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MDK-Prüfung
(Qualitätsaspekt 6.2 Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen)
Der
Qualitätsaspekt 6.2 ist für die meisten Einrichtungen keine
Herausforderung. Die Vorgaben zur Sterbebegleitung sind vergleichsweise
einfach zu erfüllen.
MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 6.2 Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen)
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Nahezu der gesamte neue Fragenkatalog
fokussiert sich auf die Bewohnerebene. Der MDK prüft also, ob der
Betroffene tatsächlich von der Pflegequalität profitiert. Der
Qualitätsaspekt 6.2 hingegen weicht von dieser Maxime ab, was dem
sensiblen Thema geschuldet ist. Eine bewohnerbezogene Prüfung während
des Sterbeprozesses ist sowohl aus praktischen wie auch aus ethischen
Überlegungen völlig undenkbar. Einen Sterbenden will der MDK nicht mit
Fragen behelligen. Eine Plausibilitätsprüfung ist auch nicht
erforderlich, da für diese Personengruppe keine Qualitätsindikatoren
mehr erhoben werden.
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Was macht der MDK also, wenn das Thema zwar
wichtig ist, eine Erfassung der Ergebnisqualität jedoch scheitert?
Richtig: Er prüft ersatzweise die Strukturqualität, also die sog.
“Einrichtungsmerkmale”. Ganz ähnlich wie in der alten
Transparenzprüfung können Pflegeteams im Bereich der Sterbebegleitung
tatsächlich noch mit Konzepten und mit Musterformularen punkten. Wer
bereits zu Zeiten der gescheiterten Pflegenoten seine Hausaufgaben
gemacht hat, kann jetzt entspannt zum Punkt 6.3 weiterblättern. Das
gilt auch für Kurzzeitpflegeeinrichtungen, da es hier keine
Sterbebegleitung gibt.
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Im Vergleich zum abgelösten Prüfkatalog sind
zwar einige Fragen hinzugekommen. Insgesamt jedoch fordert der MDK nur
die Basisversion eines Konzepts zur Sterbebegleitung, das eigentlich
bereits jetzt in jedem QM-Handbuch hinterlegt sein sollte.
Frage: Liegt ein schriftliches Konzept für die Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen vor?
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Ob Sie tatsächlich ein Gesamtkonzept verfassen
oder die notwendigen Regelungen in einem oder in mehreren
Teildokumenten hinterlegen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist, dass
zentrale Abläufe detailliert abgebildet werden. Also:
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Was ist bei der Ernährung und bei der
Flüssigkeitsversorgung Sterbender zu beachten? Wie werden Angehörige
eingebunden? Wie kooperieren wir mit externen Partnern, etwa mit
Ärzten, mit den Kirchengemeinden oder mit Hospizen?
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Die Abläufe müssen zu Ihrer Einrichtung passen.
Ein kommunales Pflegeheim in einem Stadtbezirk mit hohem
Migrantenanteil sollte beschreiben, wie es eine interkulturelle Pflege
sicherstellt. Ein kirchliches Seniorenstift für pflegebedürftige Nonnen
und Mönche hingegen wird sich mehr auf spirituelle Aspekte
konzentrieren.
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Ergänzend dazu können Pflegemaßnahmen definiert
werden, die den Sterbeprozess erleichtern, etwa die Nestlagerung, die
Musiktherapie oder Einreibungen
Hinweis: Einige MDK-Prüfer könnten tatsächlich darauf bestehen, dass
das Dokument nicht als “Standard” betitelt wird, sondern mit dem Wort
“Konzept” überschrieben ist.
Frage: Gibt es
Regelungen für die Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen (z. B.
Palliativdienste, Hospizinitiativen) und namentlich bekannte
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für solche Einrichtungen?
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Hier gibt es zahllose
Kooperationsmöglichkeiten. Diese sollten zumindest in ein oder zwei
Sätzen beschrieben werden. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die
Kontaktdaten der wichtigsten Partner vermerkt werden. Möglich sind:
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Beratung zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht durch einen Anwalt
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Kooperationen mit Hospizeinrichtungen, mit Palliativstationen und mit Krankenhäusern
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Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten sowie mit Schmerztherapeuten
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Kooperationen mit Hospiz- und Palliativverbänden
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Vermittlung von seelsorgerischer Begleitung in Zusammenarbeit mit örtlichen Pfarrgemeinden und mit Seelsorgern
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Begleitung von Trauernden durch ehrenamtliche Trauereinzelbegleitung
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Austausch in Trauergruppen
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Wichtig ist, dass alle Bewohner, deren
Angehörige und Freunde von der Kooperation wissen. Folglich sollte die
Einrichtung mittels Flyern, Aushängen sowie Angehörigenabenden über die
Zusammenarbeit informieren.
