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Auditcheckliste Teil 6 "Ergänzung spezielle Krankenbeobachtung nach SGB V" (Version 5 / Ed. 2018 / ambulant)

Bei der Pflege von beatmeten Klienten können selbst kleine Nachlässigkeiten das Leben des Betroffenen gefährden. Daher ist es nur folgerichtig, dass der MDK in diesem Bereich sehr genau hinsieht und strenge Qualitätsmaßstäbe anlegt.

Zusätzlich zu den Forderungen der MDK-Anleitung werden Fragen und Punkte überprüft, die darüber hinausgehen. Können diese mit "ja" beantwortet werden, befindet sich die Einrichtung auf einem hervorragenden Weg in ihrem Qualitätsmanagement. Die zusätzlichen Fragen sind aufgrund der besseren Unterscheidung mit dem Wort "[zusätzlich:]" versehen.

Auditcheckliste Teil 6 "Ergänzung spezielle Krankenbeobachtung nach SGB V" (Version 5 / Ed. 2018 / ambulant)


Frage

erfüllt

Verantwortlich für die Beseitigung des Problems

Mangel wird abgestellt spätestens bis zum:

Anmerkung


ja

nein

Folgende Unterlagen sollten Sie bei einer Überprüfung durch den MDK auf jeden Fall vorweisen können:


Die folgende Auditcheckliste ist von ambulanten Pflegediensten zu bearbeiten, wenn sie mindestens einen Klienten mit “spezieller Krankenbeobachtung” (Ziffer 24 der HKP-Richtlinie nach SGB V) versorgen.                   


notwendige Angaben zur Prüfung


Wie viele Klienten mit der Verordnung “spezielle Krankenpflege” versorgt der Pflegedienst? Aufgeschlüsselt nach:

Wie viele Klienten werden insgesamt so versorgt?

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Wie viele Klienten werden in der eigenen Häuslichkeit so versorgt?

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Wie viele Klienten werden in einer Wohngemeinschaft so versorgt? (Als Sonderform der eigenen Häuslichkeit.)

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Wie viele Klienten werden im betreuten Wohnen so versorgt? (Als Sonderform der eigenen Häuslichkeit.)

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Wie viele Klienten werden in sonstige Wohnformen versorgt mit dieser Leistung?

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Zusatzinfo:

  • Wenn in einer Wohngemeinschaft verschiedene ambulante Pflegedienste Leistungen erbringen, so sind nur die Klienten anzugeben, die von Ihrem Pflegedienst versorgt werden.

Wie viele Klienten versorgt der Pflegedienst, die unter 18 Jahre alt sind? Aufgeschlüsselt nach:

nichtinvasive Beatmung (also mit einer Maske)

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invasive Beatmung

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Tracheostoma (ohne Beatmung)

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Sonstiges

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Wie viele Klienten ab 18 Jahren versorgt der Pflegedienst? Aufgeschlüsselt nach:

nichtinvasive Beatmung (Maske)

O

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invasive Beatmung

O

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Tracheostoma (ohne Beatmung)

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Sonstiges

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Über wie viele Vollzeitstellen von Fachbereichsleitungen für beatmete Personen verfügt der Pflegedienst?

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Zusatzinfo:

  • Sollte die Pflegedienstleitung über diese Qualifikation “Fachbereichsleitungen für beatmete Personen” verfügen, ist sie zum Stellenumfang dazu zu zählen. Sollte der Pflegedienst keine beatmeten Klienten versorgen, entfällt die Frage.

Aufbauorganisation Personal bei spezieller Krankenbeobachtung


Hat die verantwortliche Pflegefachkraft, die die spezielle Krankenbeobachtung durchführt, folgende Qualifikation? (Das kann auch die Fachbereichsleitung selbst sein.)

Bei Klienten ab 18 Jahren:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in

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Bei Klienten unter 18 Jahren:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in

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  • Atmungstherapeut/in mit pflegerischer Ausbildung oder
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Anästhesie- und Intensivpflege oder
  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Beatmungsbereich in den letzten fünf Jahren und Fortbildung

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Zusatzinfo:

  • Erfahrungen im Beatmungsbereich heißt konkret: geleistete Stunden auf einer Intensivstation, Weaningstation, Station für außerklinische Beatmung und außerklinische Beatmungspflege. Die Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB) bietet etwa eine solche Fortbildung an. Sie umfasst mindestens 200 Stunden und schließt mit einem Zertifikat ab und befähigt zu einer Leitungsfunktion.

