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MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 6.2 Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen)

Der Qualitätsaspekt 6.2 ist für die meisten Einrichtungen keine Herausforderung. Die Vorgaben zur Sterbebegleitung sind vergleichsweise einfach zu erfüllen.


MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 6.2 Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen)


  • Nahezu der gesamte neue Fragenkatalog fokussiert sich auf die Bewohnerebene. Der MDK prüft also, ob der Betroffene tatsächlich von der Pflegequalität profitiert. Der Qualitätsaspekt 6.2 hingegen weicht von dieser Maxime ab, was dem sensiblen Thema geschuldet ist. Eine bewohnerbezogene Prüfung während des Sterbeprozesses ist sowohl aus praktischen wie auch aus ethischen Überlegungen völlig undenkbar. Einen Sterbenden will der MDK nicht mit Fragen behelligen. Eine Plausibilitätsprüfung ist auch nicht erforderlich, da für diese Personengruppe keine Qualitätsindikatoren mehr erhoben werden.
  • Was macht der MDK also, wenn das Thema zwar wichtig ist, eine Erfassung der Ergebnisqualität jedoch scheitert? Richtig: Er prüft ersatzweise die Strukturqualität, also die sog. “Einrichtungsmerkmale”. Ganz ähnlich wie in der alten Transparenzprüfung können Pflegeteams im Bereich der Sterbebegleitung tatsächlich noch mit Konzepten und mit Musterformularen punkten. Wer bereits zu Zeiten der gescheiterten Pflegenoten seine Hausaufgaben gemacht hat, kann jetzt entspannt zum Punkt 6.3 weiterblättern. Das gilt auch für Kurzzeitpflegeeinrichtungen, da es hier keine Sterbebegleitung gibt.
  • Im Vergleich zum abgelösten Prüfkatalog sind zwar einige Fragen hinzugekommen. Insgesamt jedoch fordert der MDK nur die Basisversion eines Konzepts zur Sterbebegleitung, das eigentlich bereits jetzt in jedem QM-Handbuch hinterlegt sein sollte.
Frage: Liegt ein schriftliches Konzept für die Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen vor?
  • Ob Sie tatsächlich ein Gesamtkonzept verfassen oder die notwendigen Regelungen in einem oder in mehreren Teildokumenten hinterlegen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist, dass zentrale Abläufe detailliert abgebildet werden. Also:
  • Was ist bei der Ernährung und bei der Flüssigkeitsversorgung Sterbender zu beachten? Wie werden Angehörige eingebunden? Wie kooperieren wir mit externen Partnern, etwa mit Ärzten, mit den Kirchengemeinden oder mit Hospizen?
  • Die Abläufe müssen zu Ihrer Einrichtung passen. Ein kommunales Pflegeheim in einem Stadtbezirk mit hohem Migrantenanteil sollte beschreiben, wie es eine interkulturelle Pflege sicherstellt. Ein kirchliches Seniorenstift für pflegebedürftige Nonnen und Mönche hingegen wird sich mehr auf spirituelle Aspekte konzentrieren.
  • Ergänzend dazu können Pflegemaßnahmen definiert werden, die den Sterbeprozess erleichtern, etwa die Nestlagerung, die Musiktherapie oder Einreibungen
Hinweis: Einige MDK-Prüfer könnten tatsächlich darauf bestehen, dass das Dokument nicht als “Standard” betitelt wird, sondern mit dem Wort “Konzept” überschrieben ist. Frage: Gibt es Regelungen für die Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen (z. B. Palliativdienste, Hospizinitiativen) und namentlich bekannte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für solche Einrichtungen?
  • Hier gibt es zahllose Kooperationsmöglichkeiten. Diese sollten zumindest in ein oder zwei Sätzen beschrieben werden. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Kontaktdaten der wichtigsten Partner vermerkt werden. Möglich sind:
  • Beratung zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht durch einen Anwalt
  • Kooperationen mit Hospizeinrichtungen, mit Palliativstationen und mit Krankenhäusern
  • Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten sowie mit Schmerztherapeuten
