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Qualitätsindikator "Erhaltene Mobilität"

Schon im ersten Qualitätsindikator dürfen Pflegekräfte bei der Vollerhebung der Versorgungsergebnisse keine Punkte liegen lassen. Hier gilt: Jeder Bewohner wird so mobil wie irgend möglich an die Datenauswertungsstelle gemeldet. Das klappt natürlich nur, wenn die Pflegekraft das Regelwerk beherrscht und anwenden kann.

Qualitätsindikator "Erhaltene Mobilität"


  • Im Bereich der Mobilität werden ausschließlich die motorischen Fähigkeiten bewertet. Ist der Bewohner in der Lage, eine Körperhaltung einzunehmen und diese zu verändern? Kann er sich fortbewegen? Relevant sind Kriterien wie etwa Körperkraft, Balance und Bewegungskoordination.
  • Kognitive Beeinträchtigungen sind hier nur bei der Bestimmung der Risikogruppe relevant (siehe unten). Bei der Einschätzung der tatsächlichen Mobilität spielen sie keine Rolle. Dieses auch dann nicht, wenn mentale Defizite die zielgerichtete Durchführung motorischer Handlungen beeinträchtigen oder gar vollständig verhindern.
    • Beispiel: Herr Müller leidet an einer fortgeschrittenen Alzheimer-Demenz, die zu einer weitgehenden Desorientierung führt. Phasenweise tritt bei ihm ein Bewegungszwang auf. Herr Müller läuft dann bis zur Erschöpfung durch die gesamte Einrichtung. Er weiß nicht mehr, wo er ist oder wo er hin will. Er ist auch nicht mehr in der Lage, seine körperlichen Fähigkeiten korrekt einzuschätzen und sich seine Kräfte einzuteilen. Regelmäßig verläuft er sich im Gebäudekomplex des Pflegeheims und muss gesucht werden. Basierend auf den Kriterien des Indikators ist er dennoch als “selbstständig” einzuschätzen.
  • Ebenfalls keine Relevanz in diesem Punkt haben kognitive Einschränkungen, die dazu führen, dass ein Bewohner Anweisungen nicht mehr versteht.
    • Beispiel: Frau Roth ist bettlägerig und hat als Folge ihrer MS-Erkrankung die Fähigkeit verloren, auf verbale Aufforderungen zu reagieren. Bei der Körperpflege im Bett muss die Pflegekraft sie aus der Rückenlage aufrichten, etwa um ihr den Rücken zu waschen. Dieses liegt aber nur daran, dass Frau Roth nicht versteht, was die Pflegekraft von ihr wünscht. Die physischen Ressourcen sind noch vorhanden. Im Tagesverlauf setzt sie sich immer wieder eigenständig kurz auf. Dieses etwa, wenn sie ein interessantes Geräusch gehört hat und sehen möchte, was um sie herum geschieht.
  • Der Qualitätsindikator “Erhaltene Mobilität” wird anhand von zwei getrennten Risikogruppen bewertet. Risikogruppe eins umfasst Bewohner, die keine oder nur geringe kognitive Beeinträchtigungen aufweisen. Senioren, die unter stärkeren Defiziten leiden, bilden die Risikogruppe zwei. Maßgeblich bei dieser Unterscheidung ist die Wertung des BI-Moduls zu kognitiven und zu kommunikativen Fähigkeiten und wird von der DAS getroffen.
Positionswechsel im Bett
  • Hier wird geprüft, ob der Bewohner in der Lage ist, verschiedene Positionen im Bett einzunehmen. Dazu zählen das Drehen um die Längsachse sowie das Aufrichten aus dem Liegen. Es geht es also nicht darum, ob der Pflegebedürftige aus dem Bett aufstehen und sich wieder hineinlegen kann.
  • Die Fähigkeit zum Positionswechsel im Bett entscheidet über die Risikoklassifizierung im Bereich des Qualitätsindikators zur Dekubitusentstehung. Bewohner, die beim Positionswechsel im Bett selbstständig oder überwiegend selbstständig sind, zählen zur Risikogruppe eins. In die Risikogruppe zwei fallen alle Pflegebedürftigen, die hier überwiegend oder bereits vollkommen unselbstständig sind.
