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MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 2.5 / Unterstützung bei der Bewältigung von sonstigen therapiebedingten Anforderungen)
Je
unklarer ein Fragenkatalog formuliert ist, umso größer wird der
Ermessensspielraum des Prüfers. Im Fall der “besonderen
medizinisch-pflegerischen Bedarfslagen” räumt die QPR einen erheblichen
Freiraum ein. Den wird manch MDK-Mitarbeiter gerne nutzen.
MDK-Prüfung (Qualitätsaspekt 2.5 / Unterstützung bei der Bewältigung von sonstigen therapiebedingten Anforderungen)
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In der bisherigen MDK-Prüfung bestand mitunter
das Problem, dass es nicht für jede gefundene Schwachstelle das dazu
passende Kriterium in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien gab. Als
Notbehelf gelangten solche Mängel nicht selten “auf dem kurzen
Dienstweg” auf die Schreibtische der Heimaufsicht oder des
Gesundheitsamts. Diese haben ebenfalls einen Prüfauftrag, wenn auch mit
jeweils sehr spezifischen Befugnissen, Kontrollumfängen und
Sanktionsmöglichkeiten.
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Bei der Neuformulierung des Prüfkatalogs haben
die Prüfdienste auf einen “Joker” gedrängt, mit dem flexibel auch auf
solche Mängel reagiert werden kann. Dieser Wunsch ist nun in Erfüllung
gegangen. Die Entwickler der neuen MDK-Prüfung nennen diesen Punkt
passenderweise “Restkategorie”.
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Wie häufig dieser Punkt in der Praxis zur
Anwendung kommt, muss sich noch zeigen. Die meisten Prüfer werden sich
wohl mit dem normalen Prüfkatalog zufriedengeben. Aber es gibt
natürlich immer auch andere MDK-Mitarbeiter, die etwas mehr Spürsinn an
den Tag legen. Offiziell sind die Prüfer gehalten, diese Kategorie nur
dann zu nutzen, wenn “erhebliche Risiken” für den Bewohner auftreten
oder wenn bereits eine Schädigung eingetreten ist. Ansonsten wird
dieser Punkt übersprungen.
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Der Prüfkatalog nennt als mögliche Themen
Blutdruck- oder Blutzuckermessungen, wenn der Prüfer hier auf
Schwachpunkte gestoßen ist. Allerdings lässt sich dieser
Qualitätsaspekt letztlich auf verschiedenste behandlungspflegerische
Tätigkeit ausweiten.
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Die Fragen entsprechen im Wesentlichen den
Kriterien der anderen Qualitätsaspekte aus dem Qualitätsbereich 2. Als
fachliche Basis fungiert einmal mehr die QPR-HKP
(“Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege”).
Frage: Werden Maßnahmen entsprechend der ärztlichen An- bzw. Verordnung durchgeführt?
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Diese Frage stellt sich zumeist dann, wenn der
MDK-Prüfer über eine ärztliche Verordnung stolpert, deren korrekte
Umsetzung für ihn zweifelhaft ist.
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Dazu ein Beispiel: Ein Bewohner leidet unter
Bluthochdruck. Der Arzt hat ihm Metoprolol verschrieben, dass er
täglich am Morgen als Tablette einnehmen soll. Welche pflegerischen
Maßnahmen wird der MDK erwarten?
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In unserem Fall ist der Pflegebedürftige
bereits etwas vergesslich geworden. Die Pflegekraft sollte ihn also
morgens nach dem Frühstück an die Einnahme erinnern und auf die
korrekte Applikation achten.
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Darüber hinaus muss sie natürlich regelmäßig
den Blutdruck erfassen und die Messergebnisse dokumentieren. Wenn die
Werte unerwartet hoch sind, prüft die Pflegekraft, ob sich der Bewohner
über irgendetwas aufgeregt hat; vielleicht über einen nervenden
Mitbewohner. Möglicherweise war auch die Messung nicht richtig, oder
das Gerät ist defekt. In solchen Fällen ist die Messung eine Stunde
später zu wiederholen. Im Idealfall ist das Problem danach verschwunden.
Frage: Ist im Bedarfsfall eine Kommunikation mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt erkennbar?
