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Qualitätsindikator "Erhaltene Mobilität"
Schon
im ersten Qualitätsindikator dürfen Pflegekräfte bei der Vollerhebung
der Versorgungsergebnisse keine Punkte liegen lassen. Hier gilt: Jeder
Bewohner wird so mobil wie irgend möglich an die Datenauswertungsstelle
gemeldet. Das klappt natürlich nur, wenn die Pflegekraft das Regelwerk
beherrscht und anwenden kann.
Qualitätsindikator "Erhaltene Mobilität"
-
Im Bereich der Mobilität werden ausschließlich
die motorischen Fähigkeiten bewertet. Ist der Bewohner in der Lage,
eine Körperhaltung einzunehmen und diese zu verändern? Kann er sich
fortbewegen? Relevant sind Kriterien wie etwa Körperkraft, Balance und
Bewegungskoordination.
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Kognitive Beeinträchtigungen sind hier nur bei
der Bestimmung der Risikogruppe relevant (siehe unten). Bei der
Einschätzung der tatsächlichen Mobilität spielen sie keine Rolle.
Dieses auch dann nicht, wenn mentale Defizite die zielgerichtete
Durchführung motorischer Handlungen beeinträchtigen oder gar
vollständig verhindern.
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Beispiel: Herr Müller leidet an einer
fortgeschrittenen Alzheimer-Demenz, die zu einer weitgehenden
Desorientierung führt. Phasenweise tritt bei ihm ein Bewegungszwang
auf. Herr Müller läuft dann bis zur Erschöpfung durch die gesamte
Einrichtung. Er weiß nicht mehr, wo er ist oder wo er hin will. Er ist
auch nicht mehr in der Lage, seine körperlichen Fähigkeiten korrekt
einzuschätzen und sich seine Kräfte einzuteilen. Regelmäßig verläuft er
sich im Gebäudekomplex des Pflegeheims und muss gesucht werden.
Basierend auf den Kriterien des Indikators ist er dennoch als
“selbstständig” einzuschätzen.
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Ebenfalls keine Relevanz in diesem Punkt haben
kognitive Einschränkungen, die dazu führen, dass ein Bewohner
Anweisungen nicht mehr versteht.
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Beispiel: Frau Roth ist bettlägerig und hat
als Folge ihrer MS-Erkrankung die Fähigkeit verloren, auf verbale
Aufforderungen zu reagieren. Bei der Körperpflege im Bett muss die
Pflegekraft sie aus der Rückenlage aufrichten, etwa um ihr den Rücken
zu waschen. Dieses liegt aber nur daran, dass Frau Roth nicht versteht,
was die Pflegekraft von ihr wünscht. Die physischen Ressourcen sind
noch vorhanden. Im Tagesverlauf setzt sie sich immer wieder
eigenständig kurz auf. Dieses etwa, wenn sie ein interessantes Geräusch
gehört hat und sehen möchte, was um sie herum geschieht.
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Der Qualitätsindikator “Erhaltene Mobilität”
wird anhand von zwei getrennten Risikogruppen bewertet. Risikogruppe
eins umfasst Bewohner, die keine oder nur geringe kognitive
Beeinträchtigungen aufweisen. Senioren, die unter stärkeren Defiziten
leiden, bilden die Risikogruppe zwei. Maßgeblich bei dieser
Unterscheidung ist die Wertung des BI-Moduls zu kognitiven und zu
kommunikativen Fähigkeiten und wird von der DAS getroffen.
Positionswechsel im Bett
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Hier wird geprüft, ob der Bewohner in der Lage
ist, verschiedene Positionen im Bett einzunehmen. Dazu zählen das
Drehen um die Längsachse sowie das Aufrichten aus dem Liegen. Es geht
es also nicht darum, ob der Pflegebedürftige aus dem Bett aufstehen und
sich wieder hineinlegen kann.
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Die Fähigkeit zum Positionswechsel im Bett
entscheidet über die Risikoklassifizierung im Bereich des
Qualitätsindikators zur Dekubitusentstehung. Bewohner, die beim
Positionswechsel im Bett selbstständig oder überwiegend selbstständig
sind, zählen zur Risikogruppe eins. In die Risikogruppe zwei fallen
alle Pflegebedürftigen, die hier überwiegend oder bereits vollkommen
unselbstständig sind.
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Selbstständig: Der Bewohner ist in der Lage,
seine Position eigenständig zu verändern. Er kann dafür verschiedene
Hilfsmittel nutzen, etwa einen Aufrichter, das Bettgitter, eine
Strickleiter oder die elektrische Höhenverstellung des Kopfteils.