  • Selbstständig: Der Bewohner ist in der Lage, seine Position eigenständig zu verändern. Er kann dafür verschiedene Hilfsmittel nutzen, etwa einen Aufrichter, das Bettgitter, eine Strickleiter oder die elektrische Höhenverstellung des Kopfteils.
    • Beispiel: Frau Meier hat einen Schlaganfall erlitten, der sie bettlägerig machte. Sie kann aber mit der Hand der weniger betroffenen Seite das Bettseitenteil umgreifen und sich von der Rückenlage in die Seitenlagerung bewegen. Mithilfe des Bettbügels richtet sie sich zudem für einige Augenblicke aus dem Liegen auf. Assistenz durch eine Pflegekraft braucht sie dafür nicht.
  • Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann seine Position im Bett verändern, benötigt dafür aber etwas Hilfe, etwa indem die Pflegekraft ein Hilfsmittel anreicht oder ihre Hand zum Festhalten anbietet.
    • Beispiel: Herr Müller richtet sich aus dem Liegen auf, wenn ihm die Pflegekraft den Bettbügel anreicht und ihm beim Abstützen punktuell unterstützt. Den Großteil der notwendigen Kraftanstrengung leistet er selbst. Die Hand der Pflegekraft dient nur als passives “Hilfsmittel”, an dem er sich festhält.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner benötigt erhebliche Unterstützung beim Positionswechsel. Er kann dabei nur in einem geringen Maß mithelfen, sich also etwa auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten oder Aufforderungen folgen (z. B. „Bitte verschränken Sie die Arme vor der Brust!“ oder “Bitte legen Sie den Kopf auf die Brust!”).
    • Beispiel: Frau Schulz kann sich nur leicht am Bettseitenschutz festhalten. Ihre Kraft reicht lediglich dazu, eine geringe Gewichtsverlagerung durchzuführen. Die Pflegekraft muss den deutlich größeren Teil der Kraftanstrengung leisten.
  • Unselbstständig: Der Bewohner ist zu keiner Positionsänderung mehr in der Lage. Er kann sich auch nicht nennenswert an der Umpositionierung beteiligen.
    • Beispiel: Herr Franke hat als Folge eines Schädelhirntraumas die Kontrolle über die Muskulatur in den Extremitäten verloren. Das Umlagern erfolgt daher durch eine Pflegekraft. Er hätte zwar die Muskelkraft, um sich im Bett umzulagern, aber nicht mehr die notwendige Koordinationsfähigkeit.
  • Noch ein Praxisbeispiel:
    • Herr Müller hat einen Schenkelhalsbruch erlitten, der operativ versorgt wurde. Er ist trotzdem noch immer bettlägerig. Wegen der Schmerzen liegt er bevorzugt auf der rechten Seite. Er kann aber mit der Hand das Bettseitenteil auf der linken Seite ergreifen und sich dadurch auch auf diese Betthälfte drehen. Dieses ist für ihn wichtig, da hier der Bettbeistelltisch und seine Bücher liegen. Seine Körperkräfte reichten bislang aber nicht, um sich eigenständig aus dem Liegen aufzurichten. Seine Bezugspflegekraft hat daher einen “Bettgalgen” permanent so aufgestellt, dass der Griff direkt über ihm positioniert ist. Er kann diesen ergreifen und sich kurzzeitig aufrichten. Insgesamt ist also festzustellen, dass der Bewohner die Positionswechsel im Bett “selbstständig” durchführt.
Halten einer stabilen Sitzposition
  • In diesem Punkt geht es um die Fähigkeit, eine Sitzposition über einen längeren Zeitraum stabil halten zu können. Im Idealfall ist der Bewohner nicht auf personelle Hilfe angewiesen, um Korrekturen an seiner Sitzposition vorzunehmen.
  • Es gibt zahlreiche Hilfsmittel, die einen Pflegebedürftigen beim Sitzen unterstützen. Bei der Einschätzung ist relevant, ob der Bewohner diese Hilfsmittel selbstständig nutzt.
