Geheimnisse haben in Pflegeheimen nur eine
geringe Lebenserwartung. Und so bleibt es häufig nicht lange vertraulich, dass
Herr Schmidt bis über beide Ohren verschuldet ist. Über die Pornoheftsammlung im
Schrank von Herrn Müller lacht sogar die ganze Hauswirtschaft. Und dass Herr Maier
seinen homosexuellen Enkel enterben will, ist schon längst das heißeste
Gesprächsthema der Heimverwaltung.
Alles sehr interessant, aber leider ein
Verstoß gegen den § 203 des Strafgesetzbuches. Hier heißt es:
"Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis [...], offenbart, das ihm als
-
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder
Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert
[...]
anvertraut worden oder sonst bekannt
geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft."
Da das Gesetz die
"berufsmäßig tätigen Gehilfen" in diese Pflicht einschließt, sind auch
Pflegekräfte dazu gezwungen, die Geheimnisse für sich zu behalten. Häufig
verstoßen Pflegekräfte aber nicht mal mit Absicht gegen die Schweigepflicht.
Viel häufiger ist es mangelnde Sorgfalt oder fehlendes Wissen. Was also ist
nicht erlaubt?
-
Schilder mit Informationen zu verwendeten
Medikamenten oder Diäten dürfen nicht sichtbar am Bett angebracht werden.
-
Die Pflegedokumentation muss so verwahrt
werden, dass andere Bewohner oder Angehörige keinen Einblick erhalten können.
Das Gleiche gilt für ärztliche Unterlagen.
-
Häufig wird die Verwaltung mit
Informationen versorgt, die die Bürokräfte nicht das Geringste angehen. Daher
müssen ärztliche Informationen von Unterlagen für die Verwaltung strikt
getrennt werden.
-
Wenn es der Bewohner nicht wünscht, darf
nicht einmal der Arzt über den Zustand informiert werden - es sei denn, es geht
um Leben oder Tod des Bewohners.
-
Das Gleiche gilt für Angehörige. Auch sie dürfen gegen den Willen des Bewohners keinerlei Informationen erhalten.
-
Und - last but not least - müssen die
Geheimnisse nach Feierabend in der Pflegeeinrichtung bleiben. So schwer es
manch einer Pflegekraft auch fallen mag - den Ehe- oder Lebenspartner gehen
die Krankheiten der Bewohner nun überhaupt nichts an.
Doch keine Regel ohne Ausnahme. Wenn das
Leben oder die Gesundheit der Bewohner oder anderer in Gefahr sind, kann und
muss die Pflegekraft die zuständigen Stellen informieren. Beispiel: Ein
dementer Bewohner mit Herzkreislaufproblemen verlässt ungesehen das Haus
und irrt durch die Stadt. In diesem Fall muss etwa die Polizei über die Demenz
und alle notwendigen Medikamente informiert werden.
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fertig
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Verpflichtung
zur Wahrung der Sozial-, Daten- und Geschäftsgeheimnisse |
Name, Vorname des
Mitarbeiters: |
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Stellenbezeichnung
des Mitarbeiters: |
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Abteilung: |
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Eintrittsdatum: |
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Datum der Belehrung: |
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Name der
Führungskraft, die über die Verpflichtung informiert
hat: |
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Erklärung:
Ich wurde heute über meine
Verpflichtung zur Wahrung der Bewohner-(Patienten)geheimnisse
informiert. Diese Erläuterung umfasste folgende Punkte:
- Geschützte Sozialdaten und
personenbezogene Daten unterliegen der
Verschwiegenheit. Sie dürfen nur für die Erfüllung
der pflegerischen Aufgaben verwendet und verarbeitet
werden.
- Persönliche Sachverhalte, die
ein Mitarbeiter während seiner Arbeit erfährt,
dürfen außerhalb des Dienstweges niemanden
mitgeteilt werden.
- Im Zusammenhang mit der
Tätigkeit erlangte Unterlagen oder sonstige nicht
allgemein zugängliche Informationen werden
vertraulich behandelt. Die Unterlagen und
Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche
Vereinbarung nicht für eigene gewerbliche Zwecke
oder andere Auftraggeber benutzt werden.
- Die Pflicht zur
Verschwiegenheit endet nicht mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in dieser Einrichtung, sondern
bleibt auch darüber hinaus bestehen.
- Ein Verstoß gegen diese
Pflichten zur Verschwiegenheit kann vom Arbeitgeber
mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden. Eine
vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
- Ein Verstoß gegen gesetzlich
verankerte Pflichten zur Verschwiegenheit kann mit
Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden.
- Eine Kopie dieser Erklärung
erhält der Mitarbeiter für seine eigenen Unterlagen.
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Datum,
Unterschrift Mitarbeiter:
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Datum,
Unterschrift Führungskraft: |
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