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© pqsg 2008 |
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Dienstanweisung
zum äußeren Erscheinungsbild von Pflegepersonal |
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Die modischen Geschmäcker innerhalb eines
Pflegeteams sind mitunter nur schwer unter einen Hut zu
bekommen. Was die 18-jährige Pflegeschülerin für "voll stylish"
hält, beurteilt manch gestandene Pflegedienstleitung wohl eher
als "krass heavy". In solchen Fällen könnte eine Dienstanweisung
nicht schaden. |
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Dienstanweisung zum äußeren Erscheinungsbild von
Pflegepersonal |
Das optische Erscheinungsbild unserer
Pflegekräfte ist ein wichtiger Faktor für den
Gesamteindruck der Einrichtung auf Bewohner, Angehörige
und Geschäftspartner. Daher bitten wir um Beachtung
folgender Anweisungen:- Jede Pflegekraft achtet auf
eine angemessene Körperhygiene und Sauberkeit.
- Es dürfen nur dezente
Deodorants und Parfüms verwendet werden.
- Jede Pflegekraft trägt dafür
Sorge, dass Haarfarbe und Haarschnitt angemessen
sind (z.B. keine Teilrasuren, Neonfarben usw.). Lange Haare
müssen zu einem Zopf geflochten oder hochgesteckt
werden.
- Grelles oder übertriebenes
Makeup ist nicht erwünscht.
- Kleidung muss stets
luftdurchlässig, feuchtigkeitsaufsaugend und
kochfest sein.
- Es ist darauf zu achten, dass
Kleidungsstücke und Schuhe keine oder nur geringe
statische Aufladungen erzeugen können.
("Fingerblitze")
- Die Kleidung muss der
entsprechenden RKI-Richtlinie und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Im Zweifel
ist die Pflegedienstleitung zu kontaktieren.
- Die Basisbekleidung in
unserer Einrichtung besteht aus einem weißen Kasack
mit blauen Ärmel- und Kragenrändern sowie einer
weißen Hose.
- Wenn über der Dienstkleidung
eine Jacke getragen wird, so muss diese aus
Baumwolle bestehen und weiß gefärbt sein. Die Jacke
muss vorne geschlossen sein und darf keine Haken und
Ösen enthalten.
- Wenn T-Shirts unter der
Dienstkleidung getragen werden, müssen diese weiß
gefärbt sein. Die Ärmellänge muss der der
Dienstkleidung entsprechen.
- Bei Verschmutzung ist die
Kleidung umgehend zu wechseln.
- Schuhe müssen weiß und vorne
geschlossen sein. Wichtig ist überdies, dass sie
luftdurchlässig und mit einem Riemen an der Ferse
versehen sind.
- Das Tragen eines
Namensschildes ist erwünscht.
- Schmuck darf getragen werden,
soweit dieser in Form, Größe und Farbe dezent ist
und die Dienstanweisung "Hygiene" beachtet wird.
- Halsketten und Piercings
müssen stets unter der Dienstkleidung getragen
werden. Gesichtspiercings sind nicht zulässig.
- Kleine Ohrstecker dürfen
getragen werden, sofern sichergestellt ist, dass sie
sich nicht etwa an der Kleidung verhaken können. Das
Tragen von Ohrringen und herunterhängendem
Ohrschmuck ist nicht gestattet.
- Ringe, Hand- und Armschmuck
sowie Uhren dürfen nicht getragen werden.
- Tätowierungen sind nur dort
zulässig, wo sie von der Dienstkleidung verdeckt
werden.
- Pins oder Anstecker mit
politischem Hintergrund sind unerwünscht.
- Symbole religiöser Identität
(Kreuze, Davidsterne usw.) sind nur in dezenter Form
zulässig.
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Ort, Datum, Unterschrift des
Mitarbeiters |
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Dienstanweisung;
Erscheinungsbild, äußeres; Körperhygiene; Ehering;
Hygiene; Kleidung; Pflegekleidung |
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Genereller
Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und
Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch
kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel
diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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