Eine solche Eintragung wäre bei einem Haftungsstreit wenig wert. Die
Gegenseite würde argumentieren, dass der Begriff "Kissenlagerung" keine
Aussagekraft hat. Die genaue Durchführung bleibt nebulös. Welcher
Körperbereich wurde mit Kissen gelagert? Wie viele Kissen wurden
genutzt und wo wurden sie positioniert? Einen Beweiswert erhält so ein
Vermerk erst, wenn auf einen entsprechenden Pflegestandard verwiesen
wird. Die Details zur Durchführung sind dann im Standard nachzulesen.
Vorausgesetzt natürlich, dass im QM-Handbuch ein solches Dokument auch
tatsächlich zu finden ist.
Ein häufiges Bild: Einmal im Monat wird das Dekubitusrisiko aller
Bewohner eingeschätzt. Ganz egal, ob diese weitgehend mobil oder
bettlägerig sind. Häufig geht dieser Aktionismus auf einen MDK-Prüfer
zurück, der irgendwann mal eine monatliche Aktualisierung der
Braden-Skala forderte. Das ist völliger Unsinn. Es gibt keine
gesetzliche Vorschrift für einen solchen Rhythmus. Auch in der
einschlägigen Fachliteratur werden Sie keine Vorgaben finden.
Wenn stur nach Kalender geprüft wird, werden viele Risikofaktoren zu
spät erkannt. Beispiel: Ein körperlich fitter Bewohner wird in die
Braden-Skala eingeschätzt. Ergebnis: keine Gefahr. Nun erkrankt er an
der Virusgrippe, schwitzt stark, hütet das Bett und trinkt jetzt auch
noch zu wenig. Zusätzliche Lagerungen unterbleiben, denn die nächste
Risikobewertung ist erst in drei Wochen fällig. Bis dahin wird er
längst ein Druckgeschwür entwickelt haben.
Daher sollte die Neueinschätzung gemäß Braden-Skala an die Evaluierung
der Pflegeplanung gekoppelt werden. Wenn sich nichts am
Gesundheitszustand des Bewohners geändert hat, bleibt auch sein
Dekubitus-Risiko gleich. Folglich muss auch die Braden-Skala nicht neu
ausgefüllt werden.
Wer automatische Neueinschätzungen durchführen will, kann bei der
Festlegung des Intervalls zwei Kennzahlen nutzen: Die erste ist die
Pflegestufe: Je höher ein Bewohner eingestuft ist, umso öfter wird sein
individuelles Risiko ermittelt. Das zweite Kriterium ist der letzte
ermittelte Wert aus der Braden-Skala. Direkt nach der Einschätzung wird
schon der nächste Termin festgelegt. Je höher der Punktewert, umso mehr
Zeit kann bis zur nächsten Überprüfung vergehen.
Dekubitus-Skala
als alleiniges Instrument. Die Autoren des Expertenstandards zur
Dekubitusprophylaxe halten nicht viel von den Braden-, Norton- oder
Waterloo-Skalen. Vor allem die unzureichende Studienlage stößt dem DNQP
bitter auf. Risikoskalen sind kein Ersatz für eine individuelle und
umfassende Gefährdungseinschätzung des Bewohners. Wer sich bei der
Planung der Prophylaxemaßnahmen ausschließlich auf die ermittelten
Punktwerte verlässt, geht ein Risiko ein. Denn kommt es zu einem
Dekubitus, wird der MDK eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung
unterstellen. Pflegekräfte müssen sich also bei der Gefährdungsanalyse
auf ihre Erfahrung und Intuition verlassen. Wichtig ist vor allem, dass
regelmäßige Hautinspektionen durchgeführt (und dokumentiert!) werden.
Der Bewohner wird stur alle zwei Stunden umgelagert.
