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Qualitätsindikator "Erhaltene Selbstständigkeit" (Teil 1 / Körperpflege)

Während für jüngere Menschen die tägliche Dusche selbstverständlich ist, orientieren sich die neuen Qualitätsindikatoren an den Hygienestandards der 50er-Jahre. Hier ist die Wäsche am Waschbecken das Maß aller Dinge.

Qualitätsindikator "Erhaltene Selbstständigkeit" (Teil 1 / Körperpflege)


  • Der Qualitätsindikator 2 umfasst insgesamt 12 Kriterien aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Ausscheidung. Die Pflegeeinrichtung soll durch eine aktivierende Versorgung die Selbstständigkeit des Bewohners möglichst lange erhalten. Der Qualitätsindikator gibt an, inwieweit dieses Ziel erreicht wurde. Wir werden jeden Themenblock einzeln vorstellen und beginnen hier mit dem Punkt 2.1, also der Körperpflege.
Waschen des vorderen Oberkörpers
  • In diesem Kriterium geht es um die Reinigung des Oberkörpers. Als Grundlage dafür dienen die in dieser Altersgruppe üblichen Hygienegewohnheiten. In den Jugendjahren der heute 80- oder 90-Jährigen erfolgte die Körperpflege i. d. R. nicht mittels einer täglichen Dusche, sondern sitzend am Waschbecken mit einem Waschlappen. Gesäubert wurden dabei das Gesicht, der Hals, die Hände, die Arme, die Achselhöhlen und der vordere Brustbereich. Der Rücken bleibt beim Waschen am Waschbecken unberücksichtigt. Selbst junge und somit vergleichsweise gelenkige Menschen können den Rücken mit einem Waschlappen nicht vollständig erreichen.
  • Selbstständig: Der Bewohner kann das Waschen am Waschbecken ohne personelle Hilfe durchführen.
    • Beispiel: Herr Schneider legt großen Wert auf seine Autonomie. Auch das Waschen erledigt er eigenständig. Er stellt sich die notwendigen Hilfsmittel zusammen, wäscht sich und trocknet sich ohne Hilfe ab. Die Pflegekraft kann in dieser Zeit andere Aufgaben erledigen. Herr Schneider ist somit in dieser Hinsicht “selbstständig”.
  • Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann sich selbst waschen, wenn benötigte Gegenstände (wie etwa die Waschschüssel, die Seife und der Waschlappen) bereitgelegt werden. Ggf. muss die Pflegekraft beim Reinigen schwer erreichbarer Zonen helfen, etwa beim Waschen unter den Achseln oder der Brust. Eine überwiegende Selbstständigkeit ist auch gegeben, wenn der Bewohner beaufsichtigt werden muss, weil er einzelne Körperbereiche bei der Reinigung vergisst und auslässt.
    • Beispiel: Frau Müller hat einen Schlaganfall erlitten, der zu einer Hemiplegie samt Neglect führte. Mit der Hand der weniger betroffenen Seite reinigt sie den Großteil ihres Oberkörpers. Die Bereiche, die sie nicht erreicht, säubert die Pflegekraft. Ein weiteres Problem ist, dass sie phasenweise die mehr betroffene Körperhälfte “ausblendet” und deren Reinigung vergisst. Die Pflegekraft leitet sie dann entsprechend an.
    • Beispiel: Herr Weber leidet unter Morbus Parkinson und benötigt beim Waschen etwas Unterstützung. Die Pflegekraft stülpt ihm den Handschuh über die Hand und reicht das Handtuch an. Bei einer schlechten Tagesform übernimmt die Pflegekraft die Reinigung der Achselhöhlen.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner führt nur geringe Anteile der Aktivität selbstständig durch. Der Pflegebedürftige wäscht sich also beispielsweise nur die Hände oder das Gesicht. Oder er benötigt umfassende Anleitung.