    • Beispiel: Herr Marx hat einen Herzinfarkt überstanden, dabei allerdings eine bleibende Herzkreislaufschwäche davongetragen. Ihm wird immer wieder kurz schwindelig. Aus diesem Grund ist die Nutzung eines Stuhls ohne Armlehne zu riskant. Es besteht die Gefahr, dass Herr Marx seitlich aus dem Stuhl fällt, wenn ihm “schwarz vor Augen” wird. Die Pflegekraft mobilisiert ihn daher in einen Sessel und fixiert seine Sitzposition seitlich und im Rücken mit zusätzlichen Kissen. Dort kann er auch über längere Zeit Musik hören. Ganz ähnlich verfährt sie bei den Mahlzeiten am Tisch oder beim Waschen am Waschbecken. Auch hier stabilisiert sie die Sitzposition von Herrn Marx durch Lagerungsmaterial, das sie einsteckt. Alles Weitere leistet Herr Marx eigenständig. Er ist daher in diesem Punkt “überwiegend selbstständig”.
  • Selbstständig: Der Bewohner sitzt sicher, ohne dass er aus dem Stuhl oder aus dem Sessel zu fallen droht. Etwaige Korrekturen an seiner Sitzposition nimmt er eigenständig vor. Dieses etwa, indem er sich mit beiden Händen an den Lehnen abstützt, sein Gesäß von der Sitzfläche abhebt und an der gewünschten Stelle wieder aufsetzt.
  • Überwiegend selbstständig: Der Bewohner leidet unter einer eingeschränkten Rumpfkorrektur. Er hält sich ohne Seitenstütze nur kurz (z. B. während einer Mahlzeit oder während des Waschens) selbstständig in der Sitzposition. Darüber hinaus benötigt er nur punktuelle Personenhilfe zur Korrektur der Sitzposition.
    • Beispiel: Herr Müller kann stabil im Rollstuhl sitzen. An der Bettkante jedoch droht er zu kippen. Die Pflegekraft muss ihn sicherheitshalber abstützen.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner leidet an einer eingeschränkten Rumpfkontrolle. Auch mit einer Rücken- und Seitenstütze kann er sich nicht in aufrechter Position halten. Er benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
  • Unselbstständig: Der Bewohner hält sich auch mit Lagerungshilfsmitteln nicht in einer stabilen Sitzposition. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann der Bewohner nur im Bett oder in einem Lagerungsstuhl liegend positioniert werden.
  • Maßgebliches Kriterium in diesem Punkt ist die Zeitspanne, die der Bewohner eigenständig sitzt. Als Bezugsrahmen wird der Zeitaufwand für eine Mahlzeit oder für einen Waschvorgang genannt, also üblicherweise eine Frist von 20 bis 30 Minuten.
Sich umsetzen
  • In diesem Punkt wird eingeschätzt, ob sich der Bewohner von einer Sitzgelegenheit auf eine andere umsetzen kann. Maßgebliches Kriterium dabei ist, wer die dafür notwendige Körperkraft und Koordinationsarbeit leistet.
  • Bei einigen Bewohnern muss die Pflegekraft lediglich eine Hand als “Griff” anbieten, damit diese sich etwa vom Rollstuhl auf einen normalen Stuhl umsetzen. Diese Senioren wären in diesem Punkt also “überwiegend selbstständig”. Bei anderen Senioren ist der Hilfebedarf deutlich größer. Diese muss die Pflegekraft mühsam hochziehen und dann umsetzen. Der Bewohner ist nur in der Lage, die Hände um die Pflegekraft zu legen. Diese Betroffenen wären also hier nur noch “überwiegend unselbstständig”.
  • Relevant sind alle Transfers von einer Sitzgelegenheit auf eine andere. Also: Bettkante, Stuhl, Sessel, Sitzbank, Toilette, Rollstuhl, Toilettenstuhl usw. Maßgeblich ist dabei auch die Sitzhöhe. Es muss sich um eine normal erhöhte Sitzfläche handeln, also nicht um einen tiefen Sessel oder gar um die Sitzkante eines Niedrigflurbetts. Wenn ein Bewohner an solchen “Sitzfallen” scheitert, normal hohe Stühle und Sessel aber meistert, ist er trotzdem selbstständig.
  • Selbstständig: Der Bewohner kann eigenständig aus sämtlichen sitzenden Positionen aufstehen und sich umsetzen. Das zentrale Kriterium dafür lautet: Er benötigt dabei keine Hilfe durch die Pflegekraft. Wie ihm das Umsetzen gelingt, ist zweitrangig:
    • Der Bewohner verwendet ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder zum Hochziehen (z. B. Griffstangen).
    • Der Pflegebedürftige stützt sich beim Aufstehen auf dem Tisch, auf den Armlehnen oder auf sonstigen Gegenständen ab.
