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Dienstanweisung zum äußeren Erscheinungsbild von Pflegepersonal

 
Die modischen Geschmäcker innerhalb eines Pflegeteams sind mitunter nur schwer unter einen Hut zu bekommen. Was die 18-jährige Pflegeschülerin für "voll stylish" hält, beurteilt manch gestandene Pflegedienstleitung wohl eher als "krass heavy". In solchen Fällen könnte eine Dienstanweisung nicht schaden.
 

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Dienstanweisung zum äußeren Erscheinungsbild von Pflegepersonal

Das optische Erscheinungsbild unserer Pflegekräfte ist ein wichtiger Faktor für den Gesamteindruck der Einrichtung auf Bewohner, Angehörige und Geschäftspartner. Daher bitten wir um Beachtung folgender Anweisungen:
  • Jede Pflegekraft achtet auf eine angemessene Körperhygiene und Sauberkeit.
     
  • Es dürfen nur dezente Deodorants und Parfüms verwendet werden.
     
  • Jede Pflegekraft trägt dafür Sorge, dass Haarfarbe und Haarschnitt angemessen sind (z.B. keine Teilrasuren, Neonfarben usw.). Lange Haare müssen zu einem Zopf geflochten oder hochgesteckt werden.
     
  • Grelles oder übertriebenes Makeup ist nicht erwünscht.
     
  • Kleidung muss stets luftdurchlässig, feuchtigkeitsaufsaugend und kochfest sein.
     
  • Es ist darauf zu achten, dass Kleidungsstücke und Schuhe keine oder nur geringe statische Aufladungen erzeugen können. ("Fingerblitze")
     
  • Die Kleidung muss der entsprechenden RKI-Richtlinie und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Im Zweifel ist die Pflegedienstleitung zu kontaktieren.
     
  • Die Basisbekleidung in unserer Einrichtung besteht aus einem weißen Kasack mit blauen Ärmel- und Kragenrändern sowie einer weißen Hose.
     
  • Wenn über der Dienstkleidung eine Jacke getragen wird, so muss diese aus Baumwolle bestehen und weiß gefärbt sein. Die Jacke muss vorne geschlossen sein und darf keine Haken und Ösen enthalten.
     
  • Wenn T-Shirts unter der Dienstkleidung getragen werden, müssen diese weiß gefärbt sein. Die Ärmellänge muss der der Dienstkleidung entsprechen.
     
  • Bei Verschmutzung ist die Kleidung umgehend zu wechseln.
     
  • Schuhe müssen weiß und vorne geschlossen sein. Wichtig ist überdies, dass sie luftdurchlässig und mit einem Riemen an der Ferse versehen sind.
     
  • Das Tragen eines Namensschildes ist erwünscht.
     
  • Schmuck darf getragen werden, soweit dieser in Form, Größe und Farbe dezent ist und die Dienstanweisung "Hygiene" beachtet wird.
     
  • Halsketten und Piercings müssen stets unter der Dienstkleidung getragen werden. Gesichtspiercings sind nicht zulässig.
     
  • Kleine Ohrstecker dürfen getragen werden, sofern sichergestellt ist, dass sie sich nicht etwa an der Kleidung verhaken können. Das Tragen von Ohrringen und herunterhängendem Ohrschmuck ist nicht gestattet.
     
  • Ringe, Hand- und Armschmuck sowie Uhren dürfen nicht getragen werden.
     
  • Tätowierungen sind nur dort zulässig, wo sie von der Dienstkleidung verdeckt werden.
     
  • Pins oder Anstecker mit politischem Hintergrund sind unerwünscht.
     
  • Symbole religiöser Identität (Kreuze, Davidsterne usw.) sind nur in dezenter Form zulässig.
 

 

Ort, Datum, Unterschrift des Mitarbeiters

 
 
   
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Dienstanweisung; Erscheinungsbild, äußeres; Körperhygiene; Ehering; Hygiene; Kleidung; Pflegekleidung 
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.