Immer wieder ist zu hören, dass Bewohner alle zwei Stunden umgelagert
werden müssten. Dieser Irrglaube hält sich hartnäckig seit der Zeit von
Florence Nightingale. Aber das ist mehr als hundert Jahre her. Der
Expertenstandard zur Dekubitusprophylaxe fordert individuelle
Intervalle. Wenn der MDK-Prüfer also beim Bewohner Braun den festen
2-Stunden-Rhythmus bemerkt, wird er das vielleicht noch akzeptieren.
Falls aber auch der Bewohner Weiß und die Bewohnerin Roth nach dem
gleichen Intervall bewegt werden, ist ein Punktabzug so gut wie sicher.
Die Pflegekraft muss also per Fingertest die Gewebetoleranz ermitteln,
selbständige Positionswechsel berücksichtigen und Mikrobewegungen
einrechnen. Das kann dazu führen, dass das Intervall auf 30 Minuten
sinkt oder aber sich auf dreieinhalb Stunden ausdehnt. Die Zeitspanne
kann also niemals für alle Senioren im Haus gleich sein.
Die Pflegekraft entdeckt bei der Ganzwaschung im Bett eine Hautrötung
an der Ferse. Pflichtschuldig vermerkt sie die Beobachtung in der
Dokumentation. Das Entscheidende fehlt jedoch: Führte die Pflegekraft
einen Fingertest durch, um den Verdacht zu bestätigen oder zu
widerlegen? Falls es in den nächsten Wochen zu einem wirklichen
Dekubitus kommen sollte, liefert ein solcher Eintrag den Pflegekassen
bei einem Haftungsstreit unnötige Argumentationshilfe. Dokumentieren
Sie daher stets, dass ein Fingertest durchgeführt wurde. Auch die
daraus ggf. abgeleiteten Prophylaxemaßnahmen sollten schriftlich
fixiert werden.
Hier ist wohl folgendes passiert: Die Pflegekraft stieß auf eine
gerötete Stelle und vergewisserte sich per Fingertest. Da sich die
Rötung nicht wegdrücken ließ, vermutete die Pflegekraft einen Dekubitus
ersten Grades. Die Haut als solche wies aber keine Verletzungen auf.
Das Problem liegt darin, dass sich "Dekubitus" und "intakte Haut"
widersprechen. "Intakt" bedeutet, dass die Haut gesund ist und ohne
Einschränkungen ihre Aufgaben erfüllt. Dieses ist jedoch bei einem
Dekubitus (und sei es im Anfangsstadium) nicht gegeben. Daher müsste
der Eintrag schlicht lauten: "Dekubitus 1. Grad".
Dieser Eintrag
ist missverständlich. Er könnte darauf hindeuten, dass bislang die Haut
häufig feucht war, sei es durch Inkontinenz oder durch erhöhtes
Schwitzen. Nun ist sie (aus welchen Gründen auch immer) wieder trocken.
Der Vermerk könnte aber auch bedeuten, dass die Haut nach Ansicht der
Pflegekraft entfettet ist. Oder ist der Bewohner (samt Haut)
dehydriert? Es ist wichtig, präzise zu formulieren und Fachbegriffe zu
nutzen. Eine "ausgetrocknete" Haut sollte in diesem Beispiel z.B. als
"spröde", "rissig" oder als "schuppig" beschrieben werden.
Viele Medikamente fördern die Entstehung von Druckgeschwüren. In diesem
Beispiel hat die Pflegekraft den Verdacht, dass ein verschriebenes
Beruhigungsmittel den Bewohner so träge macht, dass er sich nicht mehr
ausreichend bewegt. Ein solcher Eintrag kann sich leicht zum Bumerang
entwickeln. Der MDK wird nun fragen: Warum wurde der behandelnde Arzt
nicht über diese Nebenwirkung informiert? Ggf. könnte er auf ein
alternatives Präparat zurückgreifen, dass keine Antriebsschwäche
auslöst. Daher ist es wichtig, dass dem Mediziner alle relevanten
Beobachtungen zeitnah mitgeteilt werden. Dieses muss natürlich auch
lückenlos dokumentiert sein.
Eintrag: "8.30 Uhr, 30°-Lagerung links".
