostenübernahme klären / eindeutiger Hinweis auf den Restkostenanteil, den der Klient nach Abzug der gesetzlichen Leistungen selbst tragen muss

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Pflegevertrag erläutern

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Beratung zu weiteren Dienstleistungsangeboten, wie etwa Essen auf Rädern, Fahrdienste, Hausnotruf

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Information zu Kursen für pflegende Angehörige, Selbsthilfegruppen

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(zusätzlich): Wird das Erstgespräch von einer geschulten Pflegefachkraft durchgeführt und dokumentiert?

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Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3


Werden diese Pflegeeinsätze von erfahrenen Pflegefachkräften mit besonderer Beratungskompetenz durchgeführt?

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Wird die Durchführung dokumentiert?

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(zusätzlich): Verfügt der Pflegedienst über einen Standard / eine Checkliste zur Durchführung dieser Pflegeeinsätze?

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(zusätzlich): Gehen aus dem angefertigten Gesprächsprotokoll folgende Punkte hervor?

Welche Probleme und Wünsche hat der Klient oder die Angehörigen?

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Begrüßen der Klient und die Angehörigen den  Einsatz oder lehnen sie diesen eher ab?

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Haben die Pflegekräfte die Möglichkeit, etwaige alte Gesprächsprotokolle einzusehen, aus denen sie entnehmen können, wie die Einsätze zuvor abgelaufen sind; also etwa, ob Angehörige aggressiv waren.

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Zusatzinfo:

  • Dieser Pflegeeinsatz muss von Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, gezwungenermaßen abgerufen werden. Dieses erfolgt bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich.
  • Er soll sicherstellen, dass der Pflegebedürftige nicht verwahrlost oder durch die Pflegeperson vernachlässigt wird und dass keine Überforderung der Pflegeperson besteht. Der Pflegedienst wiederum ist gegenüber der zuständigen Pflegekasse verpflichtet, die Durchführung zu bestätigen. Die Pflegekassen haben dafür ein besonderes Mitteilungsformular, auf dem die Ergebnisse und ggf. die Empfehlungen seitens des Pflegediensts dokumentiert werden. Das darf allerdings nur bei Einverständnis des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse übermittelt werden. Sollte der Pflegebedürftige diese Einsätze mehrfach nicht abrufen, drohen ihm finanzielle Einbußen beim Bezug des Pflegegelds.
  • Aber auch der Pflegedienst kann juristisch belangt werden, wenn er den Einsatz nicht korrekt durchführt oder sogar Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Pflegebedürftigen für die Pflegekasse erstellt.

Stellenbeschreibungen / Organigramm


Existiert ein Organigramm, das die Organisationsstruktur und die Hierarchie mit den jeweiligen Weisungsbefugnissen des ambulanten Pflegedienstes aufzeigt?

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Sind die Verantwortungsbereiche für die in der Pflege und die in der hauswirtschaftlichen Versorgung beschäftigten Mitarbeiter eindeutig festgelegt, z. B. durch Stellenbeschreibungen? Und entspricht der Verantwortungsbereich der jeweiligen Qualifikation? (Dabei sind Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Anleitungen durch qualifizierte Personen zu berücksichtigen.)

leitende Pflegefachkraft

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Pflegefachkräfte

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Pflegehilfskräfte

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angelernte Helfer in der Pflege (z.B. "Bufdis")

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Hauswirtschaftskräfte

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[zusätzlich:] Bekommt jeder Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung zu Beginn seiner Tätigkeit ausgehändigt?

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[zusätzlich:] Stimmen die Inhalte der Stellenbeschreibungen auch tatsächlich mit dem jeweiligen Aufgabengebiet überein?

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[zusätzlich:] Werden Veränderungen im Aufgabengebiet zeitnah in den Stellenbeschreibungen dokumentiert?

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[zusätzlich:] Sind die Stellenbeschreibungen verbindlich? War z. B. an der Bearbeitung ggf. der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung beteiligt?

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[zusätzlich:] Werden die Stellenbeschreibungen regelmäßig überprüft? Wird das Ergebnis dokumentiert?

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verantwortliche Pflegefachkraft


Ist die verantwortliche Pflegefachkraft den Landesverbänden der Pflegekassen gemeldet und bekannt?

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Erfüllt sie folgende Voraussetzungen?

Pflegefachkraft

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ausreichende Berufserfahrung

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sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

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Weiterbildung zur Leitungsqualifikation (die leitungsbezogene Weiterbildung muss einen Umfang von 460 Stunden haben) oder der Abschluss einer Ausbildung im Pflegemanagement an einer Hochschule

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Wie hoch ist die wöchentliche Arbeitszeit der verantwortlichen Pflegefachkraft im ambulanten Pflegedienst? Ist das ausreichend? (Hierzu muss man wissen: Wenn es keine Regelungen aus dem Versorgungsvertrag oder der Vergütungsvereinbarung zum Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft gibt, entscheidet einzig und allein der Betreiber des ambulanten Pflegedienstes, ob die PDL in Vollzeit beschäftigt wird.)

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Wie viele Stunden in der Woche arbeitet sie davon in der direkten Pflege? Ist das ausreichend?

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Ist die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft den Landesverbänden der Pflegekassen gemeldet worden?

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Erfüllt die stellvertretende Pflegefachkraft folgende Kriterien?

Pflegefachkraft

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sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

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Zusatzinfo:

  • Im nächsten Schritt muss der ambulante Pflegedienst über eine Auflistung mit der genauen Zusammensetzung des Personals verfügen. Abgefragt werden die Qualifikationen der Mitarbeiter (z. B. Pflegefachkraft oder Heilerziehungspfleger) sowie der Stundenumfang. Also: Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte. Mitarbeiter externer Leistungserbringer werden nicht mitgerechnet. Am Schluss werden die einzelnen Angaben addiert und der gesamte Stellenumfang aufgeführt. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte 20 Prozent möglichst nicht überschreiten.



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