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Standard "Konflikt zwischen Klienten und Angehörigen" (ambulant)
Was
tun, wenn Klienten das Opfer körperlicher Gewalt durch Angehörige
werden? Wegschauen ist keine Option. Aber auch vor einer Anzeige bei
der Polizei schrecken viele Pflegekräfte zurück; zumal dann, wenn der
Verdacht eher vage ist. Mit einem kurzen Standard können Sie in Ihrem
Pflegedienst festlegen, welche Reaktion angemessen ist.
Standard "Konflikt zwischen Klienten und Angehörigen" (ambulant)
Definition:
-
Befragungen von pflegenden Angehörigen zeigen,
dass Gewaltanwendung gegen pflegebedürftige Familienmitglieder ein sehr
häufig auftretendes Problem ist. 40 Prozent aller pflegenden
Angehörigen üben zumindest einmal Gewalt aus. Zumeist handelt es sich
dabei um psychische Aggressionen, also etwa um verletzende
Beschimpfungen oder um Drohungen. Aber rund 12 Prozent der Befragten
werden auch körperlich übergriffig. Hinzu kommen verschiedene Formen
der Vernachlässigung sowie Freiheitsentzug.
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Hauptgrund für die Übergriffe ist zumeist Überforderung der pflegenden Angehörigen sowie das Gefühl einer sozialen Isolation.
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Bei der Frage, wie wir im Verdachtsfall reagieren, ist zu beachten, dass hier zwei Rechtsgüter kollidieren.
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Einerseits unterliegen wir der
Schweigepflicht. Wir dürfen also keine persönlichen oder medizinischen
Daten weitergeben. Dieses gilt auch für Anzeigen bei der Polizei,
insbesondere, wenn dieses ohne Wissen und ohne Zustimmung des Klienten
erfolgt.
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Eine Anzeige kann die familiäre Beziehung
erheblich schädigen, etwa wenn gegen Kinder oder gegen Enkel ermittelt
wird. Zudem werden die allermeisten Verfahren ohnehin eingestellt, etwa
wegen Geringfügigkeit oder weil die Beweislage zu schlecht ist.
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In vielen Fällen führt die Einschaltung der
Polizei zu einer dauerhaften Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Angehörigen sowie dem Klienten auf der einen Seite und
unserem Pflegedienst auf der anderen Seite. Wir würden ggf. einen
Kunden verlieren.
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Gleichzeitig jedoch sind wir verpflichtet,
den Klienten vor Schädigungen zu bewahren. Dieses ergibt sich aus der
Berufsethik von Pflegekräften, den Arbeitsverträgen zwischen der
Pflegekraft und dem Pflegedienst sowie aus dem Pflegevertrag zwischen
dem Klienten und dem Pflegedienst.
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Wenn wir Gewalt wahrnehmen und nicht handeln,
machen wir uns ggf. strafbar. Es können Beihilfe zur Körperverletzung
sowie Beihilfe zur Misshandlung Schutzbefohlener vorliegen.
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Wir müssen also abwägen, ob der Klient in
einem solchen Maß geschädigt wird, dass das Brechen der Schweigepflicht
gerechtfertigt ist. Ein wichtiger Faktor ist dabei, ob es sich um einen
einmaligen Zwischenfall handelt oder ob weitere Übergriffe zu
befürchten sind. Wenn wir durch eine Anzeige bei der Polizei weitere
Gewaltanwendung verhindern können, so ist dadurch i. d. R. ein Bruch
der Schweigepflicht gerechtfertigt.
Grundsätze:
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Das Verhältnis zwischen Angehörigen und dem
Klienten ist eine Privatangelegenheit. Aus kleineren Konflikten ohne
langfristig nachteilige Effekte auf den Pflegebedürftigen halten wir
uns heraus.
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Wir versuchen stets, einen Interessenausgleich
zwischen Angehörigen und dem Klienten zu erreichen. Im Zweifelsfall
aber werden wir uns stets auf die Seite des Pflegebedürftigen stellen
und seine Interessen vertreten.