Frage: Ist
konzeptionell geregelt, dass die Wünsche der versorgten Person und der
Angehörigen für den Fall einer gesundheitlichen Krise und des
Versterbens erfasst werden?
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Viele Senioren ziehen nach gravierenden
gesundheitlichen Verschlechterungen in ein Pflegeheim. Die
durchschnittliche Verweildauer von Bewohnern ist recht kurz. Rund ein
Fünftel der Bewohner verstirbt binnen der ersten vier Wochen nach dem
Einzug. Innerhalb der ersten drei Monate nach dem Heimeinzug sind
bereits ein Viertel der Frauen und fast die Hälfte der Männer tot.
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Daher kann es nur einen Zeitpunkt geben, um
solche Fragen zu klären: Direkt zum Heimeinzug, spätestens einige Tage
später. Diese Aspekte gehören somit nicht in ein Konzept zur
Sterbebegleitung, sondern in das Konzept zum Heimeinzug und zur
Eingewöhnung.
Frage: Ist
konzeptionell geregelt, dass Patientenverfügungen oder
Vorsorgevollmachten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt sind
und jederzeit verfügbar sind?
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Auch dieser Punkt gehört rein praktisch
betrachtet nicht in das Konzept zur Sterbebegleitung. Es ist eher
Bestandteil der Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Jeder neuen Pflegekraft
muss bewusst gemacht werden, dass Patientenverfügungen strikt zu
beachten sind. Eigene Wertvorstellungen sind nachrangig.
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Konzeptionelle Aussagen zur Umsetzung von
Patientenverfügungen sind auch in den einzelnen Notfallstandards
sinnvoll. Bei einem Myokardinfarkt muss eine Pflegekraft natürlich die
Kenntnisse haben, um eine Herzdruckmassage durchzuführen. Sie muss aber
auch wissen, dass jede Erstrettung zu unterlassen ist, wenn eine
entsprechende Patientenverfügung vorliegt.
Frage: Ist
konzeptionell geregelt, dass im Sterbefall eine direkte Information der
Angehörigen entsprechend den von ihnen hinterlegten Wünschen erfolgt?
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Dieser Punkt ist etwas kurios. Da dieser
Qualitätsaspekt das Thema Sterbebegleitung behandelt, ist damit also
nicht der “Sekundentod” etwa durch einen Herzinfarkt gemeint. Viel eher
geht es um Sterbeprozesse, die sich über Tage oder über Wochen
hinziehen. Bei einem halbwegs intakten Verhältnis sollte dann aber die
Information an die Familie erfolgen, sobald sich der Zustand des
Bewohners final verschlechtert. Also nicht erst bei einem “Sterbefall”.
Die Angehörigen können dann anreisen, um Abschied zu nehmen.
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Die nächste Auffälligkeit ist die Wortwahl
“entsprechend den von ihnen hinterlegten Wünschen”. Also den Wünschen
der Angehörigen? Maßgeblich sollten ja wohl eher die Vorstellungen des
Bewohners sein. Dieser könnte etwa wollen, dass der ungeliebte (und
jüngst enterbte) Enkel erst aus der Zeitung von seinem Ableben erfährt.
Natürlich soll es auch Familien geben, die während des Urlaubs nicht
von der Todesnachricht ihrer Eltern überrascht werden wollen. Ob das
damit gemeint ist?
Was gibt es noch zu tun?
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Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien fordern einen
respektvollen Umgang mit Verstorbenen. Dieses können Pflegeheime etwa
mit einem Standard "Versterben eines Bewohners" gewährleisten.
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Viele Mitarbeiter sind zwar pflegefachlich
versiert, haben aber die Empathie eines Holzhammers. Diese Kollegen
sollten besser nicht die Angehörigen darüber informieren, dass die
Mutter oder die Oma verstorben ist. Alles Weitere sollte in einem
Standard "Überbringen einer Todesnachricht" definiert sein.
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