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Standard
"Abschließen der
Haustür" (ambulante Pflege)
Pflegekräfte als Gefängniswärter? Zumindest aus
juristischer Sicht ist diese Grenze schnell überschritten. Mitarbeiter
eines ambulanten Dienstes sollten es sich zweimal überlegen, ob sie
Demenzkranke in ihrer Wohnung einschließen. Mit einem Standard samt
Mustertext für eine Genehmigung können Sie Ihr Team wirksam absichern.
Standard
"Abschließen der Haustür" (ambulante Pflege)
Definition:
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Viele Klienten (und deren
Angehörige) tragen den Wunsch an
uns heran, nach Abschluss der Versorgung die Haus- oder Wohnungstür
abzuschließen. Sie versprechen sich davon etwa einen besseren Schutz
vor Einbrechern. Andere Senioren nehmen Arzneimittel ein, zu deren
Nebenwirkungen ggf. temporäre Verwirrtheitsphasen zählen, etwa
Parkinson-Medikamente. Sie fürchten, im desorientierten Zustand das
Haus zu verlassen.
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Eine ganz ähnliche
Problematik stellt sich bei Klienten,
die demenziell erkrankt sind. Zum Krankheitsbild gehört oft auch eine
Weglauftendenz. Der alte Mensch ist desorientiert und glaubt, dass er
an seinem "Arbeitsplatz" oder "zu Hause" erwartet wird. Ohne
Rücksprache mit den Angehörigen oder mit dem Pflegedienst entweicht er
aus seiner Häuslichkeit und irrt dann orientierungslos umher. Eine
vordergründig wirksame Lösung des Problems ist es, den Klienten in
seiner Wohnung einzusperren. Der Pflegedienst erhält einen eigenen
Schlüssel und verschließt dann nach jedem Einsatz die Tür.
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Ein solches Vorgehen ist
jedoch riskant.
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So wird der Klient etwa
bei einem Hausbrand daran
gehindert, aus der Wohnung zu entkommen. Daran ändert auch ein zweiter
Haustürschlüssel nichts, der für orientierte Senioren im Haus
bereitgelegt wird. Durch die Panik sind Betroffene oft nicht in der
Lage, die Haustür rechtzeitig wieder aufzuschließen.
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Gleichzeitig wird das
Betreten des Hauses etwa durch die Feuerwehr oder durch einen Notarzt
erschwert und verzögert.
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Eine weitere Gefährdung
ergibt sich, wenn der
eingeschlossene Klient nach alternativen Ausgängen sucht und z. B. aus
dem Fenster mehrere Stockwerke in die Tiefe stürzt.
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Rechtlich zählt das
Einschließen in der Wohnung zu den
freiheitsentziehenden Maßnahmen und ist strafbar, sofern keine
Legitimation dafür vorliegt. Wenn der Klient einwilligungsfähig ist,
kann er also dem Abschließen der Tür zustimmen. Bei altersverwirrten
Menschen ist die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
erforderlich.
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Zu den freiheitsentziehenden
Maßnahmen zählt auch das
Wegnehmen der für die Mobilität notwendigen Hilfsmittel; etwa Schuhe,
Kleidung, Brille, Rollstuhl und Rollator.
Grundsätze:
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Wenn es auch nur geringste
Zweifel an der rechtlichen
Zulässigkeit gibt, wird der Klient unter keinen Umständen in seiner
Häuslichkeit eingeschlossen.
Ziele:
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Eine Gefährdung des Klienten
wird minimiert.
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Die Ängste der Angehörigen
werden berücksichtigt.
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Alle rechtlichen Vorgaben
werden erfüllt. Insbesondere droht unseren Mitarbeitern keine
juristische Verfolgung.
Vorbereitung:
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Wir beraten Angehörige, wie
sie ein Weglaufen des Klienten
verhindern können, ohne die Tür abzuschließen. Häufig ist es
ausreichend, den Ausgang mit einem Vorhang zu verdecken oder die Tür in
der gleichen Farbe wie die Wand zu streichen.