    • Beispiel: Bei Herrn Becker liegt ein Korsakow-Syndrom vor. Ihm fehlen das Konzentrationsvermögen und auch die Geduld. Ohne Aufsicht wäscht er als Folge der situativen Überforderung nur Teile des Körpers. Die Pflegekraft steht daher während des Waschens permanent neben ihm und leitet ihn kleinschrittig an.
  • Unselbstständig: Der Bewohner beteiligt sich an der Körperreinigung nicht oder nur minimal.
  • Die Grenze zwischen “überwiegend selbstständig” und “überwiegend unselbstständig” ist in der Praxis schwer zu ziehen. Die meisten MDK-Prüfer sehen eine überwiegende Unselbstständigkeit erreicht, sobald die Unterstützung durch die Pflegekraft über punktuelle Hilfeleistungen hinausgeht.
Körperpflege im Bereich des Kopfes
  • Die Definition ist etwas irreführend, da wichtige Reinigungsmaßnahmen gar nicht hier, sondern in anderen Kriterien gewertet werden. Die Reinigung des Gesichts zählt zum Waschen des vorderen Oberkörpers. Die Haarwäsche wird dem “Duschen oder Baden” zugerechnet. Es bleiben das Kämmen der Haare, die Zahnpflege, die Prothesenreinigung sowie das Rasieren.
  • Selbstständig: Der Bewohner kann diese Pflegemaßnahmen ohne personelle Hilfe durchführen.
  • Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige kann die Pflegemaßnahmen nahezu selbstständig durchführen, wenn die Pflegekraft die benötigten Gegenstände bereitlegt und richtet. Also etwa
    • das Aufdrehen der Zahnpastatube
    • das Auftragen der Zahnpasta auf die Zahnbürste
    • das Aufbringen von Haftcreme auf die Prothese
    • das Anreichen und das Säubern des Rasierapparats
  • Eine überwiegende Selbstständigkeit liegt auch vor, wenn der Bewohner lediglich punktuelle Hilfen benötigt, etwa
    • die Korrektur nach dem Kämmen
    • das Kämmen nur des Hinterkopfs
    • die Zahn- und Mundpflege
    • das selbstständige Rasieren
  • Selbst geringe Hilfestellungen führen also dazu, dass keine Selbstständigkeit vorliegt, sondern lediglich eine überwiegende Selbstständigkeit. Dieses ist etwa der Fall, wenn die Utensilien gerichtet werden müssen oder wenn die Nachbereitung von der Pflegekraft geleistet wird.
    • Beispiel: Herr Schröder ist in der Lage, den Rasierer eigenständig zu verwenden. Und tatsächlich erreicht er alle Bereiche mit Bartwuchs. Er ist allerdings damit überfordert, nach dem Rasieren mit der kleinen Bürste den Rasierkopf zu reinigen. Dieses übernimmt die Pflegekraft. Herr Schröder ist somit überwiegend selbstständig.
    • Beispiel: Frau Neumann möchte die Zahnpflege so eigenständig wie möglich durchführen. Sie hat sich deshalb von ihrer Tochter eine elektrische Zahnbürste schenken lassen. Die Pflegekraft trägt ihr zunächst nur die Zahncreme auf und hilft dabei, die Zahnbürste anzuschalten. Die Zahnpflege leistet Frau Neumann dann weitgehend eigenständig. Die Pflegekraft putzt abschließend die hintersten Backenzähne nach, da Frau Neumann diese mit der kurzen Zahnbürste nicht so gut erreicht.
    • Beispiel: Herr Krüger ist auf dem rechten Auge erblindet. Dieses führt dazu, dass beim Rasieren immer wieder Bartwuchs auf der rechten Seite stehen bleibt. Die Pflegekraft rasiert dann die vergessenen Stellen in zwei oder drei Zügen nach.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner beginnt z. B. mit dem Zähneputzen oder mit der Rasur, führt die Aktivität aber nicht zu Ende.