Hat die Pflegefachkraft, die selbstständig und eigenverantwortlich beatmungs- bzw. intensivspezifische Aufgaben beim Klienten durchführt, folgende Qualifikation? (Sofern schwerpunktmäßig Kinder und Jugendliche versorgt werden, sind vorrangig Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen mit der Zusatzqualifikation einzusetzen.)

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder
  • Altenpfleger/in

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  • Atmungstherapeut/in mit pflegerischer Ausbildung oder
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Anästhesie- und Intensivpflege oder
  • mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Beatmungsbereich (Intensivstation, Intermediate Care-Station oder außerklinische Beatmung) in den letzten fünf Jahren oder
  • Fortbildung mit Zertifikat über mindestens 120 Stunden

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Zusatzinfo:

  • Diese Fortbildung bietet auch wieder die Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB) an. Sie ist von den Fachgesellschaften bzw. von den pflegerischen Berufsverbänden anerkannt und durch Akkreditierung und durch Zertifizierung qualitätsgesichert. Diese Fortbildung kann berufsbegleitend absolviert werden. Zertifikate anderer Anbieter müssen denen des DIGAB-Zertifikats entsprechen.
  • Sollte der Pflegedienst keine beatmeten Klienten versorgen, entfallen die Fragen.

Ablauforganisation bei spezieller Krankenbeobachtung


Hat der Pflegedienst geeignete Regelungen für das Übernahmemanagement getroffen, etwa in einem individuellen Standard?

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Und wird dieser auch nachweisbar umgesetzt?

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Hat der Pflegedienst eine Entlassungs-Ausstattungs-Checkliste für die Übernahme in die häusliche Pflege? Sie sollte folgende Minimalanforderungen enthalten:

Ist die technische Ausstattung der Beatmung und der Überwachung inkl. Zubehör in der Häuslichkeit vorhanden, bevor der Klient eintrifft?

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Existieren personelle Standards zur Überwachung (Anwesenheitszeiten der Pflege)?

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Sind der Zeitrahmen und die Inhalte der Pflegemaßnahmen festgelegt?

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Sind die Art des Beatmungszugangs sowie die Reinigungs- und Wechselintervalle schriftlich beschrieben?

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Ist der Beatmungsmodus unter Angabe der Parameter eingestellte Sollparameter, Beatmungsmesswerte (Istwerte) und Alarmgrenzen angegeben?

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Ist die Beatmungsdauer bzw. die Dauer möglicher Spontanatmungsphasen dokumentiert?

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Ist die Sauerstoffflussrate während der Beatmung und der Spontanatmung dokumentiert?

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Werden die Maßnahmen zum Sekretmanagement aufgelistet?

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Ist die Applikation von inhalativen Medikamenten dokumentiert?

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Ist die Bedarfsplanung der Ernährung beschrieben?

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Gibt die Checkliste Auskunft über die psychosoziale Betreuung des Klienten und ggf. der Angehörigen?

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Sind weitere therapeutische und pädagogische Maßnahmen festgehalten? Übernimmt der Pflegedienst die Planung weiterer Maßnahmen?

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Sind weitere Hilfsmittel, z. B. Rollator, Toilettensitzerhöhung, Pflegebett, Kommunikationshilfe, Verbrauchsmaterial, Inkontinenzartikel, Wundverbandsmaterial vorhanden bei der Übernahme?

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Ist die pflegefachliche Begleitung während der Übernahmen, z. B. aus dem Krankenhaus, geregelt? Das gilt für die Erstaufnahme und alle weiteren Übernahmen aus anderen Einrichtungen.

Werden der Klient und die betreuenden Pflegekräfte in den ersten zwei Wochen nach der Übernahme immer von der Fachbereichsleitung bzw. von der verantwortlichen Pflegefachkraft durch mehrfache Pflegevisiten begleitet?

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Finden weitere Pflegevisiten im Verlauf der Betreuung statt?

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(zusätzlich): Hat der Pflegedienst einen Standard zur Pflegevisite bei spezieller Krankenbeobachtung entwickelt?

