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MDK-Prüfung
(Qualitätsaspekt 6.1 / PDL: Qualifikation und Aufgabenwahrnehmung)
Schon
in der alten Transparenzprüfung hat manch Pflegedienstleitung erfahren
müssen, dass sie eigentlich gar nicht qualifiziert ist, um als
Führungskraft zu arbeiten. Auch in der neuen MDK-Kontrolle werden hohe
Ansprüche an eine PDL gestellt.
MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 6.1 / PDL: Qualifikation und Aufgabenwahrnehmung)
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Jedes Pflegeheim muss über qualifizierte
Leitungskräfte verfügen; insbesondere über eine Pflegedienstleitung
(“verantwortliche Pflegefachkraft”) sowie über eine stellvertretende
PDL. Der MDK kontrolliert, ob die dafür notwendigen Qualifikationen und
zeitlichen Ressourcen vorhanden sind. Außerdem nehmen die Prüfer die
Dienstorganisation unter die Lupe.
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Wie alle anderen Fragen aus diesem
Qualitätsbereich werden die Ergebnisse nicht in die öffentliche
Qualitätsdarstellung übernommen, da es sich um sehr formale
Sachverhalte handelt. Gleichwohl wird der MDK etwaige Mängel an die
Kassen melden und die Beseitigung der Defizite überwachen.
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Das Pflegeheim sollte daher wichtige Dokumente
als Kopie jederzeit vorliegen haben, damit der MDK in die relevanten
Abschnitte Einblick nehmen kann:
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Ausbildungsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft
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Weiterbildungsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft
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Arbeitsvertrag der verantwortlichen Pflegefachkraft
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optional: Stellenbeschreibung für die verantwortliche Pflegefachkraft
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Ausbildungsnachweis der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft
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Arbeitsvertrag der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft
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optional: Stellenbeschreibung für die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft
Frage: Verfügt die verantwortliche Pflegefachkraft über die notwendige
Qualifikation und Erfahrung (Pflegefachkraft, ausreichende
Berufserfahrung, Weiterbildung zum Erwerb einer formalen
Leitungsqualifikation)?
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Hier gibt es wenig Neues: Die
Pflegedienstleitung benötigt eine Ausbildung als Krankenpflegerin, als
Kinderkrankenpflegerin, als Altenpflegerin oder als Pflegefachfrau. Die
anschließende zweijährige Berufserfahrung muss in den letzten acht
Jahren gesammelt worden sein. Eine Verbesserung: In der alten
Transparenzprüfung waren es nur die letzten fünf Jahre.
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Für die Anerkennung als verantwortliche
Pflegefachkraft ist eine entsprechende Weiterbildung mit mindestens 460
Stunden erforderlich. Praktisch (aber nicht zwingend notwendig) ist die
Weiterbildung zur “Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege (FLP)”.
Diese umfasst 720 Unterrichtsstunden zzgl. Praktikum und schlägt mit
4500 Euro aufwärts zu Buche.
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Es gibt einen Bestandsschutz: Wenn die
Qualifikation für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft
bereits vor der Umstellung der MDK-Prüfung erworben wurde, hat diese
weiterhin Gültigkeit. Diese Regelung umfasst auch bereits begonnene
Qualifizierungsmaßnahmen.
Frage: Ist die Stellvertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft eine Pflegefachkraft?
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Auch die stellvertretende PDL benötigt ein Examen (s. o.) sowie eine Festanstellung. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht.
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Mitunter geraten Pflegeheime an einen Prüfer,
der auch für die stellvertretende PDL eine 460-Stunden-Fortbildung
fordert. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, obwohl es natürlich
sinnvoll ist. Auch Pflegedienstleitungen werden krank oder schwanger.
Oder sie kündigen. Dann ist es immer praktisch, wenn eine qualifizierte
Nachfolgerin quasi auf der Ersatzbank sitzt.
Frage: Steht die verantwortliche Pflegefachkraft in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis?
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Die PDL muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Eine geringfügige Beschäftigung reicht also nicht.
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Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, falls
die verantwortliche Pflegefachkraft Inhaberin oder Gesellschafterin des
Pflegeheims ist.
Frage: Steht die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft in
einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis?
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Hier gilt das Gleiche wie bei der PDL. Auch die
Stellvertretung benötigt eine Festanstellung. Der MDK lässt sich also
keine Minijobber, Praktikanten oder Honorarkräfte unterjubeln.
Frage: Verfügt die verantwortliche Pflegefachkraft über genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben?
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Schon in der bisherigen Transparenzprüfung
waren Diskussionen über den Beschäftigungsumfang der PDL an der
Tagesordnung. Das wird sich nicht ändern. Grundsätzlich ist es möglich,
eine Pflegedienstleitung in geringerem Umfang als 40 Stunden pro Woche
zu beschäftigen. Oder eine PDL mit Vollzeitstelle auch mal in der
Pflege einzusetzen. Entscheidend ist, ob sie ihre organisatorischen
Pflichten dennoch erfüllen kann. Wenn alle Qualitätsaspekte mit “A”
oder mit “B” bewertet werden, macht die PDL offensichtlich einen guten
Job. Eine Diskussion erübrigt sich dann. Eine PDL jedoch, die tagein
tagaus in der Pflege einspringt, gleichzeitig ihre eigentlichen
Aufgaben schleifen lässt und jede Menge “D-Wertungen” kassiert, wird
der MDK nicht akzeptieren.
