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Schweigepflicht? Ist uns doch egal!

 

Ein kleiner Kaffeetratsch hier, eine kleine Info da - und schon macht im Seniorenheim ein neues Gerücht die Runde. Häufig verstoßen Pflegekräfte damit gegen die gesetzliche Schweigepflicht und riskieren damit nicht nur ihren Job.

 

Geheimnisse haben in Pflegeheimen nur eine geringe Lebenserwartung. Und so bleibt es häufig nicht lange vertraulich, dass Herr Schmidt bis über beide Ohren verschuldet ist. Über die Pornoheftsammlung im Schrank von Herrn Müller lacht sogar die ganze Hauswirtschaft. Und dass Herr Maier seinen homosexuellen Enkel enterben will, ist schon längst das heißeste Gesprächsthema der Heimverwaltung.

Alles sehr interessant, aber leider ein Verstoß gegen den § 203 des Strafgesetzbuches. Hier heißt es:

"Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis  [...], offenbart, das ihm als

  • Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert [...]

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Da das Gesetz die "berufsmäßig tätigen Gehilfen" in diese Pflicht einschließt, sind auch Pflegekräfte dazu gezwungen, die Geheimnisse für sich zu behalten. Häufig verstoßen Pflegekräfte aber nicht mal mit Absicht gegen die Schweigepflicht. Viel häufiger ist es mangelnde Sorgfalt oder fehlendes Wissen. Was also ist nicht erlaubt?

  • Schilder mit Informationen zu verwendeten Medikamenten oder Diäten dürfen nicht sichtbar am Bett angebracht werden.

  • Die Pflegedokumentation muss so verwahrt werden, dass andere Bewohner oder Angehörige keinen Einblick erhalten können. Das Gleiche gilt für ärztliche Unterlagen.

  • Häufig wird die Verwaltung mit Informationen versorgt, die die Bürokräfte nicht das Geringste angehen. Daher müssen ärztliche Informationen von Unterlagen für die Verwaltung strikt getrennt werden.

  • Wenn es der Bewohner nicht wünscht, darf nicht einmal der Arzt über den Zustand informiert werden - es sei denn, es geht um Leben oder Tod des Bewohners.

  • Das Gleiche gilt für Angehörige. Auch sie dürfen gegen den Willen des Bewohners keinerlei Informationen erhalten.

  • Und - last but not least - müssen die Geheimnisse nach Feierabend in der Pflegeeinrichtung bleiben. So schwer es manch einer Pflegekraft auch fallen mag - den Ehe- oder Lebenspartner gehen die Krankheiten der Bewohner nun überhaupt nichts an.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Wenn das Leben oder die Gesundheit der Bewohner oder anderer in Gefahr sind, kann und muss die Pflegekraft die zuständigen Stellen informieren. Beispiel: Ein dementer  Bewohner mit Herzkreislaufproblemen verlässt ungesehen das Haus und irrt durch die Stadt. In diesem Fall muss etwa die Polizei über die Demenz und alle notwendigen Medikamente informiert werden.

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 Verpflichtung zur Wahrung der Sozial-, Daten- und Geschäftsgeheimnisse

Name, Vorname des Mitarbeiters:  
Stellenbezeichnung des Mitarbeiters:  
Abteilung:  
Eintrittsdatum:  
Datum der Belehrung:  
Name der Führungskraft, die über die Verpflichtung informiert hat:  

Erklärung:

Ich wurde heute über meine Verpflichtung zur Wahrung der Bewohner-(Patienten)geheimnisse informiert. Diese Erläuterung umfasste folgende Punkte:

  • Geschützte Sozialdaten und personenbezogene Daten unterliegen der Verschwiegenheit. Sie dürfen nur für die Erfüllung der pflegerischen Aufgaben verwendet und verarbeitet werden.
  • Persönliche Sachverhalte, die ein Mitarbeiter während seiner Arbeit erfährt, dürfen außerhalb des Dienstweges niemanden mitgeteilt werden.
  • Im Zusammenhang mit der Tätigkeit erlangte Unterlagen oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen werden vertraulich behandelt. Die Unterlagen und
    Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber benutzt werden.
  • Die Pflicht zur Verschwiegenheit endet nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dieser Einrichtung, sondern bleibt auch darüber hinaus bestehen.
  • Ein Verstoß gegen diese Pflichten zur Verschwiegenheit kann vom Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
  • Ein Verstoß gegen gesetzlich verankerte Pflichten zur Verschwiegenheit kann mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden.
  • Eine Kopie dieser Erklärung erhält der Mitarbeiter für seine eigenen Unterlagen.

Datum, Unterschrift Mitarbeiter:

 

 

Datum, Unterschrift Führungskraft:

 
   
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Schweigepflicht; Sozialgeheimnis; Datengeheimnis; Geschäftsgeheimnis
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.