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Standard "Umgang mit Wertgegenständen"
Es gibt sie: die Senioren, deren Sozialhilfe kaum dazu
reicht, die Medikamentenzuzahlung zu begleichen. Doch viele andere
Pflegebedürftige verfügen auch im Alter über üppige Bargeldbestände,
Schmuck oder Uhren. Wie müssen diese Wertgegenstände gesichert werden?
Und wer haftet, wenn Diebe zuschlagen?
Standard "Umgang mit
Wertgegenständen"
Definition:
-
Unser Pflegeheim hat im Rahmen des Heimvertrags
eine nebenvertragliche Obhutspflicht. Dieses bedeutet auch, dass wir
das Vermögen des Bewohners im Rahmen unserer Möglichkeiten vor
unbefugtem Zugriff schützen. Alternativ dazu müssen wir es dem Bewohner
ermöglichen, eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner
Wertgegenstände zu sorgen.
Grundsätze:
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Der Bewohner hat einen Anspruch darauf, dass
sein Vermögen vor Diebstahl geschützt wird.
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Sofern der Pflegebedürftige nicht unter
Betreuung steht und geistig gesund ist, hat er das Recht, so vorsichtig
oder unvorsichtig mit seinen Wertgegenständen umzugehen, wie er es für
richtig hält. Wir unterlassen jede Bevormundung und beschränken uns auf
die Beratung.
-
Jeder Mitarbeiter geht stets vorsichtig mit
Bewohnereigentum um. Wir setzen dabei die gleiche Sorgfalt voraus, die
eine Pflegekraft bei eigenen Wertgegenständen zeigen würde.
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Bei allen relevanten Vorgängen (etwa bei der
Sicherung von Wertgegenständen) ist immer zwingend eine zweite
Pflegekraft als Zeuge anwesend. Alle Ergebnisse werden stets
schriftlich fixiert.
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Die Lagerung in unserem Geldschrank ist
möglich, sollte aber keine dauerhafte Lösung sein. Sehr teure
Wertgegenstände sowie große Mengen Bargeld gehören stets in die Obhut
von Banken.
Ziele:
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Das Eigentum des Bewohners wird möglichst
sicher aufbewahrt.
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Sofern für den Vermögensbereich keine Betreuung
besteht, wird der Bewohner in die Lage versetzt, mit seinem Eigentum
nach eigenem Ermessen zu verfahren.
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Die Einrichtung wird vor
Schadensersatzansprüchen geschützt.
Vorbereitung:
Ausstattung
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In unserer Verwaltung befindet sich ein
Geldschrank.
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Jedes Bewohnerzimmer ist pro Bewohner mit einem
Schließfach ausgestattet.
weitere Maßnahmen
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In unseren allgemeinen Vertragsbedingungen wird
ein Haftungsausschluss aufgenommen. Dieser umfasst alle privaten
Gegenstände, die im Bewohnerzimmer liegen und dort gestohlen werden.
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Unsere Pflegekräfte werden regelmäßig zu dieser
rechtlichen Problematik geschult.
Durchführung:
Beratung des
Bewohners
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Schon beim Einzug bitten wir den Bewohner,
ungewöhnlich teure Wertgegenstände in einem Bankschließfach zu
deponieren.
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Ggf. lehnen wir es ab, solche Wertsachen für
den Bewohner in unserer Einrichtung aufzubewahren.
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Beim Einzug des Bewohners wird gemeinsam mit
dem aufnehmenden Mitarbeiter eine Liste aller persönlichen Gegenstände
angefertigt.
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Wir bitten den Bewohner nachdrücklich, große
Bargeldbestände bei der Bank einzahlen.
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Alternativ kann zeitweise unser Geldschrank zur
Aufbewahrung genutzt werden. Der Bewohner hat das Recht, sein Eigentum
jederzeit einzusehen oder wieder zurückzuholen.