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Wird die Regelung nachweisbar in der Pflegedokumentation umgesetzt?

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Zusatzinfo:

  • Der Prüfer lässt sich die Pflegedokumentation von zwei Klienten in den letzten zwölf Monaten zeigen. Die Intervalle der weiteren Pflegevisiten legt die Fachbereichsleitung zusammen mit den Pflegekräften sowie dem Klienten und seinen Angehörigen fest. Maßgeblich dabei sind das Risiko und die Schwere der Erkrankung.
  • Die Fragen werden nicht gewertet, falls dieser Personenkreis nicht versorgt wird.

Qualitätsmanagement bei spezieller Krankenbeobachtung:


Einarbeitung neuer Mitarbeiter


Hat der ambulante Pflegedienst ein individuell gestaltetes Konzept zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter entwickelt?

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Macht das Konzept Aussagen zu folgenden Aspekten?

Werden die Ziele erläutert?

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Welchen Zeitraum (Tage / Wochen) umfasst die Einarbeitungszeit? Sind es mindestens vier bis sechs Wochen?

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Wird auf die Inhalte der Einarbeitung eingegangen?

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Ist eine Pflegefachkraft als jeweiliger Praxismentor im Konzept benannt?

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Wird im Einarbeitungskonzept nach dem jeweiligen Qualifizierungsgrad unterschieden?

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Ist ein System zur Beurteilung der Mitarbeiter in der Einarbeitungsphase / Probezeit im Konzept beschrieben?

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Wird das Konzept nachweislich angewandt?

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[zusätzlich:] Wird im Konzept auf das Unternehmensleitbild und auf das Pflegeleitbild eingegangen?

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[zusätzlich:] Ist das Einarbeitungskonzept jedem leitenden Mitarbeiter des Pflegedienstes bekannt?

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[zusätzlich:] Werden bei Schwierigkeiten mit dem neuen Mitarbeiter in der Einarbeitungsphase rechtzeitig Gespräche geführt?

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[zusätzlich:] Wird dem neuen Mitarbeiter der Einarbeitungsbogen gleich am ersten Tag ausgehändigt und ihm dessen Sinn und Zweck erläutert?

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[zusätzlich:] Wird das Einarbeitungskonzept regelmäßig überprüft und überarbeitet?

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[zusätzlich:] Wer ist dafür verantwortlich? Ist dieses geklärt?

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Zusatzinfo: Idealerweise wird dem Mitarbeiter am ersten Arbeitstag eine Infomappe überreicht, die wichtige Unterlagen enthält. Inhalte könnten etwa sein:

  • Anschreiben, in dem der Mitarbeiter begrüßt wird
  • Organigramm des ambulanten Pflegedienstes
  • Arbeitszeiten
  • Einarbeitungsstandard
  • Pflegeleitbild
  • Information über die Qualitätsmanagementarbeit, z. B. Arbeit des Qualitätszirkels, Qualitätsmanagementhandbuch
  • Informationen über das praktizierte Pflegesystem und über den Tourenplan, z. B. Bezirkssystem
  • Informationen über Personalhygiene, Arbeitskleidung, Unfallverhütungsvorschriften, Urlaubsregelungen, Schadensmeldungen, Tragen eines Namensschilds, Annahme von Geschenken usw.
  • Verhalten im Krankheitsfall, wichtige Telefonnummern etc.
  • Umgang mit Wohnungsschlüsseln der Klienten
  • Umgang mit dem Planungsbuch (siehe Informationsweitergabe)

Notfallmanagement


Hat der ambulante Pflegedienst verbindliche Regelungen zum Notfallmanagement?

Liegen für den Bereich spezielle Krankenbeobachtung eigene Notfallstandards vor? Etwa

  • Trachealkanülenzwischenfälle
  • Beatmungszwischenfälle
  • Stromausfall
  • Brand
  • Wasserschäden
  • Geräteschäden

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Werden diese Standards geschult und nachweisbar umgesetzt?

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Medizinprodukte


Sind alle Mitarbeiter in die Bedienung und in die Anwendung der Beatmungs- und Infusionsgeräte eingewiesen worden?

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Führt der Pflegedienst dazu ein Protokoll mit den Handzeichen der betreffenden Pflegekräfte?

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