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Pflegegrade: Tipps für die Umsetzung (Teil 4)
Für
einen angemessenen Pflegegrad ist mehr notwendig als eine lückenlose
Pflegedokumentation und ärztliche Atteste. Bei einem besonders
knickrigen MDK-Gutachter muss eine Pflegekraft auch mal die Ellenbogen
ausfahren, um die verdienten Leistungen zu erhalten.
Pflegegrade: Tipps für die Umsetzung (Teil 4
Frage:
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Bei der Begutachtung fühlen sich viele unserer
Pflegekräfte durch den MDK-Mitarbeiter eingeschüchtert. Sie sind zwar
bei der Begutachtung anwesend, bleiben aber eher passiv im Hintergrund.
Einwände werden vom MDK-Mitarbeiter oft barsch abgebügelt. Mitunter
werden Pflegekräfte zum Stillsein aufgefordert. In einigen Fällen
wollte der Gutachter sogar den Bewohner allein sehen.
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Das führt dazu, dass wichtige Faktoren bei der
Begutachtung falsch erfasst werden. So gibt der Bewohner beispielsweise
an, dass er bei der Körperpflege, bei der Nahrungsaufnahme oder beim
Ankleiden keine oder nur wenig Hilfe brauche. Das ist aber falsch.
Tatsächlich ist der Hilfebedarf deutlich umfangreicher. Die Pflegekraft
traut sich aber nicht, zu widersprechen.
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In einigen Fällen soll ein demenziell
erkrankter Bewohner seine Fähigkeiten demonstrieren. Er soll z. B. eine
Hose anziehen. Körperlich ist er dazu in der Lage. Aber er zieht die
Hose oft verkehrt herum an, also mit dem Reißverschluss am Gesäß oder
mit der Innenseite nach außen. Oder er vergisst, den Knopf und den
Gürtel zu schließen. Häufig hat er auch die Schlafanzughose angelassen
und trägt diese nun unter der normalen Hose. Manchmal trägt er auch gar
keine Hose, weil er schlicht vergessen hat, eine anzuziehen. Bei der
Vorführung gibt der Gutachter aber immer wieder kleine verbale
Hinweise, was als Nächstes zu tun ist. Der Gutachter leitet also den
Bewohner an. Trotzdem wird als Ergebnis festgestellt, dass der Bewohner
den Kleidungswechsel selbstständig durchgeführt hat.
Antwort:
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Hier hilft nur Selbstbewusstsein. Natürlich
bleibt die Pflegekraft anwesend. Sie hat ohnehin die Verpflichtung, dem
MDK Auskünfte zur Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu geben. Sie muss
sich vehement zu Wort melden, wenn die Begutachtung aus dem Ruder
läuft. Sie widerspricht, wenn der Bewohner einen tatsächlich
vorhandenen Pflegebedarf kleinredet. Bestehen Sie darauf, dass der
Gutachter bei einer Demonstration keine verbalen Tipps oder sonstige
Hilfestellungen gibt.
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Führen Sie ein eigenes Protokoll. Halten Sie
alle Streitpunkte fest. Bestehen Sie darauf, dass Ihre Ansichten auch
vom MDK-Gutachter in sein Protokoll aufgenommen werden.
Frage:
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Der MDK-Mitarbeiter ist übertrieben
misstrauisch. Bei der Begutachtung lässt er durchscheinen, dass er
unseren Ausführungen zum Pflegebedarf des Bewohners nicht glaubt. Er
hält unsere Angaben für übertrieben, um einen höheren Pflegegrad zu
erreichen. Wir hören dann Sätze wie: “Jetzt flunkern Sie mal nicht!” Er
vermutet, dass wir den Bewohner vor der Inaugenscheinnahme dahingehend
instruiert haben, dass er Gesundheitsdefizite vorspielt. Wir können den
Pflegebedarf aber gut aus der Pflegedokumentation begründen. Allerdings
nimmt der Gutachter die schriftlichen Unterlagen nur oberflächlich zur
Kenntnis. Es fallen dann Sätze wie: “Papier ist geduldig.”