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Dem Klienten und seinen
Angehörigen wird verdeutlicht, dass ein Einschließen bei einem Brand
lebensgefährlich ist.
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Der Klient und seine
Angehörigen werden von uns zu
möglichen Alternativen beraten. Dazu kann etwa ein GPS-Ortungssystem
gehören. Hierfür ist eine Einwilligung oder auch eine gerichtliche
Genehmigung notwendig.
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Auch komplizierte
Schließmechanismen gelten als
freiheitsentziehende Maßnahmen, also z. B. Drehknöpfe, die nicht von
allein geöffnet werden können sowie Schlösser mit Zahlencode.
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Es wurde Vorsorge getroffen,
dass der Klient im Notfall
Hilfe holen kann, etwa über ein Rufsystem. Es ist gleichzeitig
gewährleistet, dass ein Notarzt die Wohnung betreten kann. Dafür wurde
ein Schlüssel z. B. beim Nachbarn hinterlegt.
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Wir prüfen, ob die Fenster
gegen ein ungewolltes Öffnen
gesichert sind. Der Bewohner könnte sonst in Panik einen Weg durch die
Fenster nach draußen suchen.
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Wir verdeutlichen den
Angehörigen, dass bei weiterem
Fortschreiten der demenziellen Erkrankung eine stationäre Versorgung
letztlich unvermeidbar wird. Der dauerhafte Einschluss in der eigenen
Häuslichkeit ist keine langfristige Option.
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Die Inhalte der Beratung
werden von uns zur eigenen rechtlichen Absicherung dokumentiert.
Durchführung:
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Wenn zwei Klienten in der
Wohnung leben, müssen beide dem
Zuschließen schriftlich zustimmen. Oder es muss für beide eine
richterliche Genehmigung vorliegen. (Beispiel: Ein demenziell
erkrankter Mann lebt mit seiner Frau zusammen. Diese würde durch das
Verschließen der Haustür ebenfalls in ihrer Freiheit eingeschränkt.)
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Nur ein mental orientierter
Klient kann wirksam in das
Verschließen der Haustür einwilligen. Eine kurze, formlose Einwilligung
durch den Klienten liegt uns schriftlich vor.
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Wir akzeptieren keine
Zustimmung von Demenzpatienten, die
offensichtlich die Tragweite der Thematik nicht überblicken. In diesem
Fall regen wir ggf. die rasche Einleitung eines Betreuungsverfahrens an.
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Ohne eine Einwilligung des
Klienten erfolgt das Zuschließen
der Haustür nur, wenn eine richterliche Genehmigung dafür vorliegt. Das
Einverständnis von Ärzten, Angehörigen und rechtlichen Betreuern
ersetzt keine richterliche Genehmigung!
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Rechtlich unbedenklich ist
es zumeist, wenn die Wohnung am
Abend durch mitpflegende Angehörige verschlossen wird. Wir schließen
dann lediglich die Wohnung am Morgen wieder auf, führen die
Pflegemaßnahmen durch und verlassen die Wohnung dann wieder, ohne die
Tür erneut zu verschließen.
Nachbereitung:
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Bei allen Fragen zu
freiheitsentziehenden Maßnahmen ist
stets die Schriftform zu wählen. Insbesondere Genehmigungen müssen
stets schriftlich und unterschrieben vorliegen. Mündliche Zusagen sind
im Streitfall oftmals nicht beweisbar.
Dokumente:
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Formular: "Auftrag zum
Abschließen der Wohnungstür"
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
Mustertext:
Auftrag zum Abschließen der Wohnungstür
Name des Klienten:
Die Mitarbeiter des Pflegedienstes "Pflege mit Herz" werden damit
beauftragt, die Haus- bzw. die Wohnungstür
O nach jedem Pflegeeinsatz
O in der Zeit von __ Uhr bis __ Uhr
abzuschließen.
Ort / Datum / Unterschrift des Klienten
(Hinweis: Die Vorgaben des Standards "Abschließen der Haustür" sind zu
beachten.)
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