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Qualitätsindikator "Erhaltene Selbstständigkeit (Teil 3 / Ernährung)"
Essen
ist wesentlich mehr als die bloße Zufuhr von Nährstoffen. Für die
meisten Senioren sind die Mahlzeiten Teil der Lebensqualität. Daher
macht es Sinn, die Eigenständigkeit in diesem Bereich als Kennzahl zu
erfassen.
Qualitätsindikator "Erhaltene Selbstständigkeit (Teil 3 / Ernährung)"
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Der Abschnitt zur Nahrungsaufnahme umfasst drei
Teilbereiche: Die Vorbereitung der Nahrung (etwa das Zuschneiden des
Fleisches), das Essen sowie das Trinken. Die Einschätzungssystematik
bleibt unverändert. Selbstständig ist ein Bewohner nur dann, wenn er
wirklich alle Maßnahmen ohne jede Hilfe ausführt. Es darf dann nicht
einmal die Aufsicht durch eine Pflegekraft notwendig sein. Eine
Unselbstständigkeit liegt nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige
wirklich keinen relevanten Beitrag mehr leisten kann.
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
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Viele im Alter auftretende Probleme lassen sich
durch eine gute Organisation schon im Vorfeld vermeiden. Auf die
Speisenkarte kommen nur solche Mahlzeiten, die wenig motorische
Ansprüche stellen. Weiches Fleisch lässt sich einfacher schneiden als
harte Bratenkrusten, Fisch mit Gräten oder gar Krustentiere. Flaschen
mit schwer lösbaren Schraubverschlüssen werden bereits geöffnet und der
Inhalt gleich in Krüge umgefüllt. Manche Caterer bieten sogar fix und
fertig belegte Brötchen an. Pflegeheime schaffen also ein Umfeld, das
den Senioren ein möglichst umfassendes Gefühl von Selbstständigkeit
vermittelt.
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Hinsichtlich der Qualitätsindikatoren ist das
jedoch eine Illusion. Selbstständigkeit hat hier eine andere Bedeutung.
Basis für die Einschätzung ist die Lebenswirklichkeit vor dem
Heimeinzug, also das selbstbestimmte Leben in der eigenen Wohnung. Hier
kommen die Flaschen fest verschlossen aus dem Supermarkt. Die
Knack&Back-Brötchen sind weder vorbelegt noch vorgeschnitten. Der
Käse steckt in einer schwer zu öffnenden Plastikverpackung. Könnte der
Pflegebedürftige auch unter solchen Bedingungen sein Frühstück, sein
Mittagessen und sein Abendbrot vorbereiten? Die Pflegekraft muss vieles
abschätzen. Etwa, ob der Bewohner belegte Brotscheiben, Obst oder
andere Speisen in mundgerechte Stücke zerteilen kann. Auch das
Kleinschneiden von Fleisch und das Zerdrücken von Kartoffeln zählen zu
den Alltagskompetenzen. Es ist zu hinterfragen, ob der Bewohner
Getränkeflaschen öffnen und deren Inhalt “unfallfrei” in ein Glas bzw.
in eine Tasse eingießen kann.
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Die Nutzung von Hilfsmitteln mindert eine
etwaige Selbstständigkeit nicht. Dazu zählen etwa Anti-Rutschbretter,
Einhänderbesteck, Griffverdickungen oder Flaschenöffner. Das ist
sinnig. Auch viele zuhause lebende Senioren nutzen gerne solche
Utensilien und sind gerade deshalb noch selbstständig.
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Selbstständig: Der Bewohner kann die Speisenzubereitung ohne personelle Hilfe durchführen.
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Herr Meister wohnt im Pflegeheim, weil er
einen Schlaganfall erlitten hat. Die einseitige Lähmung hat sich
glücklicherweise in Teilen zurückgebildet. Den verbliebenen
Einschränkungen begegnet Herr Meister mit einer erstaunlichen
Kreativität und Entschlossenheit. Er nutzt verschiedene Hilfsmittel wie
etwa Einhand-Schneidebretter, Schneidegabeln und Einhand-Behälter.
