Wenn eine Pflegekraft an einer infektiösen Gastroenteritis
leidet oder leiden könnte, muss diese sofort von allen Aufgaben
entbunden und zum Arzt geschickt werden. Wohlgemerkt: Schon der
Verdacht erfordert diese Maßnahme, nicht erst der Nachweis der
Infektion. Die pflegerischen Tätigkeiten dürfen erst wieder
aufgenommen werden, wenn die Krankheit überwunden wurde oder
sich der Infektionsverdacht als unbegründet herausstellt.
Personen, die […] an […] infektiösen Gastroenteritis
[…] erkrankt oder dessen verdächtig sind, […] dürfen nicht
tätig sein oder beschäftigt werden […] in […] Einrichtungen
mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. (IfSG § 42 Tätigkeits-
und Beschäftigungsverbote)
Zudem muss die Einrichtungsleitung die Infektion oder den
Infektionsverdacht der Pflegekraft unverzüglich dem
Gesundheitsamt melden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss
die Behörde ebenfalls informiert werden.
Namentlich ist zu melden: […] der Verdacht auf und die
Erkrankung […] an einer akuten infektiösen Gastroenteritis […]
(IfSG § 6 Meldepflichtige Krankheiten)
Es liegt übrigens nicht allein an der Pflegedienstleitung, bei
entsprechend "verdächtigem" Verhalten auf die erkrankte
Pflegekraft zuzugehen. Die Pflegekraft muss von allein bei der
PDL vorstellig werden, wenn diese an den typischen Symptomen
leidet. Diese sind:
- abdominale Krämpfe
- Erbrechen
- Dioarrhö
- Fieber
Um den Verdacht zu bestätigen oder auszuräumen ist zumeist
eine bakteriologische oder virologische Stuhluntersuchung durch
den Hausarzt erforderlich.
Ein vergleichbares Vorgehen ist bei hauswirtschaftlichen
Mitarbeitern und auch bei ambulanten Pflegediensten dringend
anzuraten. Eine Pflegedienstleitung, die eine infizierte
Pflegekraft auf Tour schickt, handelt fahrlässig.
Rechtsbezug: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen, § 6 Meldepflichtige
Krankheiten, § 7 Meldepflichtige Nachweise von
Krankheitserregern, § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen,
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, § 43 Belehrung,
Bescheinigung des Gesundheitsamtes