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Qualitätsindikator "Erhaltene Selbstständigkeit" (Teil 1 / Körperpflege)
Während
für jüngere Menschen die tägliche Dusche selbstverständlich ist,
orientieren sich die neuen Qualitätsindikatoren an den Hygienestandards
der 50er-Jahre. Hier ist die Wäsche am Waschbecken das Maß aller Dinge.
Qualitätsindikator "Erhaltene Selbstständigkeit" (Teil 1 / Körperpflege)
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Der Qualitätsindikator 2 umfasst insgesamt 12
Kriterien aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Ausscheidung.
Die Pflegeeinrichtung soll durch eine aktivierende Versorgung die
Selbstständigkeit des Bewohners möglichst lange erhalten. Der
Qualitätsindikator gibt an, inwieweit dieses Ziel erreicht wurde. Wir
werden jeden Themenblock einzeln vorstellen und beginnen hier mit dem Punkt 2.1, also der
Körperpflege.
Waschen des vorderen Oberkörpers
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In diesem Kriterium geht es um die Reinigung
des Oberkörpers. Als Grundlage dafür dienen die in dieser Altersgruppe
üblichen Hygienegewohnheiten. In den Jugendjahren der heute 80- oder
90-Jährigen erfolgte die Körperpflege i. d. R. nicht mittels einer
täglichen Dusche, sondern sitzend am Waschbecken mit einem Waschlappen.
Gesäubert wurden dabei das Gesicht, der Hals, die Hände, die Arme, die
Achselhöhlen und der vordere Brustbereich. Der Rücken bleibt beim
Waschen am Waschbecken unberücksichtigt. Selbst junge und somit
vergleichsweise gelenkige Menschen können den Rücken mit einem
Waschlappen nicht vollständig erreichen.
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Selbstständig: Der Bewohner kann das Waschen am Waschbecken ohne personelle Hilfe durchführen.
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Beispiel: Herr Schneider legt großen Wert auf
seine Autonomie. Auch das Waschen erledigt er eigenständig. Er stellt
sich die notwendigen Hilfsmittel zusammen, wäscht sich und trocknet
sich ohne Hilfe ab. Die Pflegekraft kann in dieser Zeit andere Aufgaben
erledigen. Herr Schneider ist somit in dieser Hinsicht “selbstständig”.
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Überwiegend selbstständig: Der Bewohner kann
sich selbst waschen, wenn benötigte Gegenstände (wie etwa die
Waschschüssel, die Seife und der Waschlappen) bereitgelegt werden. Ggf.
muss die Pflegekraft beim Reinigen schwer erreichbarer Zonen helfen,
etwa beim Waschen unter den Achseln oder der Brust. Eine überwiegende
Selbstständigkeit ist auch gegeben, wenn der Bewohner beaufsichtigt
werden muss, weil er einzelne Körperbereiche bei der Reinigung vergisst
und auslässt.
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Beispiel: Frau Müller hat einen Schlaganfall
erlitten, der zu einer Hemiplegie samt Neglect führte. Mit der Hand der
weniger betroffenen Seite reinigt sie den Großteil ihres Oberkörpers.
Die Bereiche, die sie nicht erreicht, säubert die Pflegekraft. Ein
weiteres Problem ist, dass sie phasenweise die mehr betroffene
Körperhälfte “ausblendet” und deren Reinigung vergisst. Die Pflegekraft
leitet sie dann entsprechend an.
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Beispiel: Herr Weber leidet unter Morbus
Parkinson und benötigt beim Waschen etwas Unterstützung. Die
Pflegekraft stülpt ihm den Handschuh über die Hand und reicht das
Handtuch an. Bei einer schlechten Tagesform übernimmt die Pflegekraft
die Reinigung der Achselhöhlen.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner führt
nur geringe Anteile der Aktivität selbstständig durch. Der
Pflegebedürftige wäscht sich also beispielsweise nur die Hände oder das
Gesicht. Oder er benötigt umfassende Anleitung.