Trotz seiner erheblichen Behinderungen hat er sich in diesem Bereich
somit seine Selbstständigkeit bewahrt.
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Frau Haake leidet unter krankhaften
Veränderungen im Mundraum. Sie ernährt sich vorzugsweise von Suppen und
von Breien. Der HNO-Arzt hält eine solche Ernährung nicht für
notwendig, kann Frau Haake aber nicht überzeugen. Auch die
Bezugspflegekraft hat sie erfolglos zu den Risiken dieser Ernährung
beraten. Sie isst dennoch keine Brötchen, kein Fleisch oder andere
Beilagen. Logischerweise führt sie hierfür auch keine vorbereitenden
Maßnahmen durch, die beurteilt werden könnten. Die Bezugspflegekraft
kann also nur schätzen, ob sie die dafür notwendigen Ressourcen hat.
Die Pflegekraft ist sich dennoch sicher: Frau Haake könnte prinzipiell
die Vorbereitung konventioneller Gerichte ohne fremde Hilfe leisten.
Sie tut es zwar nicht, aber sie könnte es, wenn sie es denn wollte. Die
Pflegekraft beurteilt Frau Haake somit als “selbstständig”.
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Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige
ist punktuell auf Hilfe angewiesen, etwa beim Öffnen einer Flasche oder
beim Schneiden von sehr harten Nahrungsmitteln.
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Herr Stein legt großen Wert auf seine
Autonomie. Er nimmt nur so viel Hilfe an, wie unbedingt notwendig. Das
zeigt sich etwa beim Frühstück. Herr Stein mag die harten
Ciabatta-Brötchen. Diese schneidet die Pflegekraft auf. Er schmiert
dann die Hälften mit Butter und legt Käse oder Wurst auf.
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Überwiegend unselbstständig: Der Bewohner kann
bei der Speisenvorbereitung nur in einem geringen Maß mithelfen. Er
belegt beispielsweise Brotscheiben mit Aufschnitt, hantiert aber aus
Sicherheitsgründen nicht mit einem Messer. Wenn er aus einer Flasche
Wasser ins Glas gießt, verschüttet er dabei den Inhalt jedoch
regelmäßig.
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Herr Müller leidet als Folge seiner
Parkinsonerkrankung unter einem starken Tremor in beiden Armen. Wenn er
sich Kaffee einschenkt, landet ein Teil des Getränks auf der Untertasse
oder auf der Tischdecke. Obwohl die Pflegekraft deshalb zumeist das
Eingießen für ihn übernimmt, hat er sich dennoch einen Teil seiner
Ressourcen bewahrt. Denn zumindest ein großer Teil des Kaffees gelangt
wie geplant in den Becher. Herr Müller ist somit nicht
“unselbstständig” sondern doch zumindest “überwiegend unselbstständig”.
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Frau Franze leidet unter Alzheimerdemenz. Sie
verkennt z. B. die Funktion des Bestecks. Sie versucht, das Brötchen
mit einem Löffel aufzuschneiden. Zum Auftragen ihrer Schokoladencreme
verwendet sie die Hände. Daher ist es notwendig, sie bei der
Speisenvorbereitung permanent zu beaufsichtigen. Die Pflegekraft muss
ihr kleinschrittig jeden Arbeitsgang erklären oder - noch besser -
vormachen.
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Unselbstständig: Der Bewohner kann nicht oder nur minimal mithelfen.
Essen
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Nachdem es im vorherigen Punkt um die direkte
Vorbereitung der Mahlzeit geht, beurteilt dieses Kriterium die
eigentliche Nahrungsaufnahme. Ein gesunder Mensch nimmt Speisen auf
verschiedene Weisen zu sich. Brötchen, Kekse und Obst werden
üblicherweise mit den Fingern gegessen. Bei den Mittagsmahlzeiten
kommen Messer, Gabel oder Löffel zum Einsatz. Der Bewohner sollte die
Speisen zum Mund führen, ggf. abbeißen, kauen und schlucken können.
