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Standard "Delegation ärztlicher
Tätigkeiten"
Wer
darf was? Diese Frage lässt sich rechtssicher derzeit nicht
beantworten. Das liegt vor allem an einer lückenhaften Gesetzgebung,
einer inkonsequenten MDK-Prüfanleitung und dreisten
Krankenversicherungen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit einem soliden
Standard und einer Kompetenzmatrix die Haftungsrisiken senken.
Standard "Delegation
ärztlicher Tätigkeiten"
Definition:
-
Die Versorgung von pflegebedürftigen Senioren
erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Pflegekräften und Ärzten.
Naturgemäß stehen Ärzte nicht rund um die Uhr zur Verfügung, um alle
notwendigen therapeutischen Maßnahmen beim Patienten selbst
durchzuführen. Die Mediziner übertragen daher die Ausführung an die
Pflegekräfte.
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Diese sog. "Delegation ärztlicher
Tätigkeiten auf Pflegekräfte" ist gesetzlich nicht präzise geregelt.
Die genaue Abgrenzung der Kompetenzen innerhalb dieser Arbeitsteilung
ergibt sich erst aus der Rechtsprechung.
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Die Heilkunde ist das exklusive
Arbeitsgebiet des Arztes. Dazu zählen die Anamnese, die (invasive)
Untersuchung, die Diagnosestellung, die Aufklärung des Patienten sowie
die Entscheidung über die Therapie. Derartige Aufgaben kann der Arzt
nicht auf Pflegekräfte übertragen.
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Eine Delegation ist nur bei solchen
Maßnahmen möglich, die keine oder zumindest beherrschbare Risiken mit
sich bringen. Also etwa Tätigkeiten wie die Applikation von
Medikamenten, die Durchführung von Injektionen, Blutentnahmen oder
Verbandswechsel. Der Arzt trägt dabei die Anordnungsverantwortung, ist
also haftbar etwa bei fehlerhaft gewählten Therapien.
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Die Übernahme- und
Durchführungsverantwortung liegt bei der Pflegekraft. Zunächst muss
diese einschätzen, ob sie über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt, die für die Ausführung der jeweiligen
Tätigkeit erforderlich sind. Und natürlich muss die Pflegekraft die
Maßnahme sorgfältig und fachgerecht durchführen.
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Denn falls eine Pflegekraft Tätigkeiten
durchführt, die exklusiv im Kompetenzbereich des Arztes liegen, kann
sie sich strafbar machen und sich Haftungsrisiken aussetzen.
-
Zuletzt kommt die Kontrollverantwortung
des Arztes zum Tragen. Dieser muss sich von der Wirksamkeit der
verordneten Maßnahmen überzeugen. Er muss stichprobenartig die Arbeit
der Pflegekraft inspizieren oder von der Pflegedienstleitung überprüfen
lassen.
-
Auch der Einrichtungsträger steht in der
Verantwortung. Er muss durch eine effiziente Organisation
sicherstellen, dass die ärztlichen Anordnungen ausgeführt werden
können. Dazu zählt insbesondere die Bereitstellung von qualifiziertem
Personal.
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Wir unterscheiden zwischen einer
formellen Qualifikation und einer materiellen Qualifikation. Eine
formelle Qualifikation besteht, wenn eine Pflegekraft eine Ausbildung
erfolgreich absolviert hat und über die entsprechende Bescheinigung
verfügt. Eine materielle Qualifikation liegt vor, wenn eine Pflegekraft
die Tätigkeit in der Praxis auch wirklich beherrscht. So kann es etwa
sein, dass eine Pflegekraft ausweislich ihres Examens eine bestimmte
Tätigkeit ausführen darf, diese aber mangels praktischer Erfahrung
tatsächlich aber gar nicht beherrscht. Solche Defizite können etwa nach
einem mehrjährigen Erziehungsurlaub auftreten.
Grundsätze:
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Je riskanter eine Maßnahme für den Bewohner
ist, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Maßnahme
delegierbar ist.
