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Standard
"Umgang mit
Betäubungsmitteln"
Schon die bloße Vermutung, dass Betäubungsmittel
verschwunden sein könnten, treibt den Blutdruck jeder PDL in
besorgniserregende Höhen. Wer Ärger mit Ärzten und mit
Aufsichtsbehörden vermeiden will, sollte den Umgang mit BTM haarklein
vorschreiben und die Umsetzung kontrollieren.
Standard
"Umgang mit Betäubungsmitteln"
Definition:
-
Als Betäubungsmittel (BTM)
werden Substanzen bezeichnet, die massiv die Bewusstseinslage oder die
Stimmung manipulieren können. Hervorrufen können sie Zustände wie etwa
Euphorie, Halluzinationen, Selbstüberschätzung oder panische
Reaktionen. Da Betäubungsmittel psychisch oder physisch abhängig machen
können, ist ihre Nutzung nur in Ausnahmefällen und dann unter strikten
Auflagen erlaubt.
-
Im Betäubungsmittelgesetz
(BtMG) sind alle Substanzen aufgelistet, die zu den Betäubungsmitteln
zählen. Das Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und stellt
deren Missbrauch unter Strafe. Es legt fest, unter welchen Bedingungen
Betäubungsmittel verschrieben, beschafft, genutzt und ggf. vernichtet
werden.
-
Betäubungsmittel dürfen nur
dann appliziert werden, wenn andere Präparate, die nicht zu dieser
Stoffgruppe zählen, keine hinreichende Wirkung zeigen.
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In unserem Haus werden
Betäubungsmittel hauptsächlich im Rahmen der Schmerztherapie genutzt.
In seltenen Fällen finden BTM Verwendung im Rahmen der Substitution bei
suchtkranken Senioren.
Grundsätze:
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Im Umgang mit
Betäubungsmitteln bleibt kein Raum für Nachlässigkeiten. Bereits der
undokumentierte Verlust kleiner Mengen dieser Wirkstoffe wird
zwangsläufig zu intensiven Nachkontrollen und ggf. auch zu
polizeilichen Ermittlungen führen. Hinzu kommt für die Einrichtung ein
erheblicher Ansehensverlust, wenn mutmaßliche Verstöße in den Medien
diskutiert werden.
Ziele:
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Betäubungsmittel werden
sicher verwahrt. Jeder Zugriff durch unautorisierte Dritte ist
unterbunden.
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Der tatsächliche Bestand an
Betäubungsmitteln entspricht jederzeit den Angaben im
Betäubungsmittelbuch.
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Die tägliche Arbeit der
Pflegekräfte wird durch die Sicherheitsmaßnahmen nicht unnötig
beeinträchtigt.
Vorbereitung:
Betäubungsmittelschrank
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Wir halten in jedem
Wohnbereich einen einbruchsicheren Betäubungsmittelschrank bereit.
Dieser entspricht i. d. R. der Norm EN 1143-1, Widerstandsgrad 1.
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Der Schrank darf
ausschließlich für das Einlagern oder für die Entnahme von Medikamenten
geöffnet werden. Danach ist er unverzüglich wieder zu verschließen.
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Aus dem
Betäubungsmittelschrank wird stets nur das benötigte Medikament und
niemals mehr als die erforderliche Menge entnommen. Ausgenommen von der
Lagerungspflicht sind Betäubungsmittelmengen, die höchstens den
durchschnittlichen Tagesbedarf einer Teileinheit darstellen und ständig
griffbereit sein müssen. Diese sind so zu sichern, dass eine schnelle
Entwendung wesentlich erschwert wird.
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Die Heimleitung und die
Pflegedienstleitung sind für die Sicherung des Betäubungsmittelschranks
verantwortlich. Sie können diese Aufgabe aber an die Schichtleitungen
delegieren.
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Der Schlüssel wird von der
jeweiligen Schichtleitung verwahrt und bei Schichtwechsel der nächsten
Schichtleitung persönlich übergeben. Die Schlüssel sind von den dazu
berechtigten Pflegekräften grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu
nehmen. In keinem Fall wird der Schlüssel unbewacht gelagert; auch
nicht in einem wie auch immer gestalteten "Geheimversteck".
Betäubungsmittelbuch
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Über den Bestand und über
den Verbleib von Betäubungsmitteln führen wir ein Betäubungsmittelbuch.
Dieses wird im Safe der Einrichtungsleitung oder im
Betäubungsmittelschrank gelagert. Die Seiten des Betäubungsmittelbuchs
sind fortlaufend nummeriert. Es werden dort alle im Wohnbereich
vorrätigen Betäubungsmittel aufgelistet.
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Alle Änderungen im Bestand
werden sofort aktualisiert, etwa bei einer Lieferung neuer
Betäubungsmittel durch die Apotheke oder bei einer Abgabe an den
Bewohner.
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Wir vermerken das Datum, den
vollständigen Namen des Bewohners sowie die Art und die Menge des
Betäubungsmittels. Dokumentiert wird auch der Name des verordnenden
Arztes sowie der Name der Pflegekraft, die das Betäubungsmittel aus dem
Schrank entnimmt oder dort einlagert.