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Sollte dieses der Bewohner nicht nutzen, so
empfehlen wir zumindest die Verwendung der abschließbaren Fächer, die
sich in jedem Zimmer befinden. Der Bewohner erhält dafür einen
Schlüssel.
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Jeder mobile Bewohner erhält einen
Zimmerschlüssel von uns und wird dahin gehend beraten, das Zimmer beim
Verlassen immer abzuschließen.
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Wir machen den Bewohner darauf aufmerksam, dass
wir keine Haftung für Gegenstände übernehmen, die der Bewohner in
seiner eigenen Obhut belässt. Wir haften auch nicht für Einbrüche durch
einrichtungsfremde Personen.
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Wenn ein handlungsunfähiger Bewohner (Koma,
Demenz usw.) einzieht, überprüfen wir sein mitgebrachtes Eigentum.
Werden Geld und Wertsachen gefunden, so werden diese protokolliert und
der Verwaltung zur Verwahrung übergeben, bis über deren langfristigen
Verbleib entschieden ist.
weitere Maßnahmen
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Wertvolle Schmuckstücke und andere Gegenstände
ab einem geschätzten Wert von 500 € werden in unserer Einrichtung durch
uns fotografiert, sodass in einem Schadensfall (z. B. bei Diebstahl)
ein Foto an die Polizei weitergegeben werden kann.
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Möbel und Hilfsmittel, die vom Bewohner
mitgebracht werden, erhalten jeweils einen Aufkleber mit Namen, der
unauffällig an den Gegenständen angebracht wird.
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Persönliche Wäsche sollte mit Namen versehen
werden. Nur so kann eine richtige Zuordnung gewährleistet werden.
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Mitarbeiter, die persönliche Gegenstände von
Bewohnern beschädigt haben, sind dazu verpflichtet, eine
Schadensmeldung an die Heimleitung bzw. an die Verwaltung oder an die
Pflegedienstleitung abzugeben, damit so schnell wie möglich der
Haftpflichtversicherer informiert werden kann.
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Wenn der Bewohner in ein Krankenhaus gebracht
werden muss, werden seine Wertgegenstände aus dem Zimmer entfernt und
der Verwaltung übergeben.
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Jede Pflegekraft meldet einen
ungerechtfertigten Zugriff auf das Vermögen des Bewohners unverzüglich
der Heimleitung. Dieses gilt für Diebstähle unter Bewohnern ebenso wie
für Aneignungen durch Angehörige usw.
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Wenn ein Bewohner infolge einer demenziellen
Erkrankung unangemessen sorglos mit seinem Vermögen umgeht, prüfen wir
die Notwendigkeit einer Betreuung für den Vermögensbereich.
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Wenn ein Bewohner den Vorwurf eines Diebstahls
erhebt, wird der Standard "Verhalten bei Diebstahlsverdacht" umgesetzt.
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Um Diebstahl in unserer Einrichtung
vorzubeugen, sprechen die Mitarbeiter vom Empfang jeden Besucher an,
den sie nicht kennen. Sie fragen, ob er Hilfe benötigt.
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Möglich ist es auch, den Eingangsbereich mit
Videoüberwachung auszustatten zur Wahrnehmung des Hausrechts.
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Wir bitten Angehörige darum, regelmäßig zu
kontrollieren, ob noch alle Wertgegenstände vollzählig und sicher
aufbewahrt sind.
Nachbereitung:
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Beim Versterben eines Bewohners wird dessen
Eigentum aufbewahrt, bis der rechtmäßige Erbe über die weitere
Verwendung entschieden hat.
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Dauert dieses Verfahren zu lange, lassen wir
einen Nachlasspfleger bestellen.
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Jeder Zwischenfall (Diebstahl,
Haftungsforderung usw.) ist für uns ein Anlass, die Wirksamkeit unserer
Sicherungsmaßnahmen und -standards zu hinterfragen und diese ggf. zu
verbessern.
Dokumente:
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Fotos von Wertgegenständen
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Liste der in die Einrichtung mitgebrachten
Gegenstände
Verantwortlichkeit
/ Qualifikation:
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