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Beispiel: Frau Meier hat einen Schlaganfall
erlitten, der sie bettlägerig machte. Sie kann aber mit der Hand der
weniger betroffenen Seite das Bettseitenteil umgreifen und sich von der
Rückenlage in die Seitenlagerung bewegen. Mithilfe des Bettbügels
richtet sie sich zudem für einige Augenblicke aus dem Liegen auf.
Assistenz durch eine Pflegekraft braucht sie dafür nicht.
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Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann
seine Position im Bett verändern, benötigt dafür aber etwas Hilfe, etwa
indem die Pflegekraft ein Hilfsmittel anreicht oder ihre Hand zum
Festhalten anbietet.
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Beispiel: Herr Müller richtet sich aus dem
Liegen auf, wenn ihm die Pflegekraft den Bettbügel anreicht und ihm
beim Abstützen punktuell unterstützt. Den Großteil der notwendigen
Kraftanstrengung leistet er selbst. Die Hand der Pflegekraft dient nur
als passives “Hilfsmittel”, an dem er sich festhält.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner
benötigt erhebliche Unterstützung beim Positionswechsel. Er kann dabei
nur in einem geringen Maß mithelfen, sich also etwa auf den Rücken
rollen, am Bettgestell festhalten oder Aufforderungen folgen (z. B.
„Bitte verschränken Sie die Arme vor der Brust!“ oder “Bitte legen Sie
den Kopf auf die Brust!”).
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Beispiel: Frau Schulz kann sich nur leicht am
Bettseitenschutz festhalten. Ihre Kraft reicht lediglich dazu, eine
geringe Gewichtsverlagerung durchzuführen. Die Pflegekraft muss den
deutlich größeren Teil der Kraftanstrengung leisten.
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Unselbstständig: Der Bewohner ist zu keiner
Positionsänderung mehr in der Lage. Er kann sich auch nicht nennenswert
an der Umpositionierung beteiligen.
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Beispiel: Herr Franke hat als Folge eines
Schädelhirntraumas die Kontrolle über die Muskulatur in den
Extremitäten verloren. Das Umlagern erfolgt daher durch eine
Pflegekraft. Er hätte zwar die Muskelkraft, um sich im Bett umzulagern,
aber nicht mehr die notwendige Koordinationsfähigkeit.
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Noch ein Praxisbeispiel:
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Herr Müller hat einen Schenkelhalsbruch
erlitten, der operativ versorgt wurde. Er ist trotzdem noch immer
bettlägerig. Wegen der Schmerzen liegt er bevorzugt auf der rechten
Seite. Er kann aber mit der Hand das Bettseitenteil auf der linken
Seite ergreifen und sich dadurch auch auf diese Betthälfte drehen.
Dieses ist für ihn wichtig, da hier der Bettbeistelltisch und seine
Bücher liegen. Seine Körperkräfte reichten bislang aber nicht, um sich
eigenständig aus dem Liegen aufzurichten. Seine Bezugspflegekraft hat
daher einen “Bettgalgen” permanent so aufgestellt, dass der Griff
direkt über ihm positioniert ist. Er kann diesen ergreifen und sich
kurzzeitig aufrichten. Insgesamt ist also festzustellen, dass der
Bewohner die Positionswechsel im Bett “selbstständig” durchführt.
Halten einer stabilen Sitzposition
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In diesem Punkt geht es um die Fähigkeit, eine
Sitzposition über einen längeren Zeitraum stabil halten zu können. Im
Idealfall ist der Bewohner nicht auf personelle Hilfe angewiesen, um
Korrekturen an seiner Sitzposition vorzunehmen.
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Es gibt zahlreiche Hilfsmittel, die einen
Pflegebedürftigen beim Sitzen unterstützen. Bei der Einschätzung ist
relevant, ob der Bewohner diese Hilfsmittel selbstständig nutzt.
