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MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 6.1 / PDL: Qualifikation und Aufgabenwahrnehmung)

Schon in der alten Transparenzprüfung hat manch Pflegedienstleitung erfahren müssen, dass sie eigentlich gar nicht qualifiziert ist, um als Führungskraft zu arbeiten. Auch in der neuen MDK-Kontrolle werden hohe Ansprüche an eine PDL gestellt.


MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 6.1 / PDL: Qualifikation und Aufgabenwahrnehmung)


  • Jedes Pflegeheim muss über qualifizierte Leitungskräfte verfügen; insbesondere über eine Pflegedienstleitung (“verantwortliche Pflegefachkraft”) sowie über eine stellvertretende PDL. Der MDK kontrolliert, ob die dafür notwendigen Qualifikationen und zeitlichen Ressourcen vorhanden sind. Außerdem nehmen die Prüfer die Dienstorganisation unter die Lupe.
  • Wie alle anderen Fragen aus diesem Qualitätsbereich werden die Ergebnisse nicht in die öffentliche Qualitätsdarstellung übernommen, da es sich um sehr formale Sachverhalte handelt. Gleichwohl wird der MDK etwaige Mängel an die Kassen melden und die Beseitigung der Defizite überwachen.
  • Das Pflegeheim sollte daher wichtige Dokumente als Kopie jederzeit vorliegen haben, damit der MDK in die relevanten Abschnitte Einblick nehmen kann:
    • Ausbildungsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft
    • Weiterbildungsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft
    • Arbeitsvertrag der verantwortlichen Pflegefachkraft
    • optional: Stellenbeschreibung für die verantwortliche Pflegefachkraft
    • Ausbildungsnachweis der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft
    • Arbeitsvertrag der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft
    • optional: Stellenbeschreibung für die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft
Frage: Verfügt die verantwortliche Pflegefachkraft über die notwendige Qualifikation und Erfahrung (Pflegefachkraft, ausreichende Berufserfahrung, Weiterbildung zum Erwerb einer formalen Leitungsqualifikation)?
  • Hier gibt es wenig Neues: Die Pflegedienstleitung benötigt eine Ausbildung als Krankenpflegerin, als Kinderkrankenpflegerin, als Altenpflegerin oder als Pflegefachfrau. Die anschließende zweijährige Berufserfahrung muss in den letzten acht Jahren gesammelt worden sein. Eine Verbesserung: In der alten Transparenzprüfung waren es nur die letzten fünf Jahre.
  • Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist eine entsprechende Weiterbildung mit mindestens 460 Stunden erforderlich. Praktisch (aber nicht zwingend notwendig) ist die Weiterbildung zur “Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege (FLP)”. Diese umfasst 720 Unterrichtsstunden zzgl. Praktikum und schlägt mit 4500 Euro aufwärts zu Buche.
  • Es gibt einen Bestandsschutz: Wenn die Qualifikation für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft bereits vor der Umstellung der MDK-Prüfung erworben wurde, hat diese weiterhin Gültigkeit. Diese Regelung umfasst auch bereits begonnene Qualifizierungsmaßnahmen.
Frage: Ist die Stellvertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft eine Pflegefachkraft?
  • Auch die stellvertretende PDL benötigt ein Examen (s. o.) sowie eine Festanstellung. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht.
  • Mitunter geraten Pflegeheime an einen Prüfer, der auch für die stellvertretende PDL eine 460-Stunden-Fortbildung fordert. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, obwohl es natürlich sinnvoll ist. Auch Pflegedienstleitungen werden krank oder schwanger. Oder sie kündigen. Dann ist es immer praktisch, wenn eine qualifizierte Nachfolgerin quasi auf der Ersatzbank sitzt.
Frage: Steht die verantwortliche Pflegefachkraft in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis?
  • Die PDL muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Eine geringfügige Beschäftigung reicht also nicht.
  • Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, falls die verantwortliche Pflegefachkraft Inhaberin oder Gesellschafterin des Pflegeheims ist.
Frage: Steht die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis?
  • Hier gilt das Gleiche wie bei der PDL. Auch die Stellvertretung benötigt eine Festanstellung. Der MDK lässt sich also keine Minijobber, Praktikanten oder Honorarkräfte unterjubeln.
Frage: Verfügt die verantwortliche Pflegefachkraft über genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben?