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Eine gute Zusammenarbeit zwischen Arzt
und Pflegekraft ist unverzichtbar für die Gesundheit unserer Bewohner.
Wir sind daher stets bemüht, eine reibungslose Kooperation zu
ermöglichen.
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Bei der Delegation gilt der
wechselseitige Vertrauensgrundsatz.
-
Soweit keine offensichtlichen Faktoren
dagegen sprechen, kann die Pflegekraft davon ausgehen, dass die
Anordnungen des Arztes korrekt sind und ausgeführt werden dürfen.
-
Gleichzeitig kann der Arzt
voraussetzen, dass Pflegekräfte über das aktuelle Fachwissen verfügen,
das üblicherweise im Rahmen der Pflegeausbildung vermittelt wird. Er
kann außerdem darauf vertrauen, dass die Pflegekraft ihm alle
relevanten Informationen zum Zustand seines Patienten zeitnah
übermittelt.
-
Es ist unsere Pflicht, unsere Mitarbeiter
und die Einrichtung vor unberechtigten Haftungsansprüchen zu schützen.
Daher wird jede ärztliche Anweisung und ihre Umsetzung durch unsere
Pflegekräfte genau dokumentiert. Insbesondere wenn der Arzt eine
schriftliche Fixierung der Anordnung verweigert, muss die mündliche
Anweisung genau und unter Zeugen auf dem dafür vorgesehenen Formblatt
protokolliert werden.
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Die Delegation durch den Arzt wird nicht
blindlings ausgeführt. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen
Erfahrung haben Pflegekräfte das Recht und die Pflicht, ggf. auch einem
Mediziner zu widersprechen. Allein aus der Tatsache, dass eine
ärztliche Anordnung vorliegt, kann nicht abgeleitet werden, dass jede
Pflegekraft die Berechtigung zu deren Durchführung hat.
-
Auch eine jahre- oder jahrzehntelange
gute Zusammenarbeit mit einem Arzt darf nicht dazu führen, dass die
hier beschriebenen Sicherheitsregeln nur noch eingeschränkt umgesetzt
werden.
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Pflegekräfte müssen gewährleisten, dass
sie die ärztlichen Anordnungen fachgerecht ausführen. Sie dürfen die
Vorgaben weder eigenmächtig unter- noch überschreiten.
Ziele:
-
Unsere Bewohner erhalten stets die
optimale medizinische Betreuung. Dazu ist es unerlässlich, dass die
ärztlichen Anweisungen genau befolgt werden.
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Unsere Pflegekräfte und unsere
Einrichtung werden vor Haftungsrisiken geschützt.
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Die Ärzte unserer Bewohner und unser
Pflegeteam arbeiten partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.
Vorbereitung:
allgemeine
Organisation
-
Neben allen Telefonen im Wohnbereich, die
von Pflegekräften genutzt werden, liegt stets ein Vorrat an Vordrucken
des Protokolls "ärztliche Anordnung".
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Die Pflegedienstleitung erstellt eine
Kompetenzmatrix. Diese Tabelle definiert, welche Qualifikation
erforderlich ist, um bestimmte Pflegemaßnahmen durchzuführen.
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Alle auf unsere Pflegekräfte
ausgestellten Befähigungsnachweise ("Spritzenscheine" usw.) werden in
einem angemessenen Zyklus erneuert.
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Der Umfang der medizinischen Tätigkeiten,
die im Rahmen einer Delegation von der Pflegekraft zu leisten sind,
wird in der jeweiligen Stellenbeschreibung genau definiert.
allgemeine Maßnahmen
für alle Pflegekräfte
-
Unsere Mitarbeiter werden angehalten, im
Zweifelsfall vor der Ausführung einer Delegation stets Rücksprache mit
der Pflegedienstleitung zu halten.
