pqsg mobil
Start Suche Service
Diese Seiten wurden für Smartphones optimiert. Für die PC-Version klicken Sie bitte hier.

Standard "Umgang mit Betäubungsmitteln"

Schon die bloße Vermutung, dass Betäubungsmittel verschwunden sein könnten, treibt den Blutdruck jeder PDL in besorgniserregende Höhen. Wer Ärger mit Ärzten und mit Aufsichtsbehörden vermeiden will, sollte den Umgang mit BTM haarklein vorschreiben und die Umsetzung kontrollieren.


Standard "Umgang mit Betäubungsmitteln"


Definition:

  • Als Betäubungsmittel (BTM) werden Substanzen bezeichnet, die massiv die Bewusstseinslage oder die Stimmung manipulieren können. Hervorrufen können sie Zustände wie etwa Euphorie, Halluzinationen, Selbstüberschätzung oder panische Reaktionen. Da Betäubungsmittel psychisch oder physisch abhängig machen können, ist ihre Nutzung nur in Ausnahmefällen und dann unter strikten Auflagen erlaubt.
  • Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind alle Substanzen aufgelistet, die zu den Betäubungsmitteln zählen. Das Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und stellt deren Missbrauch unter Strafe. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Betäubungsmittel verschrieben, beschafft, genutzt und ggf. vernichtet werden.
  • Betäubungsmittel dürfen nur dann appliziert werden, wenn andere Präparate, die nicht zu dieser Stoffgruppe zählen, keine hinreichende Wirkung zeigen.
  • In unserem Haus werden Betäubungsmittel hauptsächlich im Rahmen der Schmerztherapie genutzt. In seltenen Fällen finden BTM Verwendung im Rahmen der Substitution bei suchtkranken Senioren.

Grundsätze:

  • Im Umgang mit Betäubungsmitteln bleibt kein Raum für Nachlässigkeiten. Bereits der undokumentierte Verlust kleiner Mengen dieser Wirkstoffe wird zwangsläufig zu intensiven Nachkontrollen und ggf. auch zu polizeilichen Ermittlungen führen. Hinzu kommt für die Einrichtung ein erheblicher Ansehensverlust, wenn mutmaßliche Verstöße in den Medien diskutiert werden.

Ziele:

  • Betäubungsmittel werden sicher verwahrt. Jeder Zugriff durch unautorisierte Dritte ist unterbunden.
  • Der tatsächliche Bestand an Betäubungsmitteln entspricht jederzeit den Angaben im Betäubungsmittelbuch.
  • Die tägliche Arbeit der Pflegekräfte wird durch die Sicherheitsmaßnahmen nicht unnötig beeinträchtigt.

Vorbereitung:

Betäubungsmittelschrank

  • Wir halten in jedem Wohnbereich einen einbruchsicheren Betäubungsmittelschrank bereit. Dieser entspricht i. d. R. der Norm EN 1143-1, Widerstandsgrad 1.
  • Der Schrank darf ausschließlich für das Einlagern oder für die Entnahme von Medikamenten geöffnet werden. Danach ist er unverzüglich wieder zu verschließen.
  • Aus dem Betäubungsmittelschrank wird stets nur das benötigte Medikament und niemals mehr als die erforderliche Menge entnommen. Ausgenommen von der Lagerungspflicht sind Betäubungsmittelmengen, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein müssen. Diese sind so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird.
  • Die Heimleitung und die Pflegedienstleitung sind für die Sicherung des Betäubungsmittelschranks verantwortlich. Sie können diese Aufgabe aber an die Schichtleitungen delegieren.
  • Der Schlüssel wird von der jeweiligen Schichtleitung verwahrt und bei Schichtwechsel der nächsten Schichtleitung persönlich übergeben. Die Schlüssel sind von den dazu berechtigten Pflegekräften grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen. In keinem Fall wird der Schlüssel unbewacht gelagert; auch nicht in einem wie auch immer gestalteten "Geheimversteck".