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Beispiel: Herr Marx hat einen Herzinfarkt
überstanden, dabei allerdings eine bleibende Herzkreislaufschwäche
davongetragen. Ihm wird immer wieder kurz schwindelig. Aus diesem Grund
ist die Nutzung eines Stuhls ohne Armlehne zu riskant. Es besteht die
Gefahr, dass Herr Marx seitlich aus dem Stuhl fällt, wenn ihm “schwarz
vor Augen” wird. Die Pflegekraft mobilisiert ihn daher in einen Sessel
und fixiert seine Sitzposition seitlich und im Rücken mit zusätzlichen
Kissen. Dort kann er auch über längere Zeit Musik hören. Ganz ähnlich
verfährt sie bei den Mahlzeiten am Tisch oder beim Waschen am
Waschbecken. Auch hier stabilisiert sie die Sitzposition von Herrn Marx
durch Lagerungsmaterial, das sie einsteckt. Alles Weitere leistet Herr
Marx eigenständig. Er ist daher in diesem Punkt “überwiegend
selbstständig”.
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Selbstständig: Der Bewohner sitzt sicher, ohne
dass er aus dem Stuhl oder aus dem Sessel zu fallen droht. Etwaige
Korrekturen an seiner Sitzposition nimmt er eigenständig vor. Dieses
etwa, indem er sich mit beiden Händen an den Lehnen abstützt, sein
Gesäß von der Sitzfläche abhebt und an der gewünschten Stelle wieder
aufsetzt.
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Überwiegend selbstständig: Der Bewohner leidet
unter einer eingeschränkten Rumpfkorrektur. Er hält sich ohne
Seitenstütze nur kurz (z. B. während einer Mahlzeit oder während des
Waschens) selbstständig in der Sitzposition. Darüber hinaus benötigt er
nur punktuelle Personenhilfe zur Korrektur der Sitzposition.
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Beispiel: Herr Müller kann stabil im
Rollstuhl sitzen. An der Bettkante jedoch droht er zu kippen. Die
Pflegekraft muss ihn sicherheitshalber abstützen.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner
leidet an einer eingeschränkten Rumpfkontrolle. Auch mit einer Rücken-
und Seitenstütze kann er sich nicht in aufrechter Position halten. Er
benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs
personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
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Unselbstständig: Der Bewohner hält sich auch
mit Lagerungshilfsmitteln nicht in einer stabilen Sitzposition. Bei
fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann der Bewohner nur im Bett oder
in einem Lagerungsstuhl liegend positioniert werden.
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Maßgebliches Kriterium in diesem Punkt ist die
Zeitspanne, die der Bewohner eigenständig sitzt. Als Bezugsrahmen wird
der Zeitaufwand für eine Mahlzeit oder für einen Waschvorgang genannt,
also üblicherweise eine Frist von 20 bis 30 Minuten.
Sich umsetzen
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In diesem Punkt wird eingeschätzt, ob sich der
Bewohner von einer Sitzgelegenheit auf eine andere umsetzen kann.
Maßgebliches Kriterium dabei ist, wer die dafür notwendige Körperkraft
und Koordinationsarbeit leistet.
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Bei einigen Bewohnern muss die Pflegekraft
lediglich eine Hand als “Griff” anbieten, damit diese sich etwa vom
Rollstuhl auf einen normalen Stuhl umsetzen. Diese Senioren wären in
diesem Punkt also “überwiegend selbstständig”. Bei anderen Senioren ist
der Hilfebedarf deutlich größer. Diese muss die Pflegekraft mühsam
hochziehen und dann umsetzen. Der Bewohner ist nur in der Lage, die
Hände um die Pflegekraft zu legen. Diese Betroffenen wären also hier
nur noch “überwiegend unselbstständig”.
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Relevant sind alle Transfers von einer
Sitzgelegenheit auf eine andere. Also: Bettkante, Stuhl, Sessel,
Sitzbank, Toilette, Rollstuhl, Toilettenstuhl usw. Maßgeblich ist dabei
auch die Sitzhöhe. Es muss sich um eine normal erhöhte Sitzfläche
handeln, also nicht um einen tiefen Sessel oder gar um die Sitzkante
eines Niedrigflurbetts. Wenn ein Bewohner an solchen “Sitzfallen”
scheitert, normal hohe Stühle und Sessel aber meistert, ist er trotzdem
selbstständig.
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Selbstständig: Der Bewohner kann eigenständig
aus sämtlichen sitzenden Positionen aufstehen und sich umsetzen. Das
zentrale Kriterium dafür lautet: Er benötigt dabei keine Hilfe durch
die Pflegekraft. Wie ihm das Umsetzen gelingt, ist zweitrangig:
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Der Bewohner verwendet ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder zum Hochziehen (z. B. Griffstangen).
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Der Pflegebedürftige stützt sich beim Aufstehen auf dem Tisch, auf den Armlehnen oder auf sonstigen Gegenständen ab.