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Beispiel: Bei Herrn Becker liegt ein
Korsakow-Syndrom vor. Ihm fehlen das Konzentrationsvermögen und auch
die Geduld. Ohne Aufsicht wäscht er als Folge der situativen
Überforderung nur Teile des Körpers. Die Pflegekraft steht daher
während des Waschens permanent neben ihm und leitet ihn kleinschrittig
an.
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Unselbstständig: Der Bewohner beteiligt sich an der Körperreinigung nicht oder nur minimal.
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Die Grenze zwischen “überwiegend selbstständig”
und “überwiegend unselbstständig” ist in der Praxis schwer zu ziehen.
Die meisten MDK-Prüfer sehen eine überwiegende Unselbstständigkeit
erreicht, sobald die Unterstützung durch die Pflegekraft über
punktuelle Hilfeleistungen hinausgeht.
Körperpflege im Bereich des Kopfes
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Die Definition ist etwas irreführend, da
wichtige Reinigungsmaßnahmen gar nicht hier, sondern in anderen
Kriterien gewertet werden. Die Reinigung des Gesichts zählt zum Waschen
des vorderen Oberkörpers. Die Haarwäsche wird dem “Duschen oder Baden”
zugerechnet. Es bleiben das Kämmen der Haare, die Zahnpflege, die
Prothesenreinigung sowie das Rasieren.
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Selbstständig: Der Bewohner kann diese Pflegemaßnahmen ohne personelle Hilfe durchführen.
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Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige
kann die Pflegemaßnahmen nahezu selbstständig durchführen, wenn die
Pflegekraft die benötigten Gegenstände bereitlegt und richtet. Also etwa
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das Aufdrehen der Zahnpastatube
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das Auftragen der Zahnpasta auf die Zahnbürste
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das Aufbringen von Haftcreme auf die Prothese
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das Anreichen und das Säubern des Rasierapparats
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Eine überwiegende Selbstständigkeit liegt auch vor, wenn der Bewohner lediglich punktuelle Hilfen benötigt, etwa
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die Korrektur nach dem Kämmen
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das Kämmen nur des Hinterkopfs
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die Zahn- und Mundpflege
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das selbstständige Rasieren
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Selbst geringe Hilfestellungen führen also
dazu, dass keine Selbstständigkeit vorliegt, sondern lediglich eine
überwiegende Selbstständigkeit. Dieses ist etwa der Fall, wenn die
Utensilien gerichtet werden müssen oder wenn die Nachbereitung von der
Pflegekraft geleistet wird.
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Beispiel: Herr Schröder ist in der Lage, den
Rasierer eigenständig zu verwenden. Und tatsächlich erreicht er alle
Bereiche mit Bartwuchs. Er ist allerdings damit überfordert, nach dem
Rasieren mit der kleinen Bürste den Rasierkopf zu reinigen. Dieses
übernimmt die Pflegekraft. Herr Schröder ist somit überwiegend
selbstständig.
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Beispiel: Frau Neumann möchte die Zahnpflege
so eigenständig wie möglich durchführen. Sie hat sich deshalb von ihrer
Tochter eine elektrische Zahnbürste schenken lassen. Die Pflegekraft
trägt ihr zunächst nur die Zahncreme auf und hilft dabei, die
Zahnbürste anzuschalten. Die Zahnpflege leistet Frau Neumann dann
weitgehend eigenständig. Die Pflegekraft putzt abschließend die
hintersten Backenzähne nach, da Frau Neumann diese mit der kurzen
Zahnbürste nicht so gut erreicht.
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Beispiel: Herr Krüger ist auf dem rechten
Auge erblindet. Dieses führt dazu, dass beim Rasieren immer wieder
Bartwuchs auf der rechten Seite stehen bleibt. Die Pflegekraft rasiert
dann die vergessenen Stellen in zwei oder drei Zügen nach.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner
beginnt z. B. mit dem Zähneputzen oder mit der Rasur, führt die
Aktivität aber nicht zu Ende.