    • Beispiel: Herr Zimmermann leidet an Morbus Alzheimer. Er hat die körperlichen Ressourcen, um die Körperpflege eigenständig durchzuführen. Allerdings hat er vergessen, welche Funktion eine Zahnbürste hat oder wie ein Rasierer funktioniert. Außerdem wird er schon von Kleinigkeiten so abgelenkt, dass er die Durchführung abbricht. Die Pflegekraft muss Herrn Zimmermann daher während der gesamten Durchführung anleiten und verhindern, dass er vom Waschbecken aufsteht.
  • Unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann sich an den Pflegemaßnahmen nicht oder nur minimal beteiligen.
Waschen des Intimbereichs
  • Die Reinigung des Intimbereichs ist für viele Pflegebedürftige eine Herausforderung. Die Säuberung ist häufig nur im Stehen möglich, zumal auch das Gesäß zum Intimbereich zählt. Stehen jedoch können viele Pflegebedürftige nicht mehr. Die Fähigkeit, sich das Gesäß eigenständig zu waschen, ist ein wichtiges Unterscheidungskriterium zwischen “überwiegend selbstständig” und “überwiegend unselbstständig”.
  • Selbstständig: Der Bewohner kann die Intimpflege ohne personelle Hilfe durchführen. Dazu zählen das Waschen ebenso wie das Abtrocknen. Alle wichtigen hygienischen Anforderungen sind erfüllt.
  • Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige kann die Reinigung nahezu selbstständig durchführen, wenn die erforderlichen Gegenstände (wie eine Waschschüssel, die Seife oder ein Waschlappen) bereitgelegt werden. Eine überwiegende Selbstständigkeit liegt auch vor, wenn der Bewohner Anleitung bzw. punktuelle Unterstützung benötigt.
    • Beispiel: Herr König leidet unter rheumatischen Veränderungen im Bereich der Handgelenke. Die Pflegekraft muss ihm daher den Handschuh über die Hand ziehen. Danach kann er sich den Intimbereich waschen. Abschließend legt die Pflegekraft Herrn König das Handtuch in die Hand, damit er den Intimbereich abtrocknet.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner kann sich beispielsweise nur den vorderen Intimbereich waschen. Grundsätzlich ist jeder Bewohner “überwiegend unselbstständig”, bei dem die Pflegekraft eine teilweise Übernahme der Waschung leisten muss.
    • Beispiel: Bei Frau Engel ist die Supraspinatussehne der Schulter geschädigt. Sie kann den Schürzengriff nicht durchführen. Somit ist sie auch nicht in der Lage, das Gesäß zu reinigen und abzutrocknen. Dieses muss von der Pflegekraft übernommen werden.
  • Unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann sich an der Intimpflege nicht oder nur minimal beteiligen. Eine Unselbstständigkeit liegt auch vor, wenn der Bewohner nur am Waschbecken steht, sich ansonsten aber nicht beteiligt.
    • Beispiel: Herr Müller leidet unter einem fast permanenten Schwindelgefühl. Er kann zwar vor dem Waschbecken stehen, muss sich jedoch daran festhalten. Er hat dadurch keine Hand frei, um den Intimbereich zu reinigen.
Duschen oder Baden einschließlich Waschen der Haare
  • Viele der in den 50er-Jahren aufgewachsenen Senioren baden nur einmal in der Woche, eben am traditionellen “Badetag”. Das Duschen hat sich in weiten Teilen dieser Generation nie wirklich durchgesetzt, obwohl es für die assistierenden Pflegekräfte unkomplizierter wäre.
  • Zu diesem Bereich zählt auch das Waschen der Haare, was eigentlich eher im Kriterium “Körperpflege im Bereich des Kopfes” zu vermuten wäre. Das Waschen der Haare muss nicht zwangsläufig im Rahmen des Badens oder des Duschens passieren. Das Kriterium erfasst auch die Haarpflege etwa am Waschbecken.
