Diese Seiten wurden für Smartphones optimiert.
Für die PC-Version
klicken Sie bitte hier.
Datenschutz: Kundenanfragen und Wartelisten
Viele
Pflegeheime und ambulante Dienste sind so ausgebucht, dass sie nicht
jedem Interessenten eine sofortige Versorgung anbieten können.
Potenzielle Neukunden müssen sich mit einem Platz auf der Warteliste
begnügen. Auch hier gibt es datenschutzrechtliche Hürden.
Datenschutz: Umgang mit Kundenanfragen und mit Wartelisten
-
Die vertragliche Beziehung zum Pflegeanbieter
beginnt zumeist mit einer Kontaktaufnahme durch den Pflegebedürftigen
oder durch seine Angehörigen. Die Einrichtung nimmt den Namen, die
Adressdaten und die Telefonnummer auf. Häufig werden auch schon erste
gesundheitsbezogene Daten erhoben, etwa die ärztliche Diagnose und der
Umfang der Pflegebedürftigkeit. Die Informationen werden in einem
Formular eingetragen und in einem Ordner oder als Datei abgelegt.
-
Nur im Ausnahmefall führt die Kontaktaufnahme
unmittelbar zu einem Vertragsabschluss. Deutlich häufiger möchte der
Interessent zunächst unverbindlich die Konditionen erfragen.
Potenzielle Neukunden äußern Wünsche oder benennen Erwartungen. Diese
Daten werden auf einem Interessentenbogen schriftlich festgehalten.
Insbesondere in der stationären Pflege ist es auch so, dass aktuell
kein Heimplatz frei ist. Der Pflegebedürftige wird daher auf eine
Warteliste gesetzt.
-
Mitunter wird die Einrichtung auch vom
Sozialdienst eines Krankenhauses kontaktiert, um die nachklinische
Versorgung eines Patienten sicherzustellen. Auch hier erhält das
Pflegeheim oder der Pflegedienst ggf. vertrauliche Informationen.
-
Die bereits jetzt vorliegenden Daten sind
höchst sensibel und müssen entsprechend geschützt werden. Die zentrale
Frage dabei ist: Wie lange dürfen die Informationen gespeichert werden?
Wann ist eine Vernichtung der Daten erforderlich? Denn auch hier gelten
die Gebote der Zweckbindung und der Datensparsamkeit. Nicht oder nicht
mehr benötigte Daten sind daher unverzüglich zu löschen.
-
In vielen Pflegeteams gibt es hier Defizite.
Die Anfragen werden wahllos abgeheftet und gelagert. Selbst wenn es zu
keinem Vertragsabschluss kommt, bleiben die Informationen im
Aktenordner. Eine systematische Vernichtung unterbleibt. Und so sammelt
sich in den Ordnern im Laufe der Jahre eine erhebliche Datenmenge an,
für den Vorhaltung es keine datenschutzrechtliche Legitimation gibt.
-
Grundsätzlich sollten Pflegeheime und ambulante
Dienste die Informationsbögen ein Jahr nach dem Ausfüllen vernichten,
wenn kein Vertragsabschluss erreicht wurde. Kommt es zu einer
expliziten Absage durch den Interessenten, ist der Bogen sofort zu
vernichten. Schon im Erstgespräch sollten Pflegebedürftige und deren
Angehörige über die Maßnahmen zum Datenschutz aufgeklärt werden. Der
Interessentenbogen kann um eine Einwilligungsklausel ergänzt werden.
Hier ein Muster:
Formularmuster für ein Informationsschreiben zur Warteliste
-
Sehr geehrte/r Herr/Frau (Vorname, Nachname).
-
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an den
Leistungen unseres Pflegeheims / unseres Pflegedienstes. Aktuell können
wir Ihnen keinen freien Platz anbieten. Gerne nehmen wir Sie aber in
unsere interne Warteliste für Interessenten auf, die mit uns einen
Pflegevertrag abschließen möchten.
-
Wir werden die von Ihnen mitgeteilten
Informationen ausschließlich für einen möglichen Vertragsabschluss und
die spätere Pflege bereithalten und nutzen. Sollte es nicht innerhalb
eines Jahres zu einem Vertragsabschluss kommen, werden wir die
eingereichten Unterlagen löschen bzw. vernichten.
-
Bitte kontaktieren Sie uns, falls kein
Interesse an unseren Leistungen mehr besteht. Wir werden die Löschung
bzw. die Vernichtung dann unmittelbar vornehmen.
-
Kommt es zu einem Vertragsabschluss, fügen wir
Ihre eingereichten Unterlagen Ihrer dann anzulegenden Akte hinzu. Es
ist dann nicht mehr notwendig, die Informationen erneut einzureichen.
|