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© pqsg 2008 |
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Standard "Umgang
mit Bewohnereigentum" |
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Es gibt sie: die Senioren, deren
Sozialhilfe kaum dazu reicht, die Medikamentenzuzahlung zu
begleichen. Doch viele andere Bewohner verfügen auch im Alter
über üppige Bargeldbestände, Schmuck oder Uhren. Wie müssen
diese Wertgegenstände gesichert werden? Und wer haftet, wenn
Diebe zuschlagen? |
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Standard "Umgang mit Bewohnereigentum" |
Definition: |
Unser Pflegeheim hat im Rahmen des
Heimvertrages eine nebenvertragliche Obhutspflicht.
Dieses bedeutet auch, dass wir das Vermögen des
Bewohners vor unbefugtem Zugriff schützen. Alternativ
dazu müssen wir es dem Bewohner ermöglichen,
eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner
Wertgegenstände zu sorgen. |
Grundsätze: |
- Der Bewohner hat einen
Anspruch darauf, dass sein Vermögen vor Diebstahl
geschützt wird.
- Sofern der Bewohner nicht
unter Betreuung steht und geistig gesund ist, hat er
das Recht, so vorsichtig oder unvorsichtig mit
seinen Wertgegenständen umzugehen, wie er es für
richtig hält. Wir unterlassen jede Bevormundung und
beschränken uns auf die Beratung.
- Eine Pflegekraft geht stets
sorgfältig und vorsichtig mit Bewohnereigentum um.
Wir setzen dabei die gleiche Sorgfalt voraus, die
eine Pflegekraft bei eigenen Gegenständen zeigen
würde.
- Bei allen relevanten
Vorgängen (Beratung, Sicherung von Wertgegenständen
usw.) ist immer zwingend eine zweite Pflegekraft als
Zeuge anwesend. Alle Ergebnisse werden stets
schriftlich fixiert.
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Ziele: |
- Das Eigentum des Bewohners
wird möglichst sicher aufbewahrt.
- Sofern für den
Vermögensbereich keine Betreuung besteht, wird der
Bewohner in die Lage versetzt, mit seinem Eigentum
nach eigenem Ermessen zu verfahren.
- Die Einrichtung wird vor
Schadensersatzansprüchen geschützt.
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Vorbereitung: |
Ausstattung |
- In unserer Verwaltung
befindet sich ein Geldschrank.
- Jedes Bewohnerzimmer ist pro
Bewohner mit einem Schließfach ausgestattet.
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weitere Maßnahmen |
- In unseren allgemeinen
Vertragsbedingungen wird ein Haftungsausschluss
aufgenommen. Dieser umfasst alle privaten
Gegenstände, die im Bewohnerzimmer liegen und dort
gestohlen werden.
- Unsere Pflegekräfte werden
regelmäßig zu dieser rechtlichen Problematik
geschult.
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Durchführung: |
Beratung des Bewohners |
- Schon beim Einzug bitten wir
den Bewohner, ungewöhnlich teure Wertgegenstände in
einem Bankschließfach zu deponieren.
- Beim Einzug des Bewohners
wird gemeinsam mit dem aufnehmenden Mitarbeiter eine
Liste aller persönlichen Gegenstände angefertigt.
- Wir bitten den Bewohner,
große Bargeldbestände und Wertsachen bei der
Verwaltung in unentgeltliche Verwahrung zu geben.
Der Bewohner hat das Recht, sein Eigentum jederzeit
einzusehen oder wieder zurückzuholen.
- Sollte dies der Bewohner
nicht nutzen, so empfehlen wir zumindest die
Verwendung der abschließbaren Fächer, die sich in
jedem Zimmer befinden. Der Bewohner erhält dafür
einen Schlüssel.
- Wir machen den Bewohner
darauf aufmerksam, dass wir keine Haftung für
Gegenstände übernehmen, die der Bewohner in seiner
eigenen Obhut belässt.
- Wenn ein handlungsunfähiger
Bewohner (Koma, Demenz usw.) einzieht, überprüfen
wir sein mitgebrachtes Eigentum. Werden Geld und
Wertsachen gefunden, so werden diese protokolliert
und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
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weitere Maßnahmen |
- Wertvolle Schmuckstücke und
andere Gegenstände ab einem Wert von 500 € werden in
unserer Einrichtung durch uns fotografiert, so dass
in einem Schadensfall z.B. bei Diebstahl ein Foto an
die Polizei weitergegeben werden kann.
- Möbel und Hilfsmittel, die
vom Bewohner mitgebracht werden, erhalten jeweils
einen Aufkleber mit Namen, der unauffällig an den
Gegenständen angebracht wird.
- Persönliche Wäsche muss auf
Kosten der Bewohner mit Namen versehen werden. Nur
so kann eine richtige Zuordnung gewährleistet
werden.
- Mitarbeiter, die persönliche
Gegenstände von Bewohnern beschädigt haben, sind
dazu verpflichtet, eine Schadensmeldung an die
Heimleitung bzw. an die Verwaltung oder
Pflegedienstleitung abzugeben.
- Wenn der Bewohner in ein
Krankenhaus gebracht werden muss, werden seine
Wertgegenstände aus dem Zimmer entfernt und der
Verwaltung übergeben.
- Jede Pflegekraft meldet einen
ungerechtfertigten Zugriff auf das Vermögen des
Bewohners unverzüglich der Heimleitung. Dieses gilt
für Diebstähle unter Bewohnern ebenso wie für
Aneignungen durch Angehörige usw.
- Wenn ein Bewohner infolge
einer dementiellen Erkrankung unangemessen sorglos
mit seinem Vermögen umgeht, prüfen wir die
Notwendigkeit einer Betreuung für den
Vermögensbereich.
- Wenn ein Bewohner den Vorwurf
eines Diebstahls erhebt, wird der Standard
"Verhalten bei Diebstahlsverdacht" umgesetzt.
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Nachbereitung: |
- Beim Versterben eines
Bewohners wird dessen Eigentum aufbewahrt, bis der
rechtmäßige Erbe über die weitere Verwendung
entschieden hat.
- Jeder Zwischenfall
(Diebstahl, Haftungsforderung usw.) ist für uns ein
Anlass, die Wirksamkeit unserer Sicherungsmaßnahmen
und -standards zu hinterfragen und diese ggf. zu
verbessern.
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Dokumente: |
- Fotos von Wertgegenständen
- Liste der in die Einrichtung
mitgebrachten Gegenstände
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Verantwortlichkeit /
Qualifikation: |
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Wertgegenstände; Schmuck;
Eigentum; Uhren; Bargeld; Bewohnereigentum |
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Genereller
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Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch
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diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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