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Im Betäubungsmittelbuch wird
auch vermerkt, wenn nur eine Teilmenge des entnommenen
Betäubungsmittels appliziert wird und ein Teil verworfen werden muss;
etwa bei Ampullen.
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Alle Vorgaben zur
dokumentenechten Dokumentation müssen beim Führen des
Betäubungsmittelbuchs besonders strikt umgesetzt werden. Bei
Schreibfehlern wird das falsch geschriebene Wort nur einmal
durchgestrichen, ohne es unleserlich zu machen. Niemals dürfen Seiten
aus dem Buch herausgerissen werden. Wir unterlassen Korrekturen, die
das Geschriebene unkenntlich machen, etwa durch den Einsatz von Tipp-Ex.
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Betäubungsmittelbücher
müssen drei Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
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Einmal im Monat gleicht die
Pflegedienstleitung den Bestand an Betäubungsmitteln mit den Angaben im
Betäubungsmittelbuch ab. Die Überprüfung wird durch eine Unterschrift
dokumentiert.
(Hinweis: Die genaue Form der Dokumentation ist vom Gesetzgeber nicht
vorgeschrieben. Alternativ zu einem Betäubungsmittelbuch können auch
Betäubungsmittelkarten oder eine dafür zugelassene EDV-Lösung genutzt
werden.)
weiteres
-
Bei allen Neuzugängen von
Betäubungsmitteln erfolgt eine Wareneingangskontrolle. Diese umfasst
die Prüfung der eingehenden Medikamente z. B. auf Unversehrtheit,
Verfallsdatum und Übereinstimmung mit der Verschreibung.
Durchführung:
Medikamentengabe
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Nur Pflegefachkräfte dürfen
Betäubungsmittel verabreichen.
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Wir stellen sicher, dass der
Bewohner das Medikament tatsächlich korrekt und unverzüglich einnimmt.
Ein Horten von Betäubungsmitteln muss vermieden werden. Überdies
besteht die Gefahr, dass nicht sofort eingenommene Medikamente in die
Hände von Dritten gelangen; etwa von Kindern bei einem Familienbesuch.
Verlust
und Weitergabe von Betäubungsmitteln
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Wenn eine Ampulle zu Bruch
geht, ruft die Pflegekraft umgehend Zeugen hinzu. Diese machen sich ein
eigenes Bild vom Schaden. Der Verlust wird umgehend im
Betäubungsmittelbuch protokolliert und das Dokument von allen
Beteiligten unterschrieben.
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Wenn es Hinweise auf einen
Diebstahl gibt, wird unverzüglich die Pflegedienstleitung oder die
Heimleitung informiert. Danach wird der Bestand im
Betäubungsmittelschrank sorgfältig mit dem Betäubungsmittelbuch
abgeglichen. Wird der Verdacht nicht vollständig ausgeräumt,
informieren wir die Polizei.
-
Abgelaufene und unbrauchbar
gewordene Betäubungsmittel werden an die Apotheke zurückgegeben. Ganz
ähnlich verfahren wir, wenn ein Bewohner verstirbt und noch
Restbestände an Betäubungsmitteln vorhanden sind. Allerdings wird hier
vor der Rückgabe der Medikamente der verschreibende Arzt kontaktiert.
Wir erhalten von der Apotheke einen "Vernichtungsnachweis", der dem
BTM-Buch angefügt wird. Aus dem Nachweis geht hervor:
-
Bezeichnung, Stückelung
und Gesamtmenge des Medikaments
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der Name des Bewohners
-
der verordnende Arzt
-
die abgebende
Pflegeeinrichtung
-
ein Stempel und die
Unterschrift der Apotheke
-
Betäubungsmittel werden (bis
auf wenige rechtliche Ausnahmen) nicht für andere Bewohner
weiterverwendet. Auch an die Familienangehörigen eines verstorbenen
Bewohners werden keine Betäubungsmittel ausgehändigt.
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Betäubungsmittel dürfen nur
für den jeweiligen Bewohner verwendet werden. Sie dürfen also auch
nicht an andere Wohnbereiche mit der Absicht "ausgeliehen" werden,
diese mit späteren Betäubungsmittellieferungen wieder auszugleichen.
-
Es darf kein "Übervorrat"
gebildet werden, also ein Vorrat von Betäubungsmitteln, die keinem
Bewohner mehr zugeordnet werden können. Diese Medikamente dürfen
niemals als "Notfall-" oder "Akutmedikamente" verwendet werden. Sie
werden stattdessen entsorgt.
Nachbereitung:
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Die optimale Handhabung von
Betäubungsmitteln wird regelmäßig etwa im Rahmen von Teambesprechungen
oder bei Treffen des Qualitätszirkels diskutiert.
Dokumente:
-
Pflegeplanung /
Maßnahmenplanung
-
Schmerzprotokoll
-
Betäubungsmittelbuch
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
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