-
Wenn sich der Kontakt zu einem bestimmten
Arzt erfahrungsgemäß problematisch gestaltet, wird der richtige Umgang
mit solchen Medizinern bei Teambesprechungen thematisiert und ggf. in
Rollenspielen geübt.
-
Wir ermutigen unsere Mitarbeiter zu
Selbstvertrauen und zur Selbstkritik.
-
Selbstvertrauen, um im Dialog mit dem
Arzt die eigenen Interessen und die des Bewohners vertreten zu können.
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Selbstkritik, um die eigenen Fähigkeiten
korrekt einzuschätzen und deren Grenzen zu erkennen.
-
Wir stellen sicher, dass Pflegekräfte
alle Fähigkeiten aufweisen, über die sie ausweislich ihrer Ausbildung
verfügen sollten. Wir kontrollieren das Vorhandensein dieser Kenntnisse
engmaschig mittels Pflegevisiten.
-
Ggf. vorhandene Qualifizierungslücken
werden durch interne oder externe Fortbildungen geschlossen.
spezielle Maßnahmen
für Pflegehilfskräfte
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Wir verfügen über ein
Einarbeitungskonzept für Pflegehilfskräfte. Sie werden von unserem
Praxismentor sorgfältig begleitet. Der Praxismentor steht der
Pflegehilfskraft auch später immer als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Maßnahmen, die von Pflegehilfskräften
durchgeführt werden, folgen strikt der Pflegeplanung. Diese
Pflegeplanung wird immer von einer Pflegefachkraft erstellt.
-
Wir ermuntern Pflegehilfskräfte, sich
durch entsprechende Weiterbildungen zur Pflegefachkraft zu
qualifizieren.
Durchführung:
Annahme einer
Delegation
-
Eine delegierbare Tätigkeit darf nur dann
durchgeführt werden, wenn die Pflegekraft die dafür notwendigen
Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Voraussetzung dazu sind die
entsprechende Qualifikation und die tatsächlichen Fähigkeiten der
Pflegekraft.
-
Die Pflegekraft lässt sich die
durchzuführende Tätigkeit vom Arzt genau erklären. (Dosierung,
Darreichungsform, Einnahmezeitpunkt usw.) Unklare Punkte werden von der
Pflegekraft stets erneut angesprochen und umfassend geklärt.
-
Die Pflegekraft bittet den Arzt bei
Hausbesuchen stets freundlich, die Anweisungen schriftlich in die
Dokumentationsmappe des Bewohners einzutragen. Sie achtet darauf, dass
die Informationen leserlich und vollständig vermerkt werden. Im
Zweifelsfall fragt die Pflegekraft erneut nach.
-
Bei Ärzten, die bei Hausbesuchen
erfahrungsgemäß eine schriftliche Fixierung der Anweisungen ablehnen,
sollten nach Möglichkeit bei der Erläuterung zwei Pflegekräfte anwesend
sein. Eine Pflegekraft dokumentiert die Anweisungen, die andere
überprüft die Eintragung. Beide Pflegekräfte unterschreiben mit ihrem
Kürzel.
(Hinweis: In der Berufsordnung für Ärzte ist festgelegt, dass jede
Anordnung schriftlich festgehalten werden muss. Dies muss aber nicht
notwendigerweise in der Pflegedokumentation erfolgen. Rein rechtlich
wären auch ein Zettel oder das Rezept samt Angabe der Dosierung
ausreichend.)
-
Bei telefonischen Anweisungen bittet die
Pflegekraft stets zusätzlich um schriftliche Anweisungen per Fax. Wird
dieses abgelehnt, so notiert die Pflegekraft die Anweisungen
eigenhändig und liest diese dem Arzt danach erneut vor. Dabei sollte
nach Möglichkeit eine zweite Pflegekraft als Zeuge anwesend sein. Sie
dokumentiert "v. u. g.", also "vorgelesen und genehmigt". Beide
Pflegekräfte unterschreiben mit ihrem Kürzel. Es ist zudem wichtig,
dass die Pflegekraft dokumentiert, welche Gesundheitsveränderungen bzw.