  • Sowohl das Duschen als auch das Baden sind mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere mit einer gesteigerten Sturzgefahr. Folglich sind auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.
    • Ein solches Beispiel für die Stufe “überwiegend unselbstständig”: Herr Seidel ist bereits einmal beim Duschen ausgerutscht, fürchtet einen erneuten Unfall und wünscht sich daher hier etwas Absicherung. Tatsächlich ist er so unsicher auf den Beinen, dass die Pflegekraft permanent bereitstehen muss, um ihn bei Bedarf zu stützen.
  • Hier ist darauf zu achten, dass die Angaben stimmig zu den Antworten aus dem Punkt “Waschen des vorderen Oberkörpers” sind. Wer sich aufgrund körperlicher Einschränkungen den Oberkörper nicht waschen kann, hat beim Duschen i. d. R. ganz ähnliche Einschränkungen.
  • Selbstständig: Der Bewohner kann die Körperpflege durchführen, ohne dass eine Pflegekraft dabei helfen müsste.
    • Beispiel: Herr Lorenz war Berufsoffizier bei der Volksarmee der DDR. In der Kaserne wurde nur geduscht, nicht gebadet. Diese Gewohnheit führt er auch im Pflegeheim weiter. Er duscht sehr gründlich und beachtet alle relevanten hygienischen Anforderungen. Hilfe benötigt er keine. Er handelt somit selbstständig.
  • Überwiegend selbstständig: Falls die Pflegekraft die notwendigen Utensilien vorbereitet und anreicht, kann der Pflegebedürftige die weitere Körperpflege selbstständig durchführen. Eine überwiegende Selbstständigkeit liegt auch vor, wenn die Pflegekraft den Bewohner lediglich punktuell unterstützt:
    • Stützen beim Ein- und Aussteigen
    • Bedienung eines Badewannenlifters
    • Hilfe beim Haarewaschen und beim Föhnen
    • Hilfe beim Abtrocknen
    • Anwesenheit aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen während des Duschens oder Badens
  • Eine Selbstständigkeit erfordert den vollständigen Verzicht auf jede Hilfeleistung durch eine Pflegekraft. Ansonsten liegt eine überwiegende Selbstständigkeit vor.
    • Beispiel: Herr Lehmann hat sich in der Jugend schwer an der Schulter verletzt. Er kann seitdem die Arme nur unter Schmerzen anheben. Dadurch ist er nicht in der Lage, den Hinterkopf nach der Haarwäsche trocken zu föhnen. Dabei hilft nun die Pflegekraft.
    • Beispiel: Herr Vogel leidet unter Alzheimerdemenz. Er bricht bisweilen das Föhnen der Haare ab und läuft mit nassen Haaren durch sein Zimmer. Die Pflegekraft muss ihn dazu motivieren, die Haare weiter zu föhnen.
    • Beispiel: Frau Berger badet gerne. Sie benötigt lediglich eine helfende Hand beim Ein- und beim Aussteigen. Ansonsten ist keine Unterstützung durch eine Pflegekraft notwendig.
    • Beispiel: Herr Schuster duscht gerne und verwendet dabei viel Duschgel. Leider wäscht er diese Seife nur unvollständig ab. Es bleiben Rückstände, die die Haut angreifen. Die Pflegekraft muss ihn dazu ermahnen, ausreichend mit klarem Wasser nachzuspülen.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner kann nur einen stark begrenzten Teil der Aktivität selbstständig durchführen, etwa das Duschen des vorderen Oberkörpers.
    • Beispiel: Herr Krause ist demenzkrank und zeigt Angstreaktionen beim Duschen. Er wird daher gebadet. Dort kann er das Gesicht, den Brustbereich und die Arme waschen und trocknen, wenn er von der Pflegekraft entsprechend angeleitet wird. Alle weiteren Körperbereiche muss die Pflegekraft säubern und trocknen.
  • Unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann sich am Baden oder am Duschen nicht oder nur minimal beteiligen.



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