    • Der Bewohner kann zwar nicht stehen. Er ist dennoch in der Lage, sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umzusetzen. Ein sehr praktisches Hilfsmittel dabei sind Rutschbretter. Wichtig ist, dass der Bewohner ein solches Brett auch tatsächlich eigenständig nutzt, also ohne jede Handreichung durch eine Pflegekraft.
  • Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen. Er benötigt dafür aber eine Hand oder einen Arm der Pflegekraft als Stütze; also nur punktuelle Unterstützung.
  • Überwiegend unselbstständig: Die Pflegekraft muss beim Aufstehen und beim Umsetzen den überwiegenden Kraftaufwand aufbringen. Sie muss den Senioren hochziehen, halten, stützen und heben. Dieser kann nur in geringem Maße mithelfen, etwa indem er für wenige Augenblicke steht oder sich an der Pflegekraft festklammert.
  • Unselbstständig: Die Pflegekraft muss den Bewohner heben und tragen. Dieser kann nicht mithelfen.
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
  • Hier wird geprüft, ob sich der Bewohner zwischen den Zimmern seines Wohnbereichs sicher bewegen kann. Falls notwendig kann er dabei Hilfsmittel nutzen, etwa einen Gehstock, Unterarmgehstützen, einen Walker oder einen Rollstuhl. Als Richtgröße wird eine Wegstrecke von mindestens acht Metern festgelegt.
  • Die Fähigkeiten zur räumlichen Orientierung sind hier nicht zu berücksichtigen. Viele Demenzpatienten können rein physisch den Weg zur Toilette oder in den Aufenthaltsraum zurücklegen. Die Durchführung scheitert aber daran, dass sie nicht mehr wissen, wo diese Räume liegen und welche Funktion sie haben.
  • Selbstständig: Der Bewohner kann sich ohne Hilfe anderer Personen (falls nötig unter Nutzung von Hilfsmitteln) im Wohnbereich fortbewegen.
    • Beispiel: Frau Schulze hat beide Beine bei einem Autounfall verloren. Sie nutzt daher einen flotten E-Rollstuhl. Mit diesem legt sie problemlos alle Wege in der Einrichtung zurück. Hilfe braucht sie keine. Die Pflegekräfte könnten ohnehin nicht mit ihr schritt halten. Auch ohne Beine ist sie somit selbstständig.
  • Überwiegend selbstständig: Der Bewohner braucht nur punktuelle Unterstützung für die Fortbewegung. Die Pflegekraft muss etwa Hilfsmittel (Rollator, Gehstock, Rollstuhl) bereitstellen. Oder es ist aus Sicherheitsgründen notwendig, den Bewohner zu beobachten und ihn ggf. zu stützen.
    • Beispiel: Frau Klein hat sich von einer Kniegelenkoperation weitgehend erholt. Den Weg von ihrem Zimmer in die Gemeinschaftsräume schafft sie recht sicher mit ihrem Walker, sofern ihr die Pflegekraft beim Start das Hilfsmittel in die richtige Position stellt. Nur an einigen Stellen auf dem Weg fühlt sie sich etwas unsicher und bittet die Pflegekraft, sich bei ihr unterzuhaken.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen. Überwiegend unselbstständig sind auch Senioren, die nur gehen können, wenn sie von einer Pflegekraft gestützt und festgehalten werden. Als Fortbewegung zählen nur das Gehen sowie die Nutzung eines Rollstuhls. Krabbelnde oder robbende Senioren sind auch dann „überwiegend unselbstständig“, wenn sie diese Bewegung gezielt ausführen können.
  • Unselbstständig: Der Bewohner muss getragen oder im Rollstuhl geschoben werden. Er kann nichts zur Fortbewegung beisteuern.
Treppensteigen
  • Dieses Kriterium behandelt die Überwindung von Treppen zwischen zwei Etagen.
  • Der Punkt ist unabhängig davon zu bewerten, ob in der Wohnumgebung Treppen vorhanden sind. Falls also weit und breit keine Treppe zu finden ist, um die Fähigkeiten des Bewohners zu testen, muss die Pflegekraft die Fertigkeit einfach abschätzen. Das wird übrigens auch der MDK-Prüfer so tun. Er kann ja keine Treppe mitbringen.
