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MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 5.4 Hilfsmittelversorgung)

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands enthält mittlerweile mehr als 30.000 gelistete Produkte. Dank eines “Gummiparagrafen” der neuen MDK-Kontrolle sind nahezu alle prüfungsrelevant.


MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 5.4 Hilfsmittelversorgung)


Die Nutzung von Hilfsmitteln ist bereits in zahlreichen anderen Qualitätsaspekten behandelt worden, dort allerdings nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Qualitätsgegenstand. So prüft der MDK etwa, ob gehbehinderte Senioren mit Rollatoren ausgestattet sind, ob inkontinente Senioren aufsaugende Einlagen erhalten usw. Frage: Erfolgt in der Einrichtung eine fachgerechte Unterstützung der versorgten Personen im Bereich Hilfsmittelversorgung?

  • Der Qualitätsaspekt 5.4 widmet sich nun diesem Problemfeld im Ganzen. Als Bezugspunkte dienen alle Beobachtungen, die der Prüfer bei der Bearbeitung der Stichprobe sammelte. Also:
    • Mobilität
    • Ernährung und Flüssigkeitsversorgung
    • Kontinenzförderung
    • Körperpflege
    • Sinneswahrnehmung
    • Eingewöhnungsphase
  • Der Qualitätsaspekt geht aber darüber hinaus. Natürlich sind die meisten Hilfsmittel im Zusammenhang mit den o. g. Pflegeschwerpunkten in Gebrauch. Im Hilfsmittelverzeichnis der Kassen finden sich aber auch viele andere Apparate und Verbrauchsgüter, etwa Absauggeräte, Trachealkanülen, Bestrahlungsgeräte oder sogar Haarersatz.
  • Letztlich dreht es sich bei allen Hilfsmitteln sowieso nur um drei Fragen:
    • Ist das Hilfsmittel überhaupt vorhanden? Wenn es sich um ein Hilfsmittel handelt, das die Einrichtung vorhalten muss, so wird der MDK genau das einfordern. Viele Gegenstände müssen aber auch vom Bewohner besorgt werden. Die jedoch sind häufig dement oder aus sonstigen Gründen dazu nicht mehr in der Lage. Hier sollten Pflegekräfte im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv werden, also etwa die Angehörigen, den Betreuer oder den Hausarzt über die Problemlage informieren.
    • Ist das Hilfsmittel angepasst? Natürlich können Pflegekräfte nicht den Job eines Hörgeräteakustikers oder eines Mechanikers für Orthopädietechnik übernehmen. Aber sie können offensichtliche Fehlfunktionen erkennen, beseitigen oder zumindest die Problembehebung einleiten. Eine Unterarmgehhilfe, die auf 1,6 Meter eingestellt ist, wird einem Mann mit einer Zwei-Meter-Statur nicht helfen.
    • Ist das Hilfsmittel funktionsfähig? Selbst das beste Hörgerät ist ohne Strom nutzlos. Leider sind die Knopfbatterien nur wenige Millimeter groß. Das Einsetzen der Stromquellen bei fortgeschrittener Fingerarthrose gerät zum Geduldspiel. Selbst hartnäckige Senioren verlieren daran irgendwann den Spaß. Hier wird der MDK ungern erfahren, dass die 1000-Euro-Hörhilfen seit Monaten außer Dienst sind, weil keine Pflegekraft Unterstützung leistet.
Mögliche Konfliktpunkte während der Prüfung:
  • Die Prüfanleitung ist so formuliert, dass hier praktisch alle Versorgungsmaßnahmen zur Sprache kommen können. Denn nahezu sämtliche in der Praxis vorkommenden Pflegemaßnahmen beinhalten in irgendeiner Form die Anwendung von Hilfsmitteln. Diese Unschärfe hält den MDK auch bei solchen Qualitätsmängeln im Spiel, die aus dem Rahmen fallen.
  • Der ganze Qualitätsaspekt hat einen unangenehmen Beigeschmack:
    • Versicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder um eine Behinderung auszugleichen. Sparsamkeit ist dabei die erste Tugend. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
    • Nun sind es aber ausgerechnet die Pflegekassen und der MDK, die die Verordnung von Hilfsmitteln oftmals verschleppen und hintertreiben. Basis dafür sind i. d. R. die Stellungnahmen des MDK, die nach Ansicht vieler Patientenanwälte inhaltlich bisweilen fehlerhaft sind. Pikantes Detail: Der MDK selbst kann schnell in Haftungsnöte geraten, falls ein Versicherter zu Schaden kommt. Nämlich dann, wenn ihm ein wichtiges Hilfsmittel zusteht, er es aber wegen einer Fehleinschätzung oder wegen einer Fehlbegutachtung nicht erhält.
    • Was das praktisch bedeutet, wissen Pflegekräfte nur zu gut. Ein Beispiel: Statt eines leichten Spezialrollstuhls gibt es das Standardmodell, das zwar fünf Kilo mehr wiegt, aber 1000 Euro günstiger ist. Das hat natürlich Folgen: Wenn der blöde “Rolli” zu schwergängig ist, fährt der Bewohner nicht zur Rollstuhlgymnastik im Gruppenraum. Er bleibt im Bett, schaut “Bares für Rares” und entwickelt Druckgeschwüre samt Kontrakturen. Oder er lässt den unhandlichen Rolli stehen, versucht es stattdessen mit dem alten Gehwagen und stürzt. So oder so sind mindestens zwei Qualitätsindikatoren und zwei Qualitätsaspekte betroffen.
  • Kurzum: Die Kassen knausern. Der Bewohner leidet. Und das Pflegeheim wird mies benotet.



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