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Wenn wir Gewalt gegen einen Klienten beobachten oder vermuten, aber nicht einschreiten, so macht uns das zu Mitwissern.
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Keine Pflegekraft handelt eigenmächtig, sofern
kein akuter Notfall vorliegt. Die Entscheidung darüber, wie bei einem
Gewaltverdacht vorzugehen ist, trifft die Pflegedienstleitung gemeinsam
mit dem gesamten Pflegeteam.
Ziele:
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Der Klient wird vor gewalttätigen Übergriffen geschützt.
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Bei einer nur einmaligen Handgreiflichkeit wird das Vertrauen zwischen dem Angehörigen und dem Klienten wieder hergestellt.
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Soweit dieses möglich ist, kann der Klient in seiner vertrauten Wohnumgebung verbleiben.
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Der Pflegedienst und alle Mitarbeiter werden
vor dem Vorwurf geschützt, nicht adäquat auf vermeintliche oder auf
reale Übergriffe reagiert zu haben.
Vorbereitung:
Organisation
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Bereits im Rahmen der Einarbeitung werden neue
Pflegekräfte für Gewalt durch Angehörige sensibilisiert. Wir erläutern
diesen, dass das Problem in unserem Team sehr ernst genommen wird.
Etwaige Verdachtsmomente sollen zeitnah an die Leitungsebene
weitergeleitet werden.
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Bei der Zuordnung von Klienten und
Bezugspflegekräften achten wir auf eine möglichst gerechte Verteilung.
Es ist zu vermeiden, dass einzelne Mitarbeiter gehäuft solche Klienten
betreuen, die ein problematisches soziales Umfeld aufweisen.
Achten auf Anzeichen
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Es ist wichtig, immer auch das Umfeld des
Klienten im Blick zu haben. Risikofaktoren sind Suchtmittelabhängigkeit
von Angehörigen oder eine prekäre finanzielle Situation im
Familienkreis. Relevant sind überdies eine sichtbare Vernachlässigung
des Wohnumfelds und eine sehr beengte Wohnsituation.
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Im Rahmen der Biografiearbeit prüfen wir, ob
Gewalt im Familienkreis des Klienten ein akzeptiertes Mittel bei
persönlichen Konflikten ist. Wenn also der Klient bei der Erziehung
seiner Kinder Gewalt anwandte, kann sich diese Situation umkehren, wenn
er pflegebedürftig wird und die Hilfe seiner Familie braucht. Dann sind
es die Kinder, die Gewalt gegen die Eltern anwenden.
-
Ein hohes Risiko besteht auch bei
wechselseitigen Abhängigkeitsbeziehungen innerhalb des Familienumfelds.
Dazu zählt etwa finanzieller Druck, beispielsweise wenn die Tochter auf
Zuwendungen durch die pflegebedürftige Mutter angewiesen ist. Von
Bedeutung sind auch soziale Abhängigkeiten, beispielsweise falls
Angehörige nur deshalb die Versorgung übernehmen, weil dieses vom
Umfeld so erwartet wird.
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Wir achten auf psychische Veränderungen wie
etwa depressive Verstimmungen, Panikreaktionen oder ungewöhnliche
Aggressivität. Diese Verhaltensänderungen können die Folge von
körperlicher Gewalterfahrung sein.
-
Wir berücksichtigen Aussagen von Dritten, wenn
diese entsprechende Verdachtsmomente äußern. Beispiel: Ein Nachbar
spricht die Pflegekraft an und teilt dieser mit, dass der Sohn des
Klienten gewalttätig gegen den Vater wird. Diese Angaben werden
dokumentiert.
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Bei allen pflegerischen Maßnahmen achten wir
auf Veränderungen, die auf eine Misshandlung hindeuten. Dazu zählen
Hämatome, Schwellungen sowie Hautverletzungen.