Antwort:
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Hier gibt es zwei Optionen. Für manchen Prüfer
ist dieses Verhalten Teil der Selbstdarstellung. Er will zeigen, dass
er nicht leichtgläubig ist. Solange letzten Endes der erhoffte
Pflegegrad erreicht wird, kann man seine Wut runterschlucken. Beispiel:
Im Modul 3 glaubt der Gutachter nicht an die nächtliche Unruhe. Auch
das mutwillige Zerstören von Gegenständen hält er für Missgeschicke. Da
er jedoch in den anderen Kriterien kooperativer war, ist der
Höchstpunktwert hier bereits erreicht.
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Wenn jedoch tatsächlich der korrekte Pflegegrad
verweigert wird, ist es Zeit für ein selbstbewusstes Auftreten.
Verdeutlichen Sie dem Gutachter, dass Sie den Bewohner den ganzen Tag
sehen und daher seinen Pflegebedarf sehr genau erfassen können. Dieses
kann der Gutachter nicht. Sein Besuch dauert kaum länger als eine
Stunde.
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Mitunter ist es auch sinnvoll, den Gutachter
offen mit dem geäußerten Täuschungsvorwurf zu konfrontieren. Fragen Sie
ihn, ob er Ihnen tatsächlich vorwirft, die Pflegedokumentation zu
fälschen und den Bewohner zu beeinflussen. Verdeutlichen Sie ihm, dass
hier der Vorwurf der Urkundenfälschung und der Verdacht auf andere
Straftaten im Raum stehen. Bestehen Sie darauf, dass der Vorwurf
entweder zurückgenommen oder im Gutachten vermerkt wird. Dokumentieren
Sie all dieses im eigenen Protokoll.
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Jetzt muss sich der Gutachter entscheiden. Will
er jetzt wirklich “das große Fass” aufmachen, also Anzeige, Polizei,
Staatsanwalt usw.? Die meisten Gutachter werden dann etwas kleinlauter.
Zusätzlicher Vorteil: Bei der nächsten Begutachtung wird der
MDK-Mitarbeiter vorsichtiger formulieren.
Frage:
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Bei der Begutachtung fehlen uns immer wieder
die entscheidenden Punkte für den angemessenen Pflegegrad. In vielen
Kriterien wurde der Bewohner als selbstständig eingestuft, obwohl er
Anleitung oder Beaufsichtigung braucht.
Antwort:
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Es ist wichtig, bei jedem Kriterium zu prüfen,
ob der Bewohner tatsächlich hier selbstständig agiert. Wenn der
Bewohner bei einer Tätigkeit beaufsichtigt werden muss, dann ist er
hier nicht selbstständig. Das gilt auch, wenn er ständig zur
Durchführung motiviert werden muss. Einige Beispiele:
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Ein demenziell erkrankter Bewohner nimmt seine
Nahrung im Speisesaal zu sich. Er bricht die Nahrungsaufnahme immer
wieder ab, etwa weil ihn ein Geräusch ablenkt. Die Pflegekraft muss ihn
dann wiederholt dazu auffordern, den Teller leer zu essen. Somit
handelt er “überwiegend selbstständig”, was mit einem Punkt im Modul 4
berechnet wird.
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Ganz ähnlich bei der Körperpflege. Der Bewohner
ist körperlich in der Lage, sich zu rasieren. Aber er bricht die Rasur
häufig unvermittelt ab. Eine Gesichtshälfte bleibt unrasiert. Die
Pflegekraft muss ihn dazu motivieren, auch die andere Seite vom
Bartwuchs zu befreien. Oder er kann den Scherkopf des Rasierapparats
nicht abstöpseln und reinigen. Das muss eine Pflegekraft machen. Auch
hier ist das Kriterium nur mit “überwiegend selbstständig” erfüllt.
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Oder bei der Fortbewegung. Ein Bewohner nutzt
einen Rollator. Nur damit kann er sich innerhalb und außerhalb der
Einrichtung bewegen. Das bedeutet aber nicht, dass er hier
“selbstständig” ist. Denn vielleicht kann er den Rollator nur dann
nutzen, wenn dieser zuvor von der Pflegekraft bereitgestellt wurde.
Eine Sturzgefahr wiederum erfordert einen punktuellen
Beaufsichtigungsbedarf. Oder ein plötzliches Nachlassen der Kräfte
macht es nötig, dass der Bewohner zeitweise von einer Pflegekraft
abgestützt wird.
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