Was ist passiert? Der Bewohner Meyer aus Zimmer 1 wurde tatsächlich um
8.27 Uhr umgelagert. Die Pflegekraft rundet jedoch bei der Zeitangabe
gewohnheitsmäßig auf die nächste Viertelstunde auf oder ab. Für sich
genommen, ist diese Vereinfachung zwar etwas unprofessionell, aber ohne
wirkliche Brisanz. Dies ändert sich, wenn der MDK bei einer Kontrolle
einen weiteren Blick in andere Mappen wirft. Denn dort steht, dass Herr
Müller aus Zimmer 2 ebenfalls um 8.30 Uhr in eine andere Position
gebracht wurde. Tatsächlich war es eigentlich bereits 8.33 Uhr. Das
Gleiche bei Frau Schulze. Der MDK wird argumentieren, dass eine
Pflegekraft nicht gleichzeitig drei oder vier Bewohner umlagern kann.
Nun lässt sich spekulieren. Zeichnete die Pflegekraft für eine andere
Kollegin ab? Wurden die Leistungen vielleicht zwar abgerechnet, aber
gar nicht erbracht? Noch problematischer wird die Sachlage, wenn sich
ein Sturz ereignet und die Frage im Raum steht, warum die Pflegekraft
nicht rechtzeitig zur Hilfe eilte. Ohne plausible Pflegedokumentation
kommt der Mitarbeiter in Erklärungsnöte.
Eintrag: "9.17 Uhr, Lagerung links".
Eine solche Eintragung ist zweideutig. Der Begriff "Lagerung
links/rechts" wird sowohl für die 30°-Lagerung wie auch für die
90°-Seitenlagerung und mitunter auch für die 135°-Lagerung genutzt. Die
30°-Lagerung ist ebenso wie die 135°-Lagerung im Rahmen der
Dekubitusprophylaxe nutzbar, da die Körperpositionen den Auflagedruck
auf eine möglichst große Hautfläche verteilen. Ganz anders die
90°-Lagerung: Hier wird der Auflagedruck vor allem im Bereich des
großen Rollhügels und des Darmbeinkamms konzentriert. Dieses fördert
die Entwicklung von Druckgeschwüren.
Stößt der MDK bei einem Bewohner mit einem hohen Dekubitusrisiko auf
solche Einträge, wird er einen Pflegefehler feststellen. Ist bereits
ein Druckgeschwür aufgetreten, kann ein solcher Vermerk in der
Dokumentation bei Haftungsfragen relevant werden.
Daher ist es besser, die verwendete Lagerung eindeutig zu benennen. Ist
das Feld für ausführliche Eintragungen zu klein, können Sie auch mit
Abkürzungen arbeiten. Diese sollten aber in der Legende ebenso
eindeutig vermerkt sein.
Verschiedene
Pflegemittel sollten nicht mehr genutzt werden, da sie die Haut
schädigen und empfindlicher machen für Druckschäden. Seifen etwa
trocknen die Haut aus. Nun sind aber viele Senioren seit Jahrzehnten
daran gewöhnt, sich mit dem Seifenstück in der einen Hand und dem
Waschlappen in der anderen Hand zu reinigen. Wenn dann noch eine
leichte Demenz einsetzt, werden sich Betroffene nicht mehr für eine
Dusche und synthetische Detergentien erwärmen können. Das Gleiche mit
Fettsalben: Diese verstopfen die Hautporen und stören den
Wärmeaustausch. Dennoch nutzen viele Senioren diese Präparate, um
kleinere Hautdefekte abheilen zu lassen. Und noch in den siebziger
Jahren waren Einreibungen mit Franzbrandwein das gängige Mittel, um
einen Muskelkater zu lindern.
Es ist dann Aufgabe der Pflegekraft, den Bewohner über die Risiken zu
informieren und Alternativen aufzuzeigen. Bleibt der Senior bei seiner
Meinung, wird die Entscheidung respektiert. All das muss natürlich
lückenlos dokumentiert werden. Sie sind dann rechtlich abgesichert,
falls es zu einem Dekubitus kommt.
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