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Der Bewohner kann zwar nicht stehen. Er ist
dennoch in der Lage, sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe
umzusetzen. Ein sehr praktisches Hilfsmittel dabei sind Rutschbretter.
Wichtig ist, dass der Bewohner ein solches Brett auch tatsächlich
eigenständig nutzt, also ohne jede Handreichung durch eine Pflegekraft.
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Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann
aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen. Er benötigt dafür aber
eine Hand oder einen Arm der Pflegekraft als Stütze; also nur
punktuelle Unterstützung.
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Überwiegend unselbstständig: Die Pflegekraft
muss beim Aufstehen und beim Umsetzen den überwiegenden Kraftaufwand
aufbringen. Sie muss den Senioren hochziehen, halten, stützen und
heben. Dieser kann nur in geringem Maße mithelfen, etwa indem er für
wenige Augenblicke steht oder sich an der Pflegekraft festklammert.
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Unselbstständig: Die Pflegekraft muss den Bewohner heben und tragen. Dieser kann nicht mithelfen.
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
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Hier wird geprüft, ob sich der Bewohner
zwischen den Zimmern seines Wohnbereichs sicher bewegen kann. Falls
notwendig kann er dabei Hilfsmittel nutzen, etwa einen Gehstock,
Unterarmgehstützen, einen Walker oder einen Rollstuhl. Als Richtgröße
wird eine Wegstrecke von mindestens acht Metern festgelegt.
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Die Fähigkeiten zur räumlichen Orientierung
sind hier nicht zu berücksichtigen. Viele Demenzpatienten können rein
physisch den Weg zur Toilette oder in den Aufenthaltsraum zurücklegen.
Die Durchführung scheitert aber daran, dass sie nicht mehr wissen, wo
diese Räume liegen und welche Funktion sie haben.
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Selbstständig: Der Bewohner kann sich ohne
Hilfe anderer Personen (falls nötig unter Nutzung von Hilfsmitteln) im
Wohnbereich fortbewegen.
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Beispiel: Frau Schulze hat beide Beine bei
einem Autounfall verloren. Sie nutzt daher einen flotten E-Rollstuhl.
Mit diesem legt sie problemlos alle Wege in der Einrichtung zurück.
Hilfe braucht sie keine. Die Pflegekräfte könnten ohnehin nicht mit ihr
schritt halten. Auch ohne Beine ist sie somit selbstständig.
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Überwiegend selbstständig: Der Bewohner braucht
nur punktuelle Unterstützung für die Fortbewegung. Die Pflegekraft muss
etwa Hilfsmittel (Rollator, Gehstock, Rollstuhl) bereitstellen. Oder es
ist aus Sicherheitsgründen notwendig, den Bewohner zu beobachten und
ihn ggf. zu stützen.
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Beispiel: Frau Klein hat sich von einer
Kniegelenkoperation weitgehend erholt. Den Weg von ihrem Zimmer in die
Gemeinschaftsräume schafft sie recht sicher mit ihrem Walker, sofern
ihr die Pflegekraft beim Start das Hilfsmittel in die richtige Position
stellt. Nur an einigen Stellen auf dem Weg fühlt sie sich etwas
unsicher und bittet die Pflegekraft, sich bei ihr unterzuhaken.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner kann
nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter
fortbewegen. Überwiegend unselbstständig sind auch Senioren, die nur
gehen können, wenn sie von einer Pflegekraft gestützt und festgehalten
werden. Als Fortbewegung zählen nur das Gehen sowie die Nutzung eines
Rollstuhls. Krabbelnde oder robbende Senioren sind auch dann
„überwiegend unselbstständig“, wenn sie diese Bewegung gezielt
ausführen können.
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Unselbstständig: Der Bewohner muss getragen oder im Rollstuhl geschoben werden. Er kann nichts zur Fortbewegung beisteuern.
Treppensteigen
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Dieses Kriterium behandelt die Überwindung von Treppen zwischen zwei Etagen.
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Der Punkt ist unabhängig davon zu bewerten, ob
in der Wohnumgebung Treppen vorhanden sind. Falls also weit und breit
keine Treppe zu finden ist, um die Fähigkeiten des Bewohners zu testen,
muss die Pflegekraft die Fertigkeit einfach abschätzen. Das wird
übrigens auch der MDK-Prüfer so tun. Er kann ja keine Treppe mitbringen.
