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Auditcheckliste Teil 3 "Prüfung beim Klienten" (Version 5 / Ed. 2018 / ambulant)

Mit einem Vertrauensvorschuss sollte ein Pflegedienst bei einer MDK-Prüfung nicht rechnen. Vor allem im Rahmen der Kontrolle beim Klienten zeigt der Medizinische Dienst mitunter einen erstaunlichen Sinn für Details.

Zusätzlich zu den Forderungen der MDK-Anleitung werden Fragen und Punkte überprüft, die darüber hinausgehen. Können diese mit "ja" beantwortet werden, befindet sich die Einrichtung auf einem hervorragenden Weg in ihrem Qualitätsmanagement. Die zusätzlichen Fragen sind aufgrund der besseren Unterscheidung mit dem Wort "[zusätzlich:]" versehen.

Auditcheckliste Teil 3 "Prüfung beim Klienten" (Version 5 / Ed. 2018 / ambulant)


Frage

erfüllt

Verantwortlich für die Beseitigung des Problems

Mangel wird abgestellt spätestens bis zum:

Anmerkung


ja

nein

Folgende Unterlagen sollten Sie bei einer Überprüfung durch den MDK auf jeden Fall vorweisen können:


Zusatzinfo: Die MDK-Gutachter ziehen für diese klientenbezogenen Kriterien in der Regel die Pflegedokumentation mindestens der letzten vier Wochen heran. Die Überschreitung des Rückverfolgungszeitraums von sechs Monaten ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Die folgenden Fragen prüfen die MDK-Gutachter jeweils konkret in einer Begutachtungssituation mit einem Klienten. Wie die Stichprobe gebildet wird, ist im ersten Teil “Aufbauorganisation Personal” beschrieben.


Behandlungspflege


Zusatzinfo: Die folgenden Fragen werden nur dann vom Gutachter bearbeitet, wenn bei den Klienten entsprechende behandlungspflegerische Maßnahmen ärztlich verordnet sind. Falls bei einem Klienten eine spezielle Krankenbeobachtung nach der HKP-Richtlinie vorliegt, bearbeitet der Gutachter ein anderes Kapitel, dass in der Auditcheckliste gesondert behandelt wird. Der ambulante Pflegedienst kann nur dann fachgerecht eine behandlungspflegerische Leistung erbringen, wenn der verordnende Arzt eine dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Verordnung ausgestellt hat. Voraussetzung ist auch, dass er die damit verbundenen Medizinprodukte und Hilfsmittel gesondert verordnet hat. Sollte das nicht der Fall sein, kann das nicht dem ambulanten Pflegedienst angelastet werden. Grundsätzlich überprüft der Gutachter immer folgende Aspekte im Zusammenhang mit der Behandlungspflege: Werden die Informationen, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind, gezielt gesammelt? Erfolgt die Maßnahme entsprechend dem aktuellen Stand des Wissens? Wird die Dokumentation ausgewertet und erfolgt eine Information an den behandelnden Arzt? Erfolgt die Durchführung der Maßnahme im verordneten Umfang? Hat der Gutachter Zweifel an der sachgerechten Durchführung der Behandlungspflege, so hat er das Recht, den Klienten, die Angehörigen oder das Pflegepersonal zu befragen.


Kommunikation mit dem Arzt:


Lässt die Dokumentation erkennen, dass bei Bedarf aktiv mit dem Hausarzt kommuniziert wird, sofern eine ärztlich verordnete Leistung vereinbart wurde oder diese ggf. notwendig wird?

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Kann der Pflegedienst diese Kommunikation über Einträge in der Pflegedokumentation, durch Vorlage der ärztlich verordneten Leistung oder durch andere geeignete Belege nachweisen?

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Wird grundsätzlich nachvollziehbar mit dem Arzt Rücksprache gehalten bei Normwertabweichungen (z. B. RR, BZ, Körpertemperatur), bei Notfallsituationen oder bei Gesundheitsveränderungen, die unmittelbar mit der erbrachten Leistung in Zusammenhang stehen? Hinweis: Nicht bewertet wird diese Frage wenn: keine ärztlich verordnete Leistung durchgeführt wird oder wenn der behandlungspflegerische Bedarf entsprechend der ärztlichen Verordnung im festgelegten Zeitraum konstant ist und deshalb eine Kommunikation mit dem Arzt nicht notwendig ist (Beispiel: tgl. Anlage von Kompressionsstrümpfen ohne Komplikationen oder Veränderungen).

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beatmete Klienten:


Werden Klienten sachgerecht abgesaugt?

