Betriebsvereinbarung
für die Nutzung eines Privatfahrzeuges für
Pflegeeinsätze
Jede ambulant arbeitende
Pflegekraft ist autorisiert, für Pflegeeinsätze einen privaten PKW zu
nutzen, ohne dass es dafür einer vorherigen Genehmigung im Einzelfall
bedarf.
Die Pflegekraft erhält für
jeden Kilometer, der während eines Pflegeeinsatzes gefahren wurde, ein
Kilometergeld in Höhe von 0,xx Euro.
Die Pflegekraft führt ein
Fahrtenbuch und erstellt am Monatsende eine Abrechnung der gefahrenen
Kilometer.
Sollten während einer
genehmigten Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug Schäden entstehen,
werden diese unter folgenden Voraussetzungen ersetzt:
- Kein Anspruch gegen den
Pflegedienst besteht bei vorsätzlich verursachten Schäden.
- Anteiliger Schadensersatz
wird geleistet bei grob fahrlässig verursachten Unfällen. Die
Aufteilung des Schadens entspricht dabei dem Grad des Verschuldens der
Pflegekraft.
- Voller Schadensersatz wird
geleistet, wenn der Unfall leicht fahrlässig verursacht wurde oder die
Pflegekraft kein Verschulden trifft.
Der Pflegedienst kann zur
Feststellung des etwaigen Verschuldens der Pflegekraft abwarten, bis
eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Der Schadensersatz umfasst:
- die Reparaturkosten
- den Ausgleich eventuell
verbleibender Wertminderung
- die Kosten eines Mietwagens
bzw. die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung
- Kosten der
Haftpflichtversicherung, die durch den Verlust des
Schadensfreiheitsrabattes entstehen
Sollte das Fahrzeug
Totalschaden erleiden, zahlt der Arbeitgeber anstelle der
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des PKW. Bis zu zwei Jahre
alte Fahrzeuge, deren Reparaturkosten 70 Prozent des
Wiederbeschaffungswertes betragen, gelten als Totalschaden.
Die Pflegekraft ist
verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Falls der Pflegedienst die
Unfallkosten übernimmt, so tritt die Pflegekraft die Ansprüche gegen
den (ggf. vorhandenen) Schädiger an den Pflegedienst ab. Die Pflicht
zur Abtretung umfasst nicht die Ansprüche auf Schmerzensgeld.
Diese Betriebsvereinbarung
tritt in Kraft am xx.xx.200x. Sie kann von jeder Partei jeweils mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-Vierteljahres
gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Betriebsvereinbarung gelten ihre
Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
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