Symptome sie dem Arzt beschrieben hat.
-
Voraussetzung für die Durchführung
delegierbarer Tätigkeiten ist eine ausdrückliche Anordnung des Arztes.
Die zu übertragende Aufgabe muss inhaltlich genau definiert sein. Die
Pflegekraft muss zweifelsfrei wissen, welche Maßnahmen sie durchführen
soll. Die Anordnung umfasst also insbesondere folgende Faktoren:
-
Name des Bewohners
-
Bezeichnung des Medikaments
-
Menge und Dosierung
-
Art der Verabreichung
-
Zeitpunkt der Verabreichung
-
Hinweise zu etwaigen Gefahren und deren
Abwendung
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Bedarfsanordnungen erfordern besonders
klare Verhaltensanweisungen durch den Arzt an die Pflegekraft. Aus der
Anweisung muss klar hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen welche
Maßnahmen durchzuführen sind. Der Ermessensspielraum der Pflegekraft
muss minimal gehalten werden. Wir führen also keine Anordnungen durch,
wenn diese "nach Bedarf" erfolgen sollen. Bedarfsanordnungen müssen
nach dem Prinzip "wenn ... , dann …" formuliert sein.
-
Bedarfsanordnungen, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht durchgeführt werden. Wir
drängen auch bei Bedarfsanordnungen stets auf eine schriftliche
Fixierung.
Annahme einer
Delegation mit Einschränkungen
-
Verschiedene Verordnungen entsprechen
nach unserer Ansicht nicht dem aktuellen Stand der medizinischen oder
pflegerischen Wissenschaft. Die Durchführung würde dem
Pflegebedürftigen aber nicht schaden. Solche Verordnungen führen wir
durch, machen den Arzt aber vorher auf unsere Bedenken aufmerksam. In
jedem Fall wird die Pflegedienstleitung informiert. Es ist wichtig,
dass unsere Einwände schriftlich in der Pflegedokumentation fixiert
werden.
-
Die Durchführung der Tätigkeit muss in
angemessenen Abständen zusätzlich vom Arzt kontrolliert werden.
-
Wir lassen eine Delegation dieser
Tätigkeiten nur dann zu, wenn diese arbeitsorganisatorisch sinnvoll
ist. Falls eine Delegation aus Gründen wie Gefälligkeit, Bequemlichkeit
oder Arbeitserleichterung geschehen soll, lehnen wir diese ggf. ab.
-
Ein weiterer Faktor bei der Entscheidung,
ob wir eine Delegation akzeptieren, ist, wie schnell der Arzt im
Notfall intervenieren kann und will. Bei Ärzten, die weit entfernt
praktizieren, zumeist schlecht erreichbar sind und Hausbesuche
verweigern, lehnen wir eine Delegation tendenziell schneller ab. Bei
Ärzten, die bei Fragen oder bei Komplikationen schnell in die
Einrichtung kommen, akzeptieren wir die Delegation tendenziell
bereitwilliger.
Ablehnen einer
Delegation
-
Wenn eine Pflegekraft der Ansicht ist,
dass sie der Verantwortung nicht gewachsen ist, darf sie die delegierte
Maßnahme nicht durchführen. Der Arzt muss dann darauf hingewiesen
werden. Dieses nennt man "Remonstration".
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Die Ablehnung der Delegation kann
zunächst mündlich erfolgen, sollte danach aber stets auch schriftlich
in der Dokumentation fixiert werden.
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Wir prüfen, ob bei einem zu
applizierenden Medikament laut Beipackzettel ausdrücklich eine
Applikation durch den Arzt gefordert wird. In diesem Fall lehnen wir
eine Delegation ab.
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Wir akzeptieren keinen Delegationszwang.