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Relevant ist auch die Selbstständigkeit bei der
Steuerung der Nahrungsaufnahme, also die Frage, ob der Bewohner den
Teller leert und somit ausreichend Nahrung aufnimmt. Bei vielen
Demenzkranken lässt der Appetit nach. In Kombination mit einem
Bewegungszwang und dem dadurch gesteigerten Kalorienverbrauch kommt es
dann schnell zu einem erheblichen Gewichtsverlust.
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Die Beurteilung erfolgt auch dann, falls die
Nahrungsaufnahme ganz oder teilweise über eine Sonde bzw. parenteral
erfolgt. Zumeist liegt dann jedoch eine Unselbstständigkeit vor. Auch
verschiedene Diagnosen, etwa eine Dysphagie als Folge eines
Schlaganfalls, führen fast automatisch zu einer Einschätzung als
“unselbstständig”.
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In diesem Kriterium wird nur die
Nahrungsaufnahme bewertet. Für das Trinken gibt es ein eigenes
Kriterium, das direkt hier anschließend folgt.
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Selbstständig: Der Bewohner nimmt die Nahrung zu sich, ohne dass die Pflegekraft dabei Unterstützung leisten müsste.
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Frau Bothe ist altersverwirrt. Bei der
Vorbereitung der Speisen ist sie noch auf Hilfe durch eine Pflegekraft
angewiesen. Beim Essen hingegen besteht kein Unterstützungsbedarf.
Sofern die Nahrung mundgerecht zerteilt ist, kann Frau Bothe
eigenständig essen. Sie benötigt weder Anleitung noch Aufsicht.
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Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige
kann weitgehend eigenständig essen. Er benötigt aber punktuelle
Anleitung. Er muss beispielsweise aufgefordert werden, mit dem Essen zu
beginnen oder weiter zu essen. Eine überwiegende Selbstständigkeit
liegt auch vor, falls punktuell Unterstützung geleistet werden muss.
Dazu zählt das Zurücklegen von Speisen, die aus der Hand oder von der
Gabel gerutscht sind. Manchen Senioren muss auch das Besteck in die
Hand gelegt werden.
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Überwiegend unselbstständig: Die Pflegekraft
muss permanent anwesend sein, etwa weil sich der Bewohner verschlucken
könnte und somit eine Aspiration droht. Andere Pflegebedürftige müssen
ständig zur Nahrungsaufnahme motiviert werden. Oder aber die
Pflegekraft muss die Nahrung größtenteils anreichen.
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Herr Grüne leidet unter Morbus Alzheimer. Die
hirnorganische Veränderung beeinträchtigt offenbar auch das
Hungergefühl. Während der Mahlzeiten isst er häufig nur einen kleinen
Teil der Speisen. Dann steht er auf und will den Speisesaal verlassen.
Die Pflegekraft muss Herrn Grüne immer wieder “einfangen”, ihn zu
seinem Platz zurückführen und dazu überreden, noch etwas mehr zu essen.
Mitunter kann die Pflegekraft den Bewohner aber dazu animieren, Nahrung
zu sich zu nehmen, wenn er diese von ihr angereicht bekommt.
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Unselbstständig: Die Nahrung muss komplett
(oder nahezu komplett) angereicht werden. Auch bei einer
Sondenernährung ist in den allermeisten Fällen davon auszugehen, dass
der Bewohner als “unselbstständig” angesehen werden muss.
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Frau Weiß befindet sich im Wachkoma. Sie wird über eine PEG versorgt.
Trinken
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Die Flüssigkeitsaufnahme wird getrennt von der
Nahrungsaufnahme ausgewertet. Die Logik dahinter ist nicht wirklich
einleuchtend. In den allermeisten Fällen gehen Einschränkungen in
beiden Bereichen Hand in Hand. Wenn ein Pflegebedürftiger eigenständig
isst, so trinkt er zumeist auch ohne Hilfe. Scheitert er jedoch bei der
Nahrungsaufnahme, gilt dieses fast immer auch bei der
Flüssigkeitsaufnahme.
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Nur eine Konstellation ist vergleichsweise
häufig. Ein Bewohner nimmt zwar ausreichend Nahrung zu sich, vergisst
jedoch regelmäßig das Trinken. Eine Mangelversorgung kann naturgemäß
insbesondere an warmen Sommertagen zu einem Risiko werden. Hier muss
die Pflegekraft also immer wieder an die Flüssigkeitsaufnahme erinnern.