  • Kooperationen mit Hospiz- und Palliativverbänden
  • Vermittlung von seelsorgerischer Begleitung in Zusammenarbeit mit örtlichen Pfarrgemeinden und mit Seelsorgern
  • Begleitung von Trauernden durch ehrenamtliche Trauereinzelbegleitung
  • Austausch in Trauergruppen
  • Wichtig ist, dass alle Bewohner, deren Angehörige und Freunde von der Kooperation wissen. Folglich sollte die Einrichtung mittels Flyern, Aushängen sowie Angehörigenabenden über die Zusammenarbeit informieren.
Frage: Ist konzeptionell geregelt, dass die Wünsche der versorgten Person und der Angehörigen für den Fall einer gesundheitlichen Krise und des Versterbens erfasst werden?
  • Viele Senioren ziehen nach gravierenden gesundheitlichen Verschlechterungen in ein Pflegeheim. Die durchschnittliche Verweildauer von Bewohnern ist recht kurz. Rund ein Fünftel der Bewohner verstirbt binnen der ersten vier Wochen nach dem Einzug. Innerhalb der ersten drei Monate nach dem Heimeinzug sind bereits ein Viertel der Frauen und fast die Hälfte der Männer tot.
  • Daher kann es nur einen Zeitpunkt geben, um solche Fragen zu klären: Direkt zum Heimeinzug, spätestens einige Tage später. Diese Aspekte gehören somit nicht in ein Konzept zur Sterbebegleitung, sondern in das Konzept zum Heimeinzug und zur Eingewöhnung.
Frage: Ist konzeptionell geregelt, dass Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt sind und jederzeit verfügbar sind?
  • Auch dieser Punkt gehört rein praktisch betrachtet nicht in das Konzept zur Sterbebegleitung. Es ist eher Bestandteil der Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Jeder neuen Pflegekraft muss bewusst gemacht werden, dass Patientenverfügungen strikt zu beachten sind. Eigene Wertvorstellungen sind nachrangig.
  • Konzeptionelle Aussagen zur Umsetzung von Patientenverfügungen sind auch in den einzelnen Notfallstandards sinnvoll. Bei einem Myokardinfarkt muss eine Pflegekraft natürlich die Kenntnisse haben, um eine Herzdruckmassage durchzuführen. Sie muss aber auch wissen, dass jede Erstrettung zu unterlassen ist, wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt.
Frage: Ist konzeptionell geregelt, dass im Sterbefall eine direkte Information der Angehörigen entsprechend den von ihnen hinterlegten Wünschen erfolgt?
  • Dieser Punkt ist etwas kurios. Da dieser Qualitätsaspekt das Thema Sterbebegleitung behandelt, ist damit also nicht der “Sekundentod” etwa durch einen Herzinfarkt gemeint. Viel eher geht es um Sterbeprozesse, die sich über Tage oder über Wochen hinziehen. Bei einem halbwegs intakten Verhältnis sollte dann aber die Information an die Familie erfolgen, sobald sich der Zustand des Bewohners final verschlechtert. Also nicht erst bei einem “Sterbefall”. Die Angehörigen können dann anreisen, um Abschied zu nehmen.
  • Die nächste Auffälligkeit ist die Wortwahl “entsprechend den von ihnen hinterlegten Wünschen”. Also den Wünschen der Angehörigen? Maßgeblich sollten ja wohl eher die Vorstellungen des Bewohners sein. Dieser könnte etwa wollen, dass der ungeliebte (und jüngst enterbte) Enkel erst aus der Zeitung von seinem Ableben erfährt. Natürlich soll es auch Familien geben, die während des Urlaubs nicht von der Todesnachricht ihrer Eltern überrascht werden wollen. Ob das damit gemeint ist?
Was gibt es noch zu tun?
  • Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien fordern einen respektvollen Umgang mit Verstorbenen. Dieses können Pflegeheime etwa mit einem Standard "Versterben eines Bewohners" gewährleisten.
  • Viele Mitarbeiter sind zwar pflegefachlich versiert, haben aber die Empathie eines Holzhammers. Diese Kollegen sollten besser nicht die Angehörigen darüber informieren, dass die Mutter oder die Oma verstorben ist. Alles Weitere sollte in einem Standard "Überbringen einer Todesnachricht" definiert sein.



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