Betäubungsmittelbuch

  • Über den Bestand und über den Verbleib von Betäubungsmitteln führen wir ein Betäubungsmittelbuch. Dieses wird im Safe der Einrichtungsleitung oder im Betäubungsmittelschrank gelagert. Die Seiten des Betäubungsmittelbuchs sind fortlaufend nummeriert. Es werden dort alle im Wohnbereich vorrätigen Betäubungsmittel aufgelistet.
  • Alle Änderungen im Bestand werden sofort aktualisiert, etwa bei einer Lieferung neuer Betäubungsmittel durch die Apotheke oder bei einer Abgabe an den Bewohner.
  • Wir vermerken das Datum, den vollständigen Namen des Bewohners sowie die Art und die Menge des Betäubungsmittels. Dokumentiert wird auch der Name des verordnenden Arztes sowie der Name der Pflegekraft, die das Betäubungsmittel aus dem Schrank entnimmt oder dort einlagert.
  • Im Betäubungsmittelbuch wird auch vermerkt, wenn nur eine Teilmenge des entnommenen Betäubungsmittels appliziert wird und ein Teil verworfen werden muss; etwa bei Ampullen.
  • Alle Vorgaben zur dokumentenechten Dokumentation müssen beim Führen des Betäubungsmittelbuchs besonders strikt umgesetzt werden. Bei Schreibfehlern wird das falsch geschriebene Wort nur einmal durchgestrichen, ohne es unleserlich zu machen. Niemals dürfen Seiten aus dem Buch herausgerissen werden. Wir unterlassen Korrekturen, die das Geschriebene unkenntlich machen, etwa durch den Einsatz von Tipp-Ex.
  • Betäubungsmittelbücher müssen drei Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
  • Einmal im Monat gleicht die Pflegedienstleitung den Bestand an Betäubungsmitteln mit den Angaben im Betäubungsmittelbuch ab. Die Überprüfung wird durch eine Unterschrift dokumentiert.
(Hinweis: Die genaue Form der Dokumentation ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Alternativ zu einem Betäubungsmittelbuch können auch Betäubungsmittelkarten oder eine dafür zugelassene EDV-Lösung genutzt werden.)

weiteres

  • Bei allen Neuzugängen von Betäubungsmitteln erfolgt eine Wareneingangskontrolle. Diese umfasst die Prüfung der eingehenden Medikamente z. B. auf Unversehrtheit, Verfallsdatum und Übereinstimmung mit der Verschreibung.

Durchführung:

Medikamentengabe

  • Nur Pflegefachkräfte dürfen Betäubungsmittel verabreichen.
  • Wir stellen sicher, dass der Bewohner das Medikament tatsächlich korrekt und unverzüglich einnimmt. Ein Horten von Betäubungsmitteln muss vermieden werden. Überdies besteht die Gefahr, dass nicht sofort eingenommene Medikamente in die Hände von Dritten gelangen; etwa von Kindern bei einem Familienbesuch.

Verlust und Weitergabe von Betäubungsmitteln

  • Wenn eine Ampulle zu Bruch geht, ruft die Pflegekraft umgehend Zeugen hinzu. Diese machen sich ein eigenes Bild vom Schaden. Der Verlust wird umgehend im Betäubungsmittelbuch protokolliert und das Dokument von allen Beteiligten unterschrieben.
  • Wenn es Hinweise auf einen Diebstahl gibt, wird unverzüglich die Pflegedienstleitung oder die Heimleitung informiert. Danach wird der Bestand im Betäubungsmittelschrank sorgfältig mit dem Betäubungsmittelbuch abgeglichen. Wird der Verdacht nicht vollständig ausgeräumt, informieren wir die Polizei.
  • Abgelaufene und unbrauchbar gewordene Betäubungsmittel werden an die Apotheke zurückgegeben. Ganz ähnlich verfahren wir, wenn ein Bewohner verstirbt und noch Restbestände an Betäubungsmitteln vorhanden sind. Allerdings wird hier vor der Rückgabe der Medikamente der verschreibende Arzt kontaktiert. Wir erhalten von der Apotheke einen "Vernichtungsnachweis", der dem BTM-Buch angefügt wird. Aus dem Nachweis geht hervor:
    • Bezeichnung, Stückelung und Gesamtmenge des Medikaments
    • der Name des Bewohners
    • der verordnende Arzt
    • die abgebende Pflegeeinrichtung
    • ein Stempel und die Unterschrift der Apotheke
  • Betäubungsmittel werden (bis auf wenige rechtliche Ausnahmen) nicht für andere Bewohner weiterverwendet. Auch an die Familienangehörigen eines verstorbenen Bewohners werden keine Betäubungsmittel ausgehändigt.
  • Betäubungsmittel dürfen nur für den jeweiligen Bewohner verwendet werden. Sie dürfen also auch nicht an andere Wohnbereiche mit der Absicht "ausgeliehen" werden, diese mit späteren Betäubungsmittellieferungen wieder auszugleichen.
  • Es darf kein "Übervorrat" gebildet werden, also ein Vorrat von Betäubungsmitteln, die keinem Bewohner mehr zugeordnet werden können. Diese Medikamente dürfen niemals als "Notfall-" oder "Akutmedikamente" verwendet werden. Sie werden stattdessen entsorgt.

Nachbereitung:

  • Die optimale Handhabung von Betäubungsmitteln wird regelmäßig etwa im Rahmen von Teambesprechungen oder bei Treffen des Qualitätszirkels diskutiert.

Dokumente:

  • Pflegeplanung / Maßnahmenplanung
  • Schmerzprotokoll
  • Betäubungsmittelbuch

Verantwortlichkeit / Qualifikation:

  • Pflegefachkräfte



pqsg Impressum, AGB / Datenschutz