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Beispiel: Herr Zimmermann leidet an Morbus
Alzheimer. Er hat die körperlichen Ressourcen, um die Körperpflege
eigenständig durchzuführen. Allerdings hat er vergessen, welche
Funktion eine Zahnbürste hat oder wie ein Rasierer funktioniert.
Außerdem wird er schon von Kleinigkeiten so abgelenkt, dass er die
Durchführung abbricht. Die Pflegekraft muss Herrn Zimmermann daher
während der gesamten Durchführung anleiten und verhindern, dass er vom
Waschbecken aufsteht.
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Unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann sich an den Pflegemaßnahmen nicht oder nur minimal beteiligen.
Waschen des Intimbereichs
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Die Reinigung des Intimbereichs ist für viele
Pflegebedürftige eine Herausforderung. Die Säuberung ist häufig nur im
Stehen möglich, zumal auch das Gesäß zum Intimbereich zählt. Stehen
jedoch können viele Pflegebedürftige nicht mehr. Die Fähigkeit, sich
das Gesäß eigenständig zu waschen, ist ein wichtiges
Unterscheidungskriterium zwischen “überwiegend selbstständig” und
“überwiegend unselbstständig”.
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Selbstständig: Der Bewohner kann die
Intimpflege ohne personelle Hilfe durchführen. Dazu zählen das Waschen
ebenso wie das Abtrocknen. Alle wichtigen hygienischen Anforderungen
sind erfüllt.
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Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige
kann die Reinigung nahezu selbstständig durchführen, wenn die
erforderlichen Gegenstände (wie eine Waschschüssel, die Seife oder ein
Waschlappen) bereitgelegt werden. Eine überwiegende Selbstständigkeit
liegt auch vor, wenn der Bewohner Anleitung bzw. punktuelle
Unterstützung benötigt.
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Beispiel: Herr König leidet unter
rheumatischen Veränderungen im Bereich der Handgelenke. Die Pflegekraft
muss ihm daher den Handschuh über die Hand ziehen. Danach kann er sich
den Intimbereich waschen. Abschließend legt die Pflegekraft Herrn König
das Handtuch in die Hand, damit er den Intimbereich abtrocknet.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner kann
sich beispielsweise nur den vorderen Intimbereich waschen.
Grundsätzlich ist jeder Bewohner “überwiegend unselbstständig”, bei dem
die Pflegekraft eine teilweise Übernahme der Waschung leisten muss.
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Beispiel: Bei Frau Engel ist die
Supraspinatussehne der Schulter geschädigt. Sie kann den Schürzengriff
nicht durchführen. Somit ist sie auch nicht in der Lage, das Gesäß zu
reinigen und abzutrocknen. Dieses muss von der Pflegekraft übernommen
werden.
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Unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann sich
an der Intimpflege nicht oder nur minimal beteiligen. Eine
Unselbstständigkeit liegt auch vor, wenn der Bewohner nur am
Waschbecken steht, sich ansonsten aber nicht beteiligt.
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Beispiel: Herr Müller leidet unter einem fast
permanenten Schwindelgefühl. Er kann zwar vor dem Waschbecken stehen,
muss sich jedoch daran festhalten. Er hat dadurch keine Hand frei, um
den Intimbereich zu reinigen.
Duschen oder Baden einschließlich Waschen der Haare
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Viele der in den 50er-Jahren aufgewachsenen
Senioren baden nur einmal in der Woche, eben am traditionellen
“Badetag”. Das Duschen hat sich in weiten Teilen dieser Generation nie
wirklich durchgesetzt, obwohl es für die assistierenden Pflegekräfte
unkomplizierter wäre.
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Zu diesem Bereich zählt auch das Waschen der
Haare, was eigentlich eher im Kriterium “Körperpflege im Bereich des
Kopfes” zu vermuten wäre. Das Waschen der Haare muss nicht zwangsläufig
im Rahmen des Badens oder des Duschens passieren. Das Kriterium erfasst
auch die Haarpflege etwa am Waschbecken.
