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Standard "Schweigepflicht in der ambulanten Pflege"
Jede
Pflegekraft sollte wissen, wo die Schweigepflicht beginnt - und wo sie
endet. Der eigene ethische Kompass ist dabei keine Hilfe, denn auch das
Strafgesetzbuch kennt im Zweifel weder Moral noch Loyalität. Was also
tun, wenn ein Klient regelmäßig von der eigenen Tochter misshandelt
wird, die Polizei aber nicht einschalten will?
Hinweis:
Hinsichtlich der Schweigepflicht von Pflegekräften gibt es nur wenig
aussagekräftige Literatur. Zu wichtigen Grenzfällen existiert überdies
kaum Rechtsprechung. Wir haben uns daher bei der Gestaltung dieses
Standards an der deutlich ausführlicher beschriebenen ärztlichen
Schweigepflicht orientiert. Bei einem erheblichen persönlichen Risiko
und bei einer unklaren Rechtslage sollten Pflegekräfte eine
Beratung etwa durch einen Verbands- oder Gewerkschaftsanwalt in
Anspruch nehmen.
Standard "Schweigepflicht in der ambulanten Pflege"
Definition:
-
Die Schweigepflicht zählt zu
den wichtigsten Berufspflichten aller Mitarbeiter in unserem
Pflegedienst. Die Klienten können jederzeit darauf vertrauen, dass
sensible Informationen nicht unberechtigt an Dritte weitergegeben
werden. Die Schweigepflicht hat allerdings Grenzen. Unter bestimmten
Bedingungen sind wir berechtigt, auch vertrauliche Daten weiterzuleiten.
-
Alle geschützten Sozialdaten
und personenbezogenen Daten fallen unter die Verschwiegenheit.
Mitarbeiter dürfen diese Informationen nur nutzen und verarbeiten, wenn
dieses für die Erfüllung der pflegerischen Aufgaben notwendig ist.
-
Auch innerhalb des
Pflegedienstes dürfen Informationen nur an solche Kollegen
weitergegeben werden, die diese für die Versorgung des Klienten
benötigen. Gesundheitliche Informationen dürfen daher i. d. R. nicht an
Mitarbeiter der Verwaltung verraten werden.
-
Die Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht mehr für
den Pflegedienst arbeitet oder wenn der Klient bereits verstorben ist.
-
Wenn ein Mitarbeiter die
Schweigepflicht nicht beachtet, kann dieses eine Abmahnung oder eine
Kündigung zur Folge haben. Verstöße können zudem eine Geld- oder sogar
eine Haftstrafe nach sich ziehen. Ggf. hat der Klient zudem Anspruch
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Grundsätze:
-
Oftmals befinden sich
Pflegekräfte im Unklaren darüber, ob sie Informationen weitergeben
sollten. Im Zweifelsfall ist es immer sinnvoll, den Klienten direkt
darauf anzusprechen und ihn selbst entscheiden zu lassen.
-
Uns ist bewusst, dass der
Umgang mit der Schweigepflicht stets eine Gratwanderung ist.
Insbesondere der Ehepartner und andere nahe Familienangehörige wünschen
von uns, dass wir sie über den Gesundheitszustand des Klienten
informieren. Wir werden jedoch stets die Privatsphäre des Klienten
schützen. Dieses auch dann, wenn wir damit der Erwartungshaltung
Dritter nicht gerecht werden. Eine Verwandtschaftsbeziehung allein ist
keine Berechtigung für eine Informationsweitergabe.
-
Die Weitergabe von sensiblen
Daten ist zu brisant, als dass wir uns auf mündliche Vereinbarungen
verlassen. Insbesondere eine Entbindung von der Schweigepflicht sollte
stets schriftlich erfolgen. Wir vermeiden damit, dass uns vonseiten des
Klienten oder seines Betreuers vorgehalten wird, dass wir
unberechtigterweise Informationen an Dritte weitergegeben haben.
-
Wir halten soweit möglich
Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und sprechen das weitere Vorgehen
gemeinsam ab. Ggf. besteht seitens des Arztes sogar eine
Offenbarungspflicht.
Ziele:
-
Die Privatsphäre des Klienten wird geschützt.
-
Es entwickelt sich ein
Vertrauensverhältnis zwischen Pflegekraft und Klient. Der Klient ist
bereit, der Pflegekraft auch sensible Informationen mitzuteilen, da er
weiß, dass diese Daten vertraulich behandelt werden.
-
Es besteht Klarheit darüber,
welche Informationen wir mit welchen Dritten teilen dürfen. Unsere
Mitarbeiter werden vor unberechtigten Anschuldigungen geschützt.