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Das Kriterium prüft also, ob der Bewohner
bereitstehende Getränke aufnimmt. Die Nutzung von Hilfsmitteln ist
ausdrücklich möglich und mindert den Grad an Selbstständigkeit nicht.
Wenn der Bewohner also einen Strohhalm oder einen Spezialbecher mit
Trinkaufsatz verwendet und (wichtig!) dabei keine Hilfe durch eine
Pflegekraft benötigt, ist er insgesamt dennoch selbstständig.
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Die Beurteilung wird auch dann vorgenommen,
wenn die Flüssigkeitsaufnahme ganz oder teilweise über eine Sonde bzw.
parenteral erfolgt. Dann jedoch ist i. d. R. von einer
Unselbstständigkeit auszugehen.
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Selbstständig: Der Bewohner trinkt eigenständig. Hilfe durch eine Pflegekraft benötigt er nicht.
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Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige
trinkt ohne direkte Hilfe. Dieses funktioniert aber nur, wenn das Glas
oder die Tasse in seiner Griffreichweite (oder besser gesagt in seinem
Sichtfeld) abgestellt wird. In der Praxis wird diese Hilfeleistung
häufig nicht korrekt gewertet. Viele Senioren denken “von allein” nicht
an das Trinken. Stellt man ihnen den Tee oder den Kaffee jedoch direkt
“vor die Nase”, trinken sie ausreichend. Der Bewohner ist also nicht
“selbstständig”, sondern nur “überwiegend selbstständig”. Von einer
überwiegenden Selbstständigkeit ist auch auszugehen, wenn der Bewohner
regelmäßig verbal ans Trinken erinnert werden muss.
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Beispiel: Frau Braun hat eine Läsion der
Sehbahn erlitten. Es liegt eine Hemianopsie (“Halbseitenblindheit”)
vor. Wenn das Getränk auf der ausgeblendeten Seite abgestellt wird,
kann es Frau Braun nicht sehen. Sie trinkt es dann auch nicht. Die
Pflegekraft muss also darauf achten, dass die Tasse oder das Trinkglas
auf der nicht betroffenen Seite abgestellt wird.
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Beispiel: Herr Mahler ist demenzkrank. Er
trinkt zu wenig. Wenn die Pflegekraft ihn an die Flüssigkeitsaufnahme
erinnert, nippt er kurz am Glas und stellt es wieder weg. Durch Zufall
entdeckt ein Kollege jedoch die Lösung für das Problem. Er nimmt sich
ebenfalls ein Glas, stößt mit dem Bewohner an, sagt “Prosit” und trinkt
mit ihm. Herr Mahler leert dann fast das gesamte Glas.
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Auch Vorbehalte gegen das Trinken können eine überwiegende Selbstständigkeit begründen.
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Beispiel: Herr Dannemann ist vor drei Wochen
auf dem Weg zur Toilette gestürzt. Seitdem hat er vor einem erneuten
Unfall große Angst. Er reduziert die Trinkmenge, um dadurch die
Toilettengänge zu verringern. Tatsächlich jedoch führt der stärker
konzentrierte Harn zu einer Reizung der Blasenschleimhaut und somit zu
intensivem Harndrang. Die Pflegekräfte müssen Herrn Dannemann immer
wieder dazu motivieren, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen.
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Überwiegend unselbstständig: Die Pflegekraft
muss dem Bewohner das Trinkgefäß beispielsweise immer wieder in die
Hand legen. Eine überwiegende Unselbstständigkeit liegt auch vor, wenn
der Pflegebedürftige permanent (“Schluck für Schluck”) zum Trinken
motiviert werden muss. Bei vielen Senioren ist auch eine ständige
Aspirationsgefahr gegeben. Die Pflegekraft ist daher beim Trinken immer
anwesend, um bei einem Verschlucken sofort eingreifen zu können.
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Unselbstständig: Getränke müssen (nahezu) komplett gereicht und eingegeben werden.
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