Erfolgt das atraumatische Absaugen der oberen Atemwege unter Beachtung der hygienischen Vorgaben? Das umfasst:

  • Händedesinfektion
  • Verwendung eines sterilen Absaugkatheters
  • Verwendung keimarmer Einmalhandschuhe
  • Tragen von sterilen Einmalhandschuhen bei offenen Absaugsystemen

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Wird die Beschaffenheit des Sekrets beobachtet und dokumentiert?

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Wird die Desinfektion des Absauggeräts entsprechend der Herstellervorgaben dokumentiert?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu einen Standard?

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Wird das Beatmungsgerät sachgerecht bedient?

Befolgen und überprüfen die Pflegekräfte die Einstellungen des Beatmungsgeräts, wie etwa die Atemgase, Herzfrequenz und Blutdruck?

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Wird dazu die ärztliche Anordnung befolgt?

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Wird das Beatmungsgerät auf die Funktionstüchtigkeit nach Herstellerangaben überprüft?

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Werden gemäß der Herstellerangabe, Teile des Geräts ausgetauscht, etwa Beatmungsschläuche, Kaskaden oder O2-Zellen? 

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Werden für beatmete Klienten (invasiv / nicht invasiv) Sicherungssysteme für die notwendigen Geräte bereitgehalten?

Ist ein manueller Ambubeutel mit Maske in greifbarer Nähe?

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Ist ein externer Akku für das Beatmungsgerät vorhanden? Zusatzinfo:

  • Der externe Akku sollte eine Kapazität von acht bis zehn Stunden haben, bei folgender Konstellation:
  • Der Klient benötigt eine lebenserhaltende Beatmung, er kann sich die Maske nicht selbst entfernen und die Spontanatmungsfähigkeit ist zeitlich stark reduziert, der Klient muss mehr als 16 Stunden täglich beatmet werden.

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Ist ein zweites identisches Beatmungsgerät mit den gleichen Einstellungen vorhanden? Zusatzinfo:

  • Es ist vorzuhalten bei einem Klienten, der mehr als 16 Stunden täglich beatmet wird, oder in Ausnahmefällen (z. B. bei einem mobilen Klienten mit einem Beatmungsgerät am Rollstuhl).

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Ist eine Reservemaske in gleicher Größe vorhanden bei einem Klienten, der nicht invasiv beatmet ist?

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Ist bei einem invasiv beatmeten Klienten ein zweites netzunabhängiges Absauggerät vorhanden? Es soll bei Stromausfall oder bei mobilen Klienten eingesetzt werden können.

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Hat der ambulante Pflegedienst jeweils einen Standard zur Prophylaxe gegen Pilzinfektionen in der Mundschleimhaut, Entzündungen der Ohrspeicheldrüse und Lungenentzündung bei beatmeten Klienten entwickelt?

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Arbeiten die Pflegekräfte gemäß dieser Standards und wird das dokumentiert?

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Blasenspülungen


Ist die gezielte Informationssammlung nachvollziehbar?

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Erfolgt die Maßnahme nach dem aktuellen Stand des Wissens?

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Werden die Hygienegrundsätze eingehalten?

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Ist die Auswertung der Maßnahme und die Information an den Arzt nachvollziehbar dokumentiert?

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Wird die Maßnahme von den Pflegekräften auch im vollen Umfang (entsprechend der Verordnung) durchgeführt?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu einen Standard?

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Zusatzinfo:

  • Der Gutachter schaut sich nach Möglichkeit die Durchführung der Maßnahme an. Oder er prüft die vorhandenen Materialien und führt ein Gespräch mit der Pflegekraft. Der Pflegedienst erfüllt ebenfalls die Anforderungen, wenn er den Arzt nachweislich darüber informiert hat, dass die Maßnahme nicht mehr dem aktuellen Stand des Wissens entspricht. Voraussetzung ist, dass der Arzt daraufhin seine Verordnung trotzdem nicht angepasst hat.

Blutdruckmessung / Blutzuckermessung:


Messen die Pflegekräfte gemäß der ärztlichen Verordnung den Blutdruck / den Blutzucker?

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Werden die Messergebnisse dokumentiert und ausgewertet?

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Folgen hieraus die notwendigen Konsequenzen, etwa die Information des behandelnden Arztes bei einem auffällig hohen Wert oder die Gabe eines Bedarfsmedikaments nach Verordnung?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu einen Standard?

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Zusatzinfo:

  • Oft gibt der behandelnde Arzt in der Verordnung schon vor, wie bei Entgleisungen der Werte zu reagieren ist. Sollte das nicht der Fall sein, müssen die Pflegekräfte reagieren, indem sie den Arzt informieren. Es dürfen nicht eigenmächtig therapeutische Maßnahmen (z. B. Gabe eines Medikaments oder Ähnliches) ergriffen werden.
  • Der Gutachter schaut sich den Klienten und die Pflegedokumentation an. Er spricht ggf. ergänzend mit dem Klienten, Angehörigen und den Pflegekräften.

