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Pflegegrade: Tipps für die Umsetzung (Teil 4)

Für einen angemessenen Pflegegrad ist mehr notwendig als eine lückenlose Pflegedokumentation und ärztliche Atteste. Bei einem besonders knickrigen MDK-Gutachter muss eine Pflegekraft auch mal die Ellenbogen ausfahren, um die verdienten Leistungen zu erhalten.


Pflegegrade: Tipps für die Umsetzung (Teil 4

Frage:

  • Bei der Begutachtung fühlen sich viele unserer Pflegekräfte durch den MDK-Mitarbeiter eingeschüchtert. Sie sind zwar bei der Begutachtung anwesend, bleiben aber eher passiv im Hintergrund. Einwände werden vom MDK-Mitarbeiter oft barsch abgebügelt. Mitunter werden Pflegekräfte zum Stillsein aufgefordert. In einigen Fällen wollte der Gutachter sogar den Bewohner allein sehen.
  • Das führt dazu, dass wichtige Faktoren bei der Begutachtung falsch erfasst werden. So gibt der Bewohner beispielsweise an, dass er bei der Körperpflege, bei der Nahrungsaufnahme oder beim Ankleiden keine oder nur wenig Hilfe brauche. Das ist aber falsch. Tatsächlich ist der Hilfebedarf deutlich umfangreicher. Die Pflegekraft traut sich aber nicht, zu widersprechen.
  • In einigen Fällen soll ein demenziell erkrankter Bewohner seine Fähigkeiten demonstrieren. Er soll z. B. eine Hose anziehen. Körperlich ist er dazu in der Lage. Aber er zieht die Hose oft verkehrt herum an, also mit dem Reißverschluss am Gesäß oder mit der Innenseite nach außen. Oder er vergisst, den Knopf und den Gürtel zu schließen. Häufig hat er auch die Schlafanzughose angelassen und trägt diese nun unter der normalen Hose. Manchmal trägt er auch gar keine Hose, weil er schlicht vergessen hat, eine anzuziehen. Bei der Vorführung gibt der Gutachter aber immer wieder kleine verbale Hinweise, was als Nächstes zu tun ist. Der Gutachter leitet also den Bewohner an. Trotzdem wird als Ergebnis festgestellt, dass der Bewohner den Kleidungswechsel selbstständig durchgeführt hat.
Antwort:
  • Hier hilft nur Selbstbewusstsein. Natürlich bleibt die Pflegekraft anwesend. Sie hat ohnehin die Verpflichtung, dem MDK Auskünfte zur Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu geben. Sie muss sich vehement zu Wort melden, wenn die Begutachtung aus dem Ruder läuft. Sie widerspricht, wenn der Bewohner einen tatsächlich vorhandenen Pflegebedarf kleinredet. Bestehen Sie darauf, dass der Gutachter bei einer Demonstration keine verbalen Tipps oder sonstige Hilfestellungen gibt.
  • Führen Sie ein eigenes Protokoll. Halten Sie alle Streitpunkte fest. Bestehen Sie darauf, dass Ihre Ansichten auch vom MDK-Gutachter in sein Protokoll aufgenommen werden.
Frage:
  • Der MDK-Mitarbeiter ist übertrieben misstrauisch. Bei der Begutachtung lässt er durchscheinen, dass er unseren Ausführungen zum Pflegebedarf des Bewohners nicht glaubt. Er hält unsere Angaben für übertrieben, um einen höheren Pflegegrad zu erreichen. Wir hören dann Sätze wie: “Jetzt flunkern Sie mal nicht!” Er vermutet, dass wir den Bewohner vor der Inaugenscheinnahme dahingehend instruiert haben, dass er Gesundheitsdefizite vorspielt. Wir können den Pflegebedarf aber gut aus der Pflegedokumentation begründen. Allerdings nimmt der Gutachter die schriftlichen Unterlagen nur oberflächlich zur Kenntnis. Es fallen dann Sätze wie: “Papier ist geduldig.”
Antwort:
  • Hier gibt es zwei Optionen. Für manchen Prüfer ist dieses Verhalten Teil der Selbstdarstellung. Er will zeigen, dass er nicht leichtgläubig ist. Solange letzten Endes der erhoffte Pflegegrad erreicht wird, kann man seine Wut runterschlucken. Beispiel: Im Modul 3 glaubt der Gutachter nicht an die nächtliche Unruhe. Auch das mutwillige Zerstören von Gegenständen hält er für Missgeschicke. Da er jedoch in den anderen Kriterien kooperativer war, ist der Höchstpunktwert hier bereits erreicht.
  • Wenn jedoch tatsächlich der korrekte Pflegegrad verweigert wird, ist es Zeit für ein selbstbewusstes Auftreten. Verdeutlichen Sie dem Gutachter, dass Sie den Bewohner den ganzen Tag sehen und daher seinen Pflegebedarf sehr genau erfassen können. Dieses kann der Gutachter nicht. Sein Besuch dauert kaum länger als eine Stunde.
  • Mitunter ist es auch sinnvoll, den Gutachter offen mit dem geäußerten Täuschungsvorwurf zu konfrontieren. Fragen Sie ihn, ob er Ihnen tatsächlich vorwirft, die Pflegedokumentation zu fälschen und den Bewohner zu beeinflussen. Verdeutlichen Sie ihm, dass hier der Vorwurf der Urkundenfälschung und der Verdacht auf andere Straftaten im Raum stehen. Bestehen Sie darauf, dass der Vorwurf entweder zurückgenommen oder im Gutachten vermerkt wird. Dokumentieren Sie all dieses im eigenen Protokoll.
  • Jetzt muss sich der Gutachter entscheiden. Will er jetzt wirklich “das große Fass” aufmachen, also Anzeige, Polizei, Staatsanwalt usw.? Die meisten Gutachter werden dann etwas kleinlauter. Zusätzlicher Vorteil: Bei der nächsten Begutachtung wird der MDK-Mitarbeiter vorsichtiger formulieren.
Frage:
  • Bei der Begutachtung fehlen uns immer wieder die entscheidenden Punkte für den angemessenen Pflegegrad. In vielen Kriterien wurde der Bewohner als selbstständig eingestuft, obwohl er Anleitung oder Beaufsichtigung braucht.
Antwort:
  • Es ist wichtig, bei jedem Kriterium zu prüfen, ob der Bewohner tatsächlich hier selbstständig agiert. Wenn der Bewohner bei einer Tätigkeit beaufsichtigt werden muss, dann ist er hier nicht selbstständig. Das gilt auch, wenn er ständig zur Durchführung motiviert werden muss. Einige Beispiele:
  • Ein demenziell erkrankter Bewohner nimmt seine Nahrung im Speisesaal zu sich. Er bricht die Nahrungsaufnahme immer wieder ab, etwa weil ihn ein Geräusch ablenkt. Die Pflegekraft muss ihn dann wiederholt dazu auffordern, den Teller leer zu essen. Somit handelt er “überwiegend selbstständig”, was mit einem Punkt im Modul 4 berechnet wird.
  • Ganz ähnlich bei der Körperpflege. Der Bewohner ist körperlich in der Lage, sich zu rasieren. Aber er bricht die Rasur häufig unvermittelt ab. Eine Gesichtshälfte bleibt unrasiert. Die Pflegekraft muss ihn dazu motivieren, auch die andere Seite vom Bartwuchs zu befreien. Oder er kann den Scherkopf des Rasierapparats nicht abstöpseln und reinigen. Das muss eine Pflegekraft machen. Auch hier ist das Kriterium nur mit “überwiegend selbstständig” erfüllt.
  • Oder bei der Fortbewegung. Ein Bewohner nutzt einen Rollator. Nur damit kann er sich innerhalb und außerhalb der Einrichtung bewegen. Das bedeutet aber nicht, dass er hier “selbstständig” ist. Denn vielleicht kann er den Rollator nur dann nutzen, wenn dieser zuvor von der Pflegekraft bereitgestellt wurde. Eine Sturzgefahr wiederum erfordert einen punktuellen Beaufsichtigungsbedarf. Oder ein plötzliches Nachlassen der Kräfte macht es nötig, dass der Bewohner zeitweise von einer Pflegekraft abgestützt wird.



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