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Verdächtig sind Verletzungen in verschiedenen
Heilungsstadien, also etwa Hämatome, die diverse "Farben" aufweisen.
Dieses deutet auf kontinuierliche Übergriffe hin, die über einen
längeren Zeitraum erfolgen.
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Wir achten auf Verbrennungen und auf
Verbrühungen an dafür untypischen Körperstellen, etwa an den Beinen, am
Rücken oder am Gesäß.
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Relevant sind auch Verletzungen im Intimbereich als Hinweise für einen sexuellen Übergriff.
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Wenn wir entsprechende Beobachtungen machen,
sprechen wir den Klienten an. Wir fragen, wie er sich die Verletzung
zugezogen hat. Die Angaben des Klienten werden dokumentiert.
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Die Pflegekraft vermerkt die Verletzungen
präzise in der Pflegedokumentation. Dazu zählen die Lokalisation, die
Art der Verletzung, die Größe und bei Hämatomen die Farbe des
Blutergusses.
Durchführung:
Reaktion
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Jeder Verdachtsfall wird zeitnah an die
Pflegedienstleitung gemeldet. In diesem Fall wird zeitnah eine
Fallbesprechung angesetzt. Im Kollegenkreis hinterfragen wir, ob die
angegebene Verletzungsursache zum Befund passt. Können etwa die
Blutergüsse im Gesicht tatsächlich die Folge eines Sturzes oder einer
Kollision mit einer offenen Tür sein?
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Sehr beunruhigend ist auch, wenn der Klient angibt, sich nicht an die Verletzung erinnern zu können oder wenn er dazu schweigt.
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Wir beachten, dass es sich auch um
Selbstverletzungen handeln könnte. Der Klient könnte diese aus Scham
verschweigen. Der Angehörige würde dann zu Unrecht verdächtigt.
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Wir benachrichtigen den Hausarzt über unsere
Beobachtungen und über einen Verdachtsfall. Es ist zu prüfen, ob etwa
Hämatome z. B. die Folge einer Überdosierung von blutverdünnenden
Medikamenten sind. Die Information an den Arzt erfolgt stets
schriftlich.
(Hinweis: Ärzte befinden sich im gleichen Gewissenskonflikt wie
Pflegekräfte. Sie unterliegen der Schweigepflicht, sind aber auch
verpflichtet, ihren Patienten vor Schaden zu bewahren. Sie haben
allerdings zwei Vorteile. Zumeist kennen sie den Patienten und sein
Umfeld länger als der Pflegedienst. Sie können also ggf. die Gefährdung
besser abschätzen. Zudem besitzt ihr Wort und ihre Expertise mehr
Gewicht als das einer Pflegekraft. Wenn Ärzte also die Polizei
einschalten, ist eine entschlossene Reaktion der Behörden
wahrscheinlicher.)
Abwägung
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In seltenen Fällen ist es notwendig, dass wir
die Schweigepflicht brechen. Es kann notwendig werden, auch ohne
explizite Zustimmung des Klienten die Polizei zu informieren. Dafür
erörtern wir im Team folgende Fragen:
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Besteht Gefahr für die Gesundheit und für das
Leben des Klienten? Ist es denkbar, dass die Situation weiter
eskaliert? Ist ein Tötungsdelikt denkbar?
-
Wird der Klient seiner Freiheit beraubt?
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Ist der Klient in der Lage, selbst eine
Anzeige zu stellen? Würde er mutmaßlich wollen, dass wir dieses für ihn
übernehmen? Von einer Zustimmung ist ggf. auszugehen, wenn der Klient
demenziell erkrankt ist und den Angriffen durch Angehörige ausgeliefert
ist.
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Ist eine Information der Polizei überhaupt
dazu geeignet, die Situation des Klienten zu verbessern? Würde er
dadurch vor weiteren Übergriffen geschützt?
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Eine häufige Reaktion übergriffiger Angehöriger
ist es, den Pflegedienst zu wechseln. Wir prüfen dann, ob dieses
geschieht, um weiterhin gewaltsam gegen den Klienten vorzugehen. Auch
diese Konstellation kann den Bruch der Schweigepflicht rechtfertigen.