Wenn eine Pflegekraft aufgrund eindeutiger Fakten eine Delegation
ablehnt, bleibt dieses ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das Recht
auf Verweigerung greift insbesondere bei folgenden Umständen:
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Die Aufgabe erscheint als zu gefährlich
für den Bewohner. Im Fall einer möglichen Komplikation ist es nicht
möglich, den Arzt schnell genug telefonisch zu kontaktieren oder diesen
zum Hausbesuch herbeizurufen.
-
Der Pflegebedürftige ist nicht damit
einverstanden, dass die Maßnahme von einer Pflegekraft und nicht von
"seinem" Arzt durchgeführt wird. Oder der Bewohner lehnt die Maßnahme
ganz generell ab.
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Das zu applizierende Medikament und
dessen korrekte Handhabung sind der Pflegekraft unbekannt.
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Die Handhabung eines benötigten
technischen Geräts ist der Pflegekraft nicht vertraut. Es fand keine
oder nur eine unzureichende Einweisung statt.
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Die Pflegekraft fühlt sich der Aufgabe
derzeit nicht gewachsen, etwa weil sie sich aufgrund von Kopfschmerzen
oder Übermüdung nicht konzentrieren kann.
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Die Anordnung ist nicht hinreichend
präzise formuliert. Auch eine erneute Rückfrage hat diese Unklarheiten
nicht ausgeräumt.
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Die angeordnete Maßnahme ist
offensichtlich fehlerhaft, widerspricht also z. B. eklatant den
Vorgaben der Expertenstandards. Dem Bewohner droht ein körperlicher
Schaden.
-
Es gibt eine Dienstanweisung des
Pflegeheims, die der Durchführung der angeordneten Maßnahme
entgegensteht. Etwa, weil die Einrichtung die Anwendung von Placebos
oder das heimliche Untermischen von Medikamenten strikt untersagt.
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Die Maßnahme ist rechtswidrig, etwa
weil der Bewohner nicht über deren Risiken beraten wurde.
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Wenn eine Pflegekraft eine Delegation
aufgrund fehlender Fähigkeiten verweigert, wird geprüft, ob eine
entsprechende interne oder externe Weiterbildung notwendig ist.
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Die Pflegedienstleitung wird umgehend
über jede Ablehnung informiert.
Information des
Bewohners
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Die Durchführung delegierbarer
Tätigkeiten ist ebenso wie alle anderen pflegerischen Maßnahmen
abhängig von der Einwilligung unserer Bewohner. Eine wirksame
Einwilligung liegt nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige umfassend
aufgeklärt wurde. Unverzichtbar ist zudem die Einsichtsfähigkeit des
Bewohners.
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Die Aufklärung umfasst insbesondere den
Hinweis auf etwaige Risiken und Gefahren der Behandlung.
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Der Bewohner wird befragt, ob er damit
einverstanden ist, dass die eigentlich ärztliche Maßnahme von einer
Pflegekraft übernommen wird.
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Im Zweifelsfall sollte die Einwilligung
schriftlich erfolgen.
Notfälle
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Allein in Notfällen, wenn ärztliche Hilfe
nicht rechtzeitig verfügbar ist, kann die Pflegekraft nach bestem
Wissen und Fähigkeiten auch ohne ärztliche Anordnung handeln. Sie ist
dazu sogar verpflichtet, da sie sich anderenfalls wegen unterlassener
Hilfeleistung strafbar macht.
Nachbereitung:
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Probleme bei der Delegation ärztlicher
Tätigkeiten werden schriftlich festgehalten und im Rahmen des
Qualitätsmanagements für Verbesserungen genutzt (z. B. bei einem
Qualitätszirkel).
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Wenn es wiederholt erhebliche Probleme
mit einem bestimmten Mediziner hinsichtlich der Delegation gibt, legen
wir dem Bewohner nahe, einen Arztwechsel in Betracht zu ziehen.
Dokumente:
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Pflegedokumentation des Bewohners
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Protokoll "ärztliche Verordnung"
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Pflege- und Maßnahmenplanung
Verantwortlichkeit
/ Qualifikation:
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