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Eine Vollzeitstelle hingegen ist keine
Voraussetzung für die Eignung als Pflegedienstleitung. Beispiel: In
einem kleinen 15- oder 20-Betten-Haus gibt es nicht genug
Führungsaufgaben, um eine PDL über 40 Stunden pro Woche auszulasten.
Daher würde eine solche Stelle zumeist als 20-Stunden-Teilzeit
ausgeschrieben. Oder die PDL bekommt zwar eine Vollzeitstelle, springt
aber dafür regelmäßig in der Pflege ein.
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Mitunter trifft der MDK jedoch auch in größeren
Einrichtungen mit vielleicht 100 oder 150 Bewohnern auf
Pflegedienstleitungen, die in der direkten Pflege mitarbeiten. Dafür
kann es gute Gründe geben. Die PDL will vielleicht einfach nicht die
“Bodenhaftung” verlieren und sich selbst einen Überblick über die
Abläufe machen. Andere Führungskräfte wollen Vorbild sein. Sie packen
mit an, etwa in der Ferienzeit oder wenn eine Grippewelle die Hälfte
der eigenen Belegschaft “umhaut”. Dieses muss dem MDK dann auch so
kommuniziert werden.
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Zudem kann die Pflegedienstleitung einzelne
administrative Aufgaben auch an andere Mitarbeiter delegieren, sofern
sie die korrekte Durchführung überwacht. Ein gutes Beispiel dafür ist
die Praxismentorin. Diese stellt sicher, dass neue Mitarbeiter korrekt
eingearbeitet werden. Eine Praxismentorin führt auch Pflegevisiten
durch, um die direkte Pflege zu überprüfen und ggf. vorhandenen
Schulungsbedarf zu bestimmen. Die Durchführungsverantwortung bleibt
dennoch bei der PDL.
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Darüber hinausgehende Regelungen zum
Beschäftigungsumfang einer Pflegedienstleitung können sich aus dem
Versorgungsvertrag der Einrichtung ergeben.
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Noch ein Hinweis: Natürlich interessiert es den
Medizinischen Dienst, in welchem Maß die Pflegedienstleitung in der
Pflege mitarbeitet. Da der MDK-Prüfer aber nicht jeden Tag der PDL mit
einer Stoppuhr hinterherlaufen kann, ist er letztlich auf deren
Aussagen und Aufzeichnungen angewiesen. Hier muss die Einrichtung
sicherstellen, dass die Angaben der Mitarbeiter schlüssig bleiben.
Beispiel: Die Pflegedienstleitung gibt ab, nur rund zehn Stunden in der
Woche am Bett zu stehen. Kurz zuvor jedoch hat sich der MDK-Prüfer eine
Pflegekraft zur Seite genommen. Diese schwärmt treuherzig von der
fleißigen PDL, die jeden Tag von morgens bis abends mitanpackt.
Frage: Sorgt die verantwortliche Pflegefachkraft für eine fachgerechte Planung, Durchführung und Evaluation der Pflegeprozesse?
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Die Frage ist ein wenig missverständlich. Das
Führen und Evaluieren der Pflegeplanung ist Aufgabe der
Bezugspflegekräfte. Wenn eine PDL diese Aufgabe zwangsweise übernimmt,
ist das kein gutes Zeichen für das Qualifikationsniveau der
Pflegekräfte. Der MDK wird primär erwarten, dass die PDL hier
administrativ tätig wird, also etwa Pflegevisiten und Fallbesprechungen
durchgeführt.
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Für die Qualität der Pflegedokumentation wird
eine Pflegedienstleitung schon aus gesundem Eigeninteresse sorgen. Denn
Lücken in den Aufzeichnungen werden sich spätestens dann rächen, sobald
die Rohdaten für die Qualitätsindikatoren eingegeben werden, um diese
an die Datenauswertungsstelle zu übermitteln. Wenn sich die PDL alle
Daten mühselig zusammensuchen muss, braucht sie pro Bewohner statt der
versprochenen 30 Minuten mehrere Stunden.
Frage: Sorgt die verantwortliche Pflegefachkraft für die Ausrichtung
der Dienstplanung am Pflegebedarf und an den
Qualifikationsanforderungen?
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Das ist dann schon die zweite
“Wischiwaschi-Frage”. Klar ist: Die Erstellung der Dienstplanung zählt
zu den Kernaufgaben einer PDL. Ebenso liegt die Personalentwicklung in
deren Kompetenzbereich. Das sollte aber alles aus der
Stellenbeschreibung hervorgehen.
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Was unter “Ausrichtung am Pflegebedarf” zu
verstehen ist, wird der Prüfer selbst entscheiden. Pflegeheime können
sich also darauf einstellen, dass beispielsweise der Dienstplan auf der
Suche nach Mängeln scheibchenweise untersucht wird. Letztlich hat der
MDK einen großen Interpretationsspielraum.
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