Vorbereitung:
-
Jeder Mitarbeiter erhält
noch vor Beginn seiner Tätigkeit eine Schweigepflichterklärung zur
Unterschrift. Dazu zählen auch Verwaltungskräfte, Praktikanten,
Auszubildende sowie ehrenamtliche Mitarbeiter. Bei angestellten
Pflegekräften ist die Schweigepflichterklärung Bestandteil des
Arbeitsvertrags.
-
Neue Mitarbeiter werden im
Rahmen der Einarbeitung über die Schweigepflicht informiert sowie über
die daraus resultierenden Folgen für die tägliche praktische Arbeit.
-
Die Bezugspflegekraft sucht
in den ersten Wochen nach dem Pflegebeginn den Kontakt mit dem
Klienten, um das Thema Schweigepflicht anzusprechen. Der Klient soll
festlegen, welche Angehörigen in welchem Umfang über seinen
Gesundheitszustand informiert werden dürfen. Dieses wird schriftlich
fixiert. Nach Möglichkeit sollte dieses Gespräch unter vier Augen
geführt werden, damit sich der Klient nicht von anwesenden Angehörigen
unter Druck gesetzt fühlt.
Durchführung:
allgemeine Vorgaben
-
Der Klient kann uns von der
Schweigepflicht durch eine ausdrückliche Einwilligung entbinden. Damit
diese überhaupt gültig ist, muss der Klient einwilligungsfähig sein. Er
muss die mentalen Fähigkeiten haben, um die Bedeutung und die Tragweite
seiner Einwilligung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Klienten
mit einer fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung können folglich
keine gültige Einwilligung erteilen. In diesen Fällen ist der Betreuer
bzw. der gesetzliche Vertreter zu kontaktieren.
-
Wenn eine Pflegekraft
persönliche Informationen erlangt, die für die Versorgung nicht
relevant sind, so darf sie diese weder an Kollegen noch an Vorgesetzte
weitergeben. Bei biografischen Daten ist die Abwägung ggf. schwierig.
Beispiel: Eine Klientin offenbart, dass sie während des Kriegs Opfer
von sexuellem Missbrauch war. Dieses ist normalerweise strikt
vertraulich zu behandeln. Solch eine Information kann jedoch bei einer
fortschreitenden demenziellen Erkrankung pflegerelevant werden. Dieses
etwa, wenn die Klientin aggressiv auf osteuropäische Pflegekräfte oder
auf männliche Pflegekräfte reagiert. In diesem Fall kann es sinnvoll
sein, die Kollegen über die Problematik zu informieren.
-
Andere Informationen werden konsequent ignoriert.
Beispiel: Der Klient berichtet der Pflegekraft, dass er sich als
Soldat mitschuldig an Kriegsverbrechen gemacht hat. Eine
Wiederholungsgefahr besteht heute natürlich nicht mehr. Diese Daten
werden also weder dokumentiert noch an andere Pflegekräfte
weitergegeben.
-
Die Schweigepflicht gilt
nicht, wenn keine Rückschlüsse auf die Identität des Klienten möglich
sind. Beispiel: Eine Pflegekraft berichtet im Rahmen einer externen
Fortbildung über das Krankheitsbild eines Klienten. Sie nennt dabei
keine Namen. Auch sind die Informationen nicht so detailliert, dass
Rückschlüsse auf die Identität des Klienten möglich sind.
-
Im eigenen Familienkreis
kann die Pflegekraft über Erlebnisse während ihrer Arbeit sprechen,
wenn sichergestellt ist, dass Dritte die Informationen keiner Person
zuordnen können. Es dürfen also weder der Name des Klienten genannt
werden noch sein Wohnort und andere Umstände, aus denen auf seine
Identität geschlossen werden kann.
-
Bei Fallbesprechungen ist
darauf zu achten, dass nur solche Mitarbeiter anwesend sind, die mit
der Pflege des Klienten betraut sind und dafür auf die Informationen
angewiesen sind.
-
Am Telefon geben wir
sensible Informationen nur dann weiter, wenn die Identität des Anrufers
geklärt ist und der Informationstransfer berechtigt ist. Während des
Gesprächs bitten wir unbeteiligte Dritte aus dem Raum und verschließen
die Tür.
-
Wir stellen stets sicher,
dass Unbefugte sensible Gespräche nicht belauschen können. Inhaltlich
sensible Gespräche sollten daher nicht in öffentlichen Räumen oder gar
im öffentlichen Personennahverkehr geführt werden. Dafür sollte stets
ein separates Zimmer mit verschließbaren Türen gewählt werden.