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Sowohl das Duschen als auch das Baden sind mit
erheblichen Risiken verbunden, insbesondere mit einer gesteigerten
Sturzgefahr. Folglich sind auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.
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Ein solches Beispiel für die Stufe “überwiegend
unselbstständig”: Herr Seidel ist bereits einmal beim Duschen
ausgerutscht, fürchtet einen erneuten Unfall und wünscht sich daher
hier etwas Absicherung. Tatsächlich ist er so unsicher auf den Beinen,
dass die Pflegekraft permanent bereitstehen muss, um ihn bei Bedarf zu
stützen.
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Hier ist darauf zu achten, dass die Angaben
stimmig zu den Antworten aus dem Punkt “Waschen des vorderen
Oberkörpers” sind. Wer sich aufgrund körperlicher Einschränkungen den
Oberkörper nicht waschen kann, hat beim Duschen i. d. R. ganz ähnliche
Einschränkungen.
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Selbstständig: Der Bewohner kann die Körperpflege durchführen, ohne dass eine Pflegekraft dabei helfen müsste.
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Beispiel: Herr Lorenz war Berufsoffizier bei
der Volksarmee der DDR. In der Kaserne wurde nur geduscht, nicht
gebadet. Diese Gewohnheit führt er auch im Pflegeheim weiter. Er duscht
sehr gründlich und beachtet alle relevanten hygienischen Anforderungen.
Hilfe benötigt er keine. Er handelt somit selbstständig.
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Überwiegend selbstständig: Falls die
Pflegekraft die notwendigen Utensilien vorbereitet und anreicht, kann
der Pflegebedürftige die weitere Körperpflege selbstständig
durchführen. Eine überwiegende Selbstständigkeit liegt auch vor, wenn
die Pflegekraft den Bewohner lediglich punktuell unterstützt:
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Stützen beim Ein- und Aussteigen
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Bedienung eines Badewannenlifters
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Hilfe beim Haarewaschen und beim Föhnen
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Hilfe beim Abtrocknen
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Anwesenheit aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen während des Duschens oder Badens
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Eine Selbstständigkeit erfordert den
vollständigen Verzicht auf jede Hilfeleistung durch eine Pflegekraft.
Ansonsten liegt eine überwiegende Selbstständigkeit vor.
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Beispiel: Herr Lehmann hat sich in der Jugend
schwer an der Schulter verletzt. Er kann seitdem die Arme nur unter
Schmerzen anheben. Dadurch ist er nicht in der Lage, den Hinterkopf
nach der Haarwäsche trocken zu föhnen. Dabei hilft nun die Pflegekraft.
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Beispiel: Herr Vogel leidet unter
Alzheimerdemenz. Er bricht bisweilen das Föhnen der Haare ab und läuft
mit nassen Haaren durch sein Zimmer. Die Pflegekraft muss ihn dazu
motivieren, die Haare weiter zu föhnen.
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Beispiel: Frau Berger badet gerne. Sie
benötigt lediglich eine helfende Hand beim Ein- und beim Aussteigen.
Ansonsten ist keine Unterstützung durch eine Pflegekraft notwendig.
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Beispiel: Herr Schuster duscht gerne und
verwendet dabei viel Duschgel. Leider wäscht er diese Seife nur
unvollständig ab. Es bleiben Rückstände, die die Haut angreifen. Die
Pflegekraft muss ihn dazu ermahnen, ausreichend mit klarem Wasser
nachzuspülen.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner kann
nur einen stark begrenzten Teil der Aktivität selbstständig
durchführen, etwa das Duschen des vorderen Oberkörpers.
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Beispiel: Herr Krause ist demenzkrank und
zeigt Angstreaktionen beim Duschen. Er wird daher gebadet. Dort kann er
das Gesicht, den Brustbereich und die Arme waschen und trocknen, wenn
er von der Pflegekraft entsprechend angeleitet wird. Alle weiteren
Körperbereiche muss die Pflegekraft säubern und trocknen.
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Unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann sich am Baden oder am Duschen nicht oder nur minimal beteiligen.
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