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Die richtige Erfassung etwa von Vitalzeichen
ist zwecklos, wenn bei Abweichungen keine Rückmeldung an den Arzt
erfolgt. Bleiben wir im o. g. Beispiel:
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Auch die zweite Messung ergab mit 160/100
mmHg einen zu hohen Wert. Dieses insbesondere, da der Bewohner bislang
gut mit Betablockern eingestellt ist. Eine Bedarfsmedikation hat der
Arzt nicht vorgesehen. Aber der Mediziner hat Grenzwerte genannt, bei
deren Überschreitung er informiert werden soll. Dieses ist nun der
Fall. Die Pflegekraft informiert die Praxis über die Messwerte. Per Fax
natürlich. Eine hypertensive Krise liegt nicht vor. Dann wäre der
Notarzt der richtige Ansprechpartner.
Frage: Entspricht
die Durchführung der Maßnahme dem aktuellen Stand des Wissens und
etwaigen besonderen Anforderungen im Einzelfall?
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Nicht jede Pflegekraft ist willens, ihr Wissen
auf dem neuesten Stand zu halten. Und so bewahren sich viele
Mitarbeiter ihr “Pflege-Know-How” aus den 80er-Jahren bis heute. Das
endet fatal, wenn der MDK zum pflegefachlichen Gespräch bittet.
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Eine Pflegekraft etwa ist der Ansicht, dass
Bluthochdruck im Alter kein Problem sei, da die Werte mit den Jahren
nun mal ansteigen.
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Eine andere nutzt vielleicht die klassische
Formel “hundert plus Lebensalter”, um den oberen Blutdruckwert zu
bestimmen. Denkt man das zu Ende, dann wären 180 mmHg bei einem
Achtzigjährigen ein durchaus akzeptabler Zielwert.
Mögliche Konfliktpunkte:
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Eine Einordnung in die Kategorien “A” bis “D”
erfolgt hier nicht. Bei Mängeln soll der MDK primär seine
Beratungsfunktion wahrnehmen und die Einrichtungen bei Verbesserungen
unterstützen. Nun wäre der MDK nicht der MDK, wenn es hier
ausschließlich um Beratung ginge. Für ein paar Ratschläge, die am
folgenden Tag schon vergessen sind, schreibt kein Prüfer seitenlange
Berichte. Tatsächlich fließen gravierende Schwachstellen zwar nicht in
die öffentliche Qualitätsdarstellung ein, dafür aber in den
Maßnahmenbescheid. Die Pflegekassen können dann ihre üblichen
Druckmittel nutzen, um eine Behebung der Mängel zu erzwingen.
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Wo kann es also zum Konflikt kommen? Weiter im o. g. Beispiel:
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In der Dokumentation ist die
Medikamenteneinnahme der Betablocker nicht verzeichnet. Der
Pflegebedürftige kann sich zunächst nur vage an die länglichen weißen
Pillen erinnern, als der MDK-Prüfer danach fragt. Doch, die Tabletten
habe es wohl mal täglich gegeben. Dann ab und zu. In letzter Zeit gar
nicht mehr. Daher wirft der Prüfer einen Blick in die
Tablettenschachtel. Diese enthält bei der Abgabe zehn Blisterstreifen
zu je zehn Tabletten, also 100 Tagesdosen. Die letzte Verschreibung ist
drei Monate her. Der Bewohner erinnert sich, dass das Rezept notwendig
war, weil seine Vorräte samt “eiserner Reserve” fast erschöpft waren.
Also müssten sich noch rund 10 Tabletten in der Packung befinden.
Tatsächlich sind es über 50. Das kann also alles nicht stimmen. Bekam
der Bewohner seine Tabletten nicht?
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Eigenmächtige Therapieversuche werden ebenfalls nicht gerne gesehen.
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Beispiel: Ein Bewohner zeigt hohe
Blutdruckwerte. Der Hausarzt ist im Golfurlaub auf La Gomera. Die
Vertretungspraxis macht ungern Hausbesuche. Der Bewohner soll kommen.
Zum Fahren hat aber kein Mitarbeiter Zeit. Daher fährt die Pflegekraft
kurzerhand eigenmächtig die Dosierung der Betablocker für einige Tage
hoch, bis sich die Messwerte wieder normalisieren.
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