-
Wir geben grundsätzlich
keine Informationen an Personen weiter, deren Identität nicht
zweifelsfrei geklärt ist. Wenn die Pflegekraft Zweifel an der
Berechtigung für eine Informationsweitergabe hat, sollte sie stets den
Informationstransfer zunächst verweigern und in Ruhe die Rechtslage
klären.
-
Problematisch dabei ist,
dass die Schweigepflicht auch gegenüber vorgesetzten Personen besteht.
Die Pflegekraft muss also ggf. den Inhalt des Geheimnisses gegenüber
der Geschäftsführung verschweigen. Es darf nur diskutiert werden, ob
überhaupt ein Informationstransfer an diesen Dritten erlaubt ist oder
nicht. Dieses ist insbesondere relevant bei Bezugspflegekräften, die
ggf. eine enge persönliche Bindung zum Klient aufbauen und dessen
Vertrauen genießen.
Schweigepflicht gegenüber Angehörigen
-
Wir versuchen stets, das
Informationsbedürfnis der Angehörigen mit dem Recht des Klienten auf
Privatsphäre in Einklang zu bringen. Wenn Angehörige Informationen
wünschen, deren Weitergabe der Klient nicht ausdrücklich zugestimmt
hat, so verweigern wir die Auskunft. Wir bleiben dabei stets freundlich
und verweisen auf die Schweigepflicht. Wir bitten die Angehörigen, den
Klienten direkt zu befragen.
-
Wenn der Wunsch der
Angehörigen verständlich ist, suchen wir ggf. den Kontakt zum Klienten.
Wir legen ihm nahe, uns diesbezüglich von der Schweigepflicht zu
entbinden. Wir können dann die Angehörigen informieren.
-
Wenn der Klient eine
Pflegekraft aus eigenem Antrieb wegen eines bestimmten Problems in
Beisein von Angehörigen anspricht, gilt die Schweigepflicht in diesem
speziellen Themenbereich nicht mehr. Aufgrund seines schlüssigen
Verhaltens ist davon auszugehen, dass er an der Geheimhaltung des
Gesprächsinhaltes kein Interesse hat. Die Pflegekraft darf nun weitere
Erläuterungen etwa zur Therapie geben.
-
Unproblematisch ist es, wenn
die Informationen nur in eine Richtung fließen. Wenn also die
Pflegekraft vom Angehörigen Informationen erhält, ohne ihm im Gegenzug
vertrauliche Informationen preiszugeben. Es liegt an der Pflegekraft,
einen Dialog mit Angehörigen so zu gestalten, dass die Schweigepflicht
nicht verletzt wird.
Schweigepflicht gegenüber dem Arzt
-
An den behandelnden Arzt
können relevante Informationen i. d. R. weitergegeben werden. Es ist
davon auszugehen, dass der Klient diesem Informationsaustausch
zustimmt, da dieses seiner Gesundheit dient.
-
Bei telefonischen Anfragen
des Hausarztes prüfen wir zunächst die Identität des Anrufers; etwa
durch den Abgleich der im Telefondisplay angezeigten Rufnummer mit der
Telefonnummer der Arztpraxis.
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Nur wenn es der Klient
ausdrücklich (schriftlich!) wünscht, halten wir Informationen auch
gegenüber dem behandelnden Arzt zurück. Wir machen den Klienten aber
nachdrücklich darauf aufmerksam, dass dadurch der Therapieerfolg
gefährdet wird. In diesem Fall legen wir dem Klienten einen Wechsel zu
einem anderen Arzt nahe, dem er dann hoffentlich mehr Vertrauen
entgegenbringt.
-
Auch hier gibt es einen
rechtfertigenden Notstand, der den Informationstransfer trotz einer
gegenteiligen Anordnung durch den Klienten ermöglicht. Beispiel: Der
Klient ist in Lebensgefahr. Die Behandlung ist nur möglich, wenn der
Arzt alle dafür notwendigen Informationen erhält.
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Ärzte, die nicht mit der Behandlung des Klienten betraut sind, erhalten keine Informationen.
Schweigepflicht gegenüber anderen Berufsgruppen
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Telefonischen
Informationsersuchen durch die Polizei ist stets skeptisch zu begegnen.
Ein erheblicher Prozentsatz dieser Kontaktaufnahmen erfolgt in falschem
Namen, also etwa durch die Presse, durch Detekteien, durch Nachbarn
oder durch Angehörige. Diese Vorsicht ist auch notwendig bei Anrufen
durch die Staatsanwaltschaft, durch Gerichte usw.