  • Schon in der bisherigen Transparenzprüfung waren Diskussionen über den Beschäftigungsumfang der PDL an der Tagesordnung. Das wird sich nicht ändern. Grundsätzlich ist es möglich, eine Pflegedienstleitung in geringerem Umfang als 40 Stunden pro Woche zu beschäftigen. Oder eine PDL mit Vollzeitstelle auch mal in der Pflege einzusetzen. Entscheidend ist, ob sie ihre organisatorischen Pflichten dennoch erfüllen kann. Wenn alle Qualitätsaspekte mit “A” oder mit “B” bewertet werden, macht die PDL offensichtlich einen guten Job. Eine Diskussion erübrigt sich dann. Eine PDL jedoch, die tagein tagaus in der Pflege einspringt, gleichzeitig ihre eigentlichen Aufgaben schleifen lässt und jede Menge “D-Wertungen” kassiert, wird der MDK nicht akzeptieren.
  • Eine Vollzeitstelle hingegen ist keine Voraussetzung für die Eignung als Pflegedienstleitung. Beispiel: In einem kleinen 15- oder 20-Betten-Haus gibt es nicht genug Führungsaufgaben, um eine PDL über 40 Stunden pro Woche auszulasten. Daher würde eine solche Stelle zumeist als 20-Stunden-Teilzeit ausgeschrieben. Oder die PDL bekommt zwar eine Vollzeitstelle, springt aber dafür regelmäßig in der Pflege ein.
  • Mitunter trifft der MDK jedoch auch in größeren Einrichtungen mit vielleicht 100 oder 150 Bewohnern auf Pflegedienstleitungen, die in der direkten Pflege mitarbeiten. Dafür kann es gute Gründe geben. Die PDL will vielleicht einfach nicht die “Bodenhaftung” verlieren und sich selbst einen Überblick über die Abläufe machen. Andere Führungskräfte wollen Vorbild sein. Sie packen mit an, etwa in der Ferienzeit oder wenn eine Grippewelle die Hälfte der eigenen Belegschaft “umhaut”. Dieses muss dem MDK dann auch so kommuniziert werden.
  • Zudem kann die Pflegedienstleitung einzelne administrative Aufgaben auch an andere Mitarbeiter delegieren, sofern sie die korrekte Durchführung überwacht. Ein gutes Beispiel dafür ist die Praxismentorin. Diese stellt sicher, dass neue Mitarbeiter korrekt eingearbeitet werden. Eine Praxismentorin führt auch Pflegevisiten durch, um die direkte Pflege zu überprüfen und ggf. vorhandenen Schulungsbedarf zu bestimmen. Die Durchführungsverantwortung bleibt dennoch bei der PDL.
  • Darüber hinausgehende Regelungen zum Beschäftigungsumfang einer Pflegedienstleitung können sich aus dem Versorgungsvertrag der Einrichtung ergeben.
  • Noch ein Hinweis: Natürlich interessiert es den Medizinischen Dienst, in welchem Maß die Pflegedienstleitung in der Pflege mitarbeitet. Da der MDK-Prüfer aber nicht jeden Tag der PDL mit einer Stoppuhr hinterherlaufen kann, ist er letztlich auf deren Aussagen und Aufzeichnungen angewiesen. Hier muss die Einrichtung sicherstellen, dass die Angaben der Mitarbeiter schlüssig bleiben. Beispiel: Die Pflegedienstleitung gibt ab, nur rund zehn Stunden in der Woche am Bett zu stehen. Kurz zuvor jedoch hat sich der MDK-Prüfer eine Pflegekraft zur Seite genommen. Diese schwärmt treuherzig von der fleißigen PDL, die jeden Tag von morgens bis abends mitanpackt.
Frage: Sorgt die verantwortliche Pflegefachkraft für eine fachgerechte Planung, Durchführung und Evaluation der Pflegeprozesse?
  • Die Frage ist ein wenig missverständlich. Das Führen und Evaluieren der Pflegeplanung ist Aufgabe der Bezugspflegekräfte. Wenn eine PDL diese Aufgabe zwangsweise übernimmt, ist das kein gutes Zeichen für das Qualifikationsniveau der Pflegekräfte. Der MDK wird primär erwarten, dass die PDL hier administrativ tätig wird, also etwa Pflegevisiten und Fallbesprechungen durchgeführt.
  • Für die Qualität der Pflegedokumentation wird eine Pflegedienstleitung schon aus gesundem Eigeninteresse sorgen. Denn Lücken in den Aufzeichnungen werden sich spätestens dann rächen, sobald die Rohdaten für die Qualitätsindikatoren eingegeben werden, um diese an die Datenauswertungsstelle zu übermitteln. Wenn sich die PDL alle Daten mühselig zusammensuchen muss, braucht sie pro Bewohner statt der versprochenen 30 Minuten mehrere Stunden.
Frage: Sorgt die verantwortliche Pflegefachkraft für die Ausrichtung der Dienstplanung am Pflegebedarf und an den Qualifikationsanforderungen?
  • Das ist dann schon die zweite “Wischiwaschi-Frage”. Klar ist: Die Erstellung der Dienstplanung zählt zu den Kernaufgaben einer PDL. Ebenso liegt die Personalentwicklung in deren Kompetenzbereich. Das sollte aber alles aus der Stellenbeschreibung hervorgehen.
  • Was unter “Ausrichtung am Pflegebedarf” zu verstehen ist, wird der Prüfer selbst entscheiden. Pflegeheime können sich also darauf einstellen, dass beispielsweise der Dienstplan auf der Suche nach Mängeln scheibchenweise untersucht wird. Letztlich hat der MDK einen großen Interpretationsspielraum.



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