  • Es sind auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Wenn ein Sturz droht, muss eine Pflegekraft bereitstehen, um im Notfall den Bewohner zu stützen. Dann jedoch ist der Pflegebedürftige in diesem Aspekt nicht selbstständig.
  • Selbstständig: Der Bewohner kann ohne Hilfe durch Pflegekräfte in aufrechter Position eine Treppe steigen. Auch hier ist also “gehen” gemeint, nicht der Gang auf allen vieren.
  • Ein Aufzug und Treppenlifte gelten nicht als “Hilfsmittel”. Natürlich kann ein gehbehinderter Pflegebedürftiger mit einem Lift in jede Etage gelangen. Die Selbstständigkeit beim Treppensteigen beeinflusst das aber nicht. Ein Bewohner im Rollstuhl ist somit automatisch in dieser Hinsicht “unselbstständig”.
  • Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann die Treppe allein steigen. Es besteht aber eine erhöhte Sturzgefahr. Der Bewohner muss auf der Treppe von einer Pflegekraft begleitet werden.
    • Beispiel: Frau Graf soll nach einer Unterschenkelfraktur wieder größere Strecken zu Fuß gehen. Die Pflegekraft übt mit ihr auch das Treppensteigen. Diese schafft Frau Graf recht sicher, sofern sie von der Pflegekraft am Arm abgesichert wird.
  • Überwiegend unselbstständig: Das Treppensteigen ist nur möglich, wenn der Bewohner von der Pflegekraft gestützt und festgehalten wird. Eine überwiegende Unselbstständigkeit liegt auch vor, wenn das Treppensteigen ohne Unterstützung unverhältnismäßig lange dauern würde.
    • Beispiel: Herr Gross leidet an Arthritis. Er kann zwar Treppen steigen, ist dabei aber unsicher. Für jede Treppenstufe benötigt er fast zehn Sekunden. Pro Etage steigt der Zeitaufwand auf bis zu fünf Minuten. Da ihn diese Anstrengung körperlich erschöpft, stützt ihn die Pflegekraft und beschleunigt den Ablauf erheblich.
  • Unselbstständig: Der Bewohner muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden; üblicherweise also mit dem Aufzug. Es gibt keine Eigenbeteiligung.
Hinweise zur Plausibilitätsprüfung
  • Die Mobilität der Bewohner kann sich in kurzer Zeit erheblich verändern. Dieses muss bei der Datenerfassung für die Indikatoren berücksichtigt werden. Die erhebende Pflegekraft sollte sich daher ein eigenes Bild von der Mobilität des Pflegebedürftigen machen und sich nicht allein auf die Pflegedokumentation und auf die Pflege- und Maßnahmenplanung verlassen. Insbesondere muss sie prüfen, ob die dort angegebene Hilfsmittelnutzung noch aktuell ist.
  • Neben langfristigen Tendenzen unterliegt die Mobilität auch der Tagesform. Es kann also sein, dass der Zustand des Bewohners am Tag der MDK-Prüfung von dem Bild abweicht, das an die Datenauswertungsstelle übermittelt wurde. Auch die zwischenzeitlichen Eintragungen in der Pflegedokumentation sowie in der Pflege- und Maßnahmenplanung können diese Differenzen ggf. nicht völlig ausgleichen. Dieses ist insofern kein Problem, als dass der MDK ohnehin keine völlige Übereinstimmung erwartet, sondern auf ein stimmiges Gesamtbild achtet.
    • Bei der Datenerhebung wurde gemeldet, dass Frau Schulze im Bereich der Mobilität “selbstständig” ist. Vor drei Wochen ist sie jedoch bei einem Spaziergang gestürzt und hat sich das Kniegelenk verletzt. Ausweislich der Dokumentation sollte sie aktuell “überwiegend selbstständig” sein. Tatsächlich jedoch setzen am Tag vor der Prüfung erhebliche Schmerzen ein, die ihr jeden Schritt unmöglich machen. Als der MDK-Prüfer sie besucht, ist sie “überwiegend unselbstständig”. Diese Diskrepanz kann die Bezugspflegekraft aber im Fachgespräch mit dem Prüfer aufklären. Frau Schulze bestätigt diese Angaben.
  • Der angestrebte Erhalt der Mobilität ist erreicht, wenn sich der Punktwert im BI-Modul um maximal einen Punkt verschlechtert.



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