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Es sind auch Sicherheitsaspekte zu
berücksichtigen. Wenn ein Sturz droht, muss eine Pflegekraft
bereitstehen, um im Notfall den Bewohner zu stützen. Dann jedoch ist
der Pflegebedürftige in diesem Aspekt nicht selbstständig.
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Selbstständig: Der Bewohner kann ohne Hilfe
durch Pflegekräfte in aufrechter Position eine Treppe steigen. Auch
hier ist also “gehen” gemeint, nicht der Gang auf allen vieren.
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Ein Aufzug und Treppenlifte gelten nicht als
“Hilfsmittel”. Natürlich kann ein gehbehinderter Pflegebedürftiger mit
einem Lift in jede Etage gelangen. Die Selbstständigkeit beim
Treppensteigen beeinflusst das aber nicht. Ein Bewohner im Rollstuhl
ist somit automatisch in dieser Hinsicht “unselbstständig”.
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Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann
die Treppe allein steigen. Es besteht aber eine erhöhte Sturzgefahr.
Der Bewohner muss auf der Treppe von einer Pflegekraft begleitet werden.
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Beispiel: Frau Graf soll nach einer
Unterschenkelfraktur wieder größere Strecken zu Fuß gehen. Die
Pflegekraft übt mit ihr auch das Treppensteigen. Diese schafft Frau
Graf recht sicher, sofern sie von der Pflegekraft am Arm abgesichert
wird.
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Überwiegend unselbstständig: Das Treppensteigen
ist nur möglich, wenn der Bewohner von der Pflegekraft gestützt und
festgehalten wird. Eine überwiegende Unselbstständigkeit liegt auch
vor, wenn das Treppensteigen ohne Unterstützung unverhältnismäßig lange
dauern würde.
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Beispiel: Herr Gross leidet an Arthritis. Er
kann zwar Treppen steigen, ist dabei aber unsicher. Für jede
Treppenstufe benötigt er fast zehn Sekunden. Pro Etage steigt der
Zeitaufwand auf bis zu fünf Minuten. Da ihn diese Anstrengung
körperlich erschöpft, stützt ihn die Pflegekraft und beschleunigt den
Ablauf erheblich.
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Unselbstständig: Der Bewohner muss getragen
oder mit Hilfsmitteln transportiert werden; üblicherweise also mit dem
Aufzug. Es gibt keine Eigenbeteiligung.
Hinweise zur Plausibilitätsprüfung
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Die Mobilität der Bewohner kann sich in kurzer
Zeit erheblich verändern. Dieses muss bei der Datenerfassung für die
Indikatoren berücksichtigt werden. Die erhebende Pflegekraft sollte
sich daher ein eigenes Bild von der Mobilität des Pflegebedürftigen
machen und sich nicht allein auf die Pflegedokumentation und auf die
Pflege- und Maßnahmenplanung verlassen. Insbesondere muss sie prüfen,
ob die dort angegebene Hilfsmittelnutzung noch aktuell ist.
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Neben langfristigen Tendenzen unterliegt die
Mobilität auch der Tagesform. Es kann also sein, dass der Zustand des
Bewohners am Tag der MDK-Prüfung von dem Bild abweicht, das an die
Datenauswertungsstelle übermittelt wurde. Auch die zwischenzeitlichen
Eintragungen in der Pflegedokumentation sowie in der Pflege- und
Maßnahmenplanung können diese Differenzen ggf. nicht völlig
ausgleichen. Dieses ist insofern kein Problem, als dass der MDK ohnehin
keine völlige Übereinstimmung erwartet, sondern auf ein stimmiges
Gesamtbild achtet.
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Bei der Datenerhebung wurde gemeldet, dass Frau
Schulze im Bereich der Mobilität “selbstständig” ist. Vor drei Wochen
ist sie jedoch bei einem Spaziergang gestürzt und hat sich das
Kniegelenk verletzt. Ausweislich der Dokumentation sollte sie aktuell
“überwiegend selbstständig” sein. Tatsächlich jedoch setzen am Tag vor
der Prüfung erhebliche Schmerzen ein, die ihr jeden Schritt unmöglich
machen. Als der MDK-Prüfer sie besucht, ist sie “überwiegend
unselbstständig”. Diese Diskrepanz kann die Bezugspflegekraft aber im
Fachgespräch mit dem Prüfer aufklären. Frau Schulze bestätigt diese
Angaben.
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Der angestrebte Erhalt der Mobilität ist erreicht, wenn sich der Punktwert im BI-Modul um maximal einen Punkt verschlechtert.
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