Drainagen


Ist dem Pflegedienst bekannt, um welche Drainage es sich handelt und wann diese gelegt wurde?

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Erfolgt die Versorgung unter den notwendigen hygienischen Bedingungen?

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Wird das Aussehen des Sekrets beobachtet und dokumentiert?

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Ist nachvollziehbar, wie und wann das geschlossene Drainagesystem gewechselt werden muss?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu einen Standard?

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Zusatzinfo:

  • Auch hier schaut sich der Gutachter nach Möglichkeit die Durchführung der Maßnahme an. Oder er prüft die vorhandenen Materialien und führt ein Gespräch mit der Pflegekraft, um etwa den Kenntnisstand zur Hygiene zu testen.

Darmentleerung, Flüssigkeitsbilanzierung, Inhalationen, Instillationen, Auflegen von Kälteträgern, Legen und Wechseln von Magensonden:


Ist die gezielte Informationssammlung nachvollziehbar zu den oben aufgeführten Maßnahmen?

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Erfolgen die jeweiligen Maßnahmen nach dem aktuellen Stand des Wissens?

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Werden die Hygienegrundsätze eingehalten?

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Ist die Auswertung der Maßnahmen und die Information an den Arzt nachvollziehbar dokumentiert?

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Werden die Maßnahmen von den Pflegekräften auch im vollen Umfang (entsprechend der jeweiligen Verordnung) durchgeführt?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu die entsprechenden Standards?

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Zusatzinfo:

  • Mit Maßnahmen zur Darmentleerung sind Einläufe, Klistiere, Klysmen und die digitale Enddarmausräumung gemeint.

Medikamentengabe:


Ist die ärztliche Verordnung Bestandteil der Pflegedokumentation?

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Wird die Medikamentengabe entsprechend der ärztlichen Verordnung durchgeführt?

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Liegen für alle verordneten Medikamente auch die Durchschriften der ärztlichen Verordnungen vor?

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Sind die verordneten Medikamente bei dem Klienten zu Hause oder im Pflegedienst vorhanden?

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Falls die verordneten Medikamente nicht vorhanden sind: Gibt es einen Hinweis in der Pflegedokumentation, dass der Wirkstoff bereits nachbestellt wurde?

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Falls ein Generikum verwendet wird: Überprüft der Pflegedienst, ob das verwendete Präparat dem der ärztlichen Verordnung entspricht (z. B. durch eine Austauschliste)?

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Bedarfsmedikation:


Ist der Name des Medikaments mit Angabe der Konzentration dokumentiert?

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Ist die Darreichungsform (Tablette, Injektion usw.) dokumentiert?

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Ist vom Arzt die genaue Indikationsstellung vorgegeben? (Angaben "bei Bedarf" oder "bei Unruhe" sind unzureichend.)

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Sind die Dosierung und max. Dosierung in 24 Stunden schriftlich festgehalten?

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Sind die verordneten Medikamente bei dem Klienten zu Hause oder im Pflegedienst vorhanden?

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Falls die verordneten Medikamente nicht vorhanden sind: Gibt es einen Hinweis in der Pflegedokumentation, dass der Wirkstoff bereits nachbestellt wurde?

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Injektionen:


Richtet die Pflegekraft sachgerecht die Injektionen?

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Führt die Pflegekraft Injektionen gemäß der ärztlichen Verordnung sachgerecht durch? Dokumentiert sie das?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst festgelegt, mit welcher Qualifikation eine Pflegekraft bestimmte Injektionen durchführen darf? (Z. B. mithilfe einer Kompetenzmatrix oder im Standard.)

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Wird bei Komplikationen der Arzt informiert? Der Nachweis erfolgt ggf. über die Pflegedokumentation.

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Liegt die Durchschrift der ärztlichen Verordnung vor?

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Falls ein Generikum verwendet wird: Überprüft der Pflegedienst, ob das verwendete Präparat dem der ärztlichen Verordnung entspricht (z. B. durch eine Austauschliste)?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu einen Standard?

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i. v. Infusionen


Geht die Pflegekraft mit  i. v. Infusionen sachgerecht um?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu einen Standard?

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Liegt die Durchschrift der ärztlichen Verordnung vor?

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s. c. Infusionen


Geht die Pflegekraft mit  s. c. Infusionen sachgerecht um?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst hierzu einen Standard?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst festgelegt, mit welcher Qualifikation eine Pflegekraft s. c. Infusionen durchführen darf? (Z. B. mithilfe einer Kompetenzmatrix.)

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Liegt die Durchschrift der ärztlichen Verordnung vor?

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Zusatzinfo:

  • Nähere Informationen zu subkutanen Infusionen finden Sie in der Grundsatzstellungnahme “Essen und Trinken im Alter” (MDS 2014).



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