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Unsere Abwägung wird protokolliert, damit wir im Fall einer juristischen Auseinandersetzung geschützt sind.
Beratung des Klienten
-
Wenn der Klient offensichtlich das Opfer von
Gewalt durch einen Angehörigen geworden ist, bieten wir ihm
entsprechende Hilfen an.
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Dem gewalttätigen Angehörigen kann ggf. der
Zugang zur Wohnung des Klienten verboten werden. In diesem Fall sollten
von diesem alle Wohnungsschlüssel eingefordert werden. Falls notwendig
wird der Schließzylinder getauscht.
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Ist eine räumliche Trennung aufgrund der
Wohnsituation nicht möglich, schlagen wir den Umzug in eine
Wohngemeinschaft vor. Als temporäre Lösung bietet sich die
Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung an. Der Übertritt in
die stationäre Versorgung in einem Pflegeheim sollte als letzte Option
erwogen werden.
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Falls gewünscht unterstützen wir den Klienten
dabei, bei der Polizei Anzeige zu stellen. Ggf. ist es dafür notwendig,
dass wir von ihm von unserer Schweigepflicht entbunden werden.
Beratung des Angehörigen
Wenn es
hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass ein Angehöriger gewalttätig
gegen einen Klienten vorgeht, suchen wir ggf. den Dialog. Wir halten
dem Angehörigen zugute, dass ihm vielleicht gar nicht bewusst ist, dass
er Gewalt ausübt. Ein Beispiel:
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Die Pflegekraft beobachtet, dass die Tochter
beim Transfer ihres bettlägerigen Vaters ziemlich ruppig vorgeht. Diese
zerrt und zieht an den Armen und an den Beinen des Klienten, was dieser
mit einem Stöhnen und mit einem schmerzverzerrten Gesicht quittiert.
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Wir vermeiden Vorwürfe, sondern schildern ihm
unsere Beobachtungen und Eindrücke. Also: "Mir ist etwas aufgefallen,
wenn Sie Ihren Vater im Bett bewegen. Ihre Unterstützung ist etwas
abrupt und scheint schmerzhaft für ihn zu sein."
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Wir zeigen dem Angehörigen auf, welche Risiken
diese Handlungen mit sich bringen: "Ihr Vater leidet unter
Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schultern und der Hüfte.
Ruckartige Bewegungen führen zu einer Überbelastung der Gelenke und zu
großen Schmerzen. Außerdem kann es durch die Reibung dazu kommen, dass
sich Druckgeschwüre bilden. Und für Ihren Rücken ist das auch sehr
belastend."
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Wichtig ist es, dem Angehörigen Alternativen
aufzuzeigen, in unserem Beispiel also etwa Transfertechniken aus dem
Bereich der Kinästhetik.
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Wenn wir eine Überforderung des Angehörigen
vermuten, machen wir ihn auf zusätzliche Hilfen aufmerksam, etwa
Angehörigengruppen. Vom zuständigen Pflegestützpunkt kann ein
Pflegeberater angefordert werden.
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Wir bieten dem Angehörigen auch an, dass der
Pflegedienst einen höheren Anteil an der Versorgung des Klienten
übernimmt. Der Angehörige wird dadurch entlastet.
Nachbereitung:
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Beobachten wir einen massiven körperlichen
Übergriff auf einen Klienten durch seinen Angehörigen, rufen wir sofort
den Notarzt sowie die Polizei. Wir bleiben anwesend, bis diese
eintreffen.
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Wenn der Missbrauch von einem gerichtlich
bestellten Betreuer ausgeht, wird ggf. das Amtsgericht informiert.
Dieses wird die bestehende Betreuung überprüfen und ggf. ändern.
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Wir stellen eine lückenlose Dokumentation sicher. Diese dient auch der eigenen Absicherung.
Dokumente:
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
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