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Medizinische Informationen
geben wir nur dann weiter, wenn Gefahr für die Gesundheit des Klienten
besteht. Dieses ist etwa der Fall, wenn der Klient seit längerer Zeit
nicht auffindbar ist und Medikamente benötigt. Ein Informationstransfer
ist nicht statthaft, wenn dieser offensichtlich zum Nachteil des
Klienten ist. Beispiel: Der Klient hat am Vorabend angeblich einen
Unfall verursacht und ist vom Unfallort geflüchtet. Die Polizei möchte
nun wissen, ob der Klient beim abendlichen Pflegeeinsatz alkoholisiert
angetroffen wurde.
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Betreuer werden nur dann
über den Gesundheitszustand des Klienten informiert, wenn die Sorge für
die Gesundheit sowie die Zustimmung zur Heilbehandlung zu deren
Aufgabengebiet gehört.
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Anfragen von Anwälten, die
den Klienten vertreten, werden nur dann beantwortet, wenn eine gültige
(auf den Anwalt lautende) Vollmacht sowie eine
Schweigepflichtentbindung durch den Klienten vorliegt.
Informationsweitergabe trotz bestehender Schweigepflicht
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Unter bestimmten Umständen
ist es erforderlich, dass wir vertrauliche Informationen weitergeben,
ohne dass der Klient zuvor zugestimmt hat. Der Bruch der
Schweigepflicht darf jedoch nur als letztes Mittel erwogen werden, wenn
keine Alternativen mehr in Betracht kommen.
-
Es liegt ein
rechtfertigender Notstand vor. Das Leben oder die Gesundheit des
Klienten oder einer anderen Person ist bedroht. Durch die Weitergabe
der vertraulichen Information lässt sich die Gefahr abwenden. Dem
Anspruch des Klienten auf Geheimhaltung steht also ein wichtigeres,
höherwertiges Rechtsgut gegenüber. Soweit möglich halten wir
Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Beispiel: Der Klient ist
HIV-positiv und lehnt die Verwendung von Kondomen (trotz eindringlicher
Ermahnung durch uns) ab. Er hat eine sexuelle Beziehung zu einer
anderen unserer Klientinnen, die von der Infektion nichts weiß. Das
Recht der Klientin auf körperliche Unversehrtheit ist ggf. höher
einzuschätzen als das Geheimhaltungsinteresse des Klienten.
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Es liegt eine mutmaßliche
Einwilligung vor. Aus zwingenden Gründen ist es zu diesem Zeitpunkt
nicht möglich, die Zustimmung des Klienten zur Informationsweitergabe
einzuholen. Es ist aber mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass
der Klient der Informationsweitergabe zustimmen würde, wenn man ihn
fragen könnte. Beispiel: Der Klient ist im Sterbeprozess. Die
Pflegekraft weiß, dass sich der Klient mit seiner Tochter nach langem
Streit versöhnen möchte. Eine Informationsweitergabe an die Tochter hat
er aber nicht explizit erlaubt. Die Pflegekraft kann nun trotzdem die
Tochter über den Zustand des Klienten informieren, damit sie den Vater
rechtzeitig besuchen kann. Die Pflegekraft geht davon aus, dass dieses
der Klient so wünschen würde.
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Der gesamte Prozess muss
sorgfältig dokumentiert werden. Dazu zählt etwa eine genaue
Beschreibung der Ausgangssituation. Die Pflegekraft muss überdies
sorgfältig schildern, welche alternativen Optionen zur Gefahrenabwehr
sie probiert hat und warum diese erfolglos blieben.
Misshandlung durch Angehörige
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Die Wünsche eines
orientierten Klienten werden stets beachtet. Dieses auch, wenn der
Pflegebedürftige das Opfer von Gewalt durch Angehörige ist und dennoch
eine Anzeige bei der Polizei ablehnt.
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Wenn Demenzpatienten
wiederholt das Opfer von Gewalttaten werden, prüft die Pflegekraft
zunächst, ob es alternative Optionen gibt, um den Klienten vor Gewalt
zu schützen. Soweit möglich halten wir Rücksprache mit dem behandelnden
Arzt. Wenn keine Lösung gefunden werden kann, wird die Polizei
informiert.
Nachbereitung:
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Alle zwei Jahre werden
sämtliche Mitarbeiter erneut über die Schweigepflicht belehrt. Dieses
kann gemeinsam mit anderen Belehrungen erfolgen, also etwa zur Hygiene
oder zum Umgang mit Medizinprodukten.
Dokumente:
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Formular "Entbindung von der Schweigepflicht"
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Pflegevertrag
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Verpflichtung zur Wahrung der Sozial-, Daten- und Geschäftsgeheimnisse
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
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