das Altenpflegemagazin im Internet
www.altenpflegemagazin.de
Start Log-in Service Registrierung AGB+Datenschutz Suche / Stichwortindex Quiz Mobil Impressum

 

Version 1.05

Standard "Nottestament"

 
Die Regelung der letzten finanziellen Fragen zählt zu den wichtigen Bedürfnissen von sterbenden Menschen. Mit unserem Standard können Sie sicherstellen, dass ein Nottestament rechtssicher aufgesetzt wird.
 

So übernehmen Sie den Inhalt in Ihre Textverarbeitung:

  • Markieren Sie mit gedrückt gehaltener Maustaste den Bereich, den Sie übernehmen wollen
  • Klicken Sie auf das Menü "Bearbeiten", dann auf "Kopieren"
  • Öffnen Sie Ihre Textverarbeitung. Legen Sie dort ein leeres Dokument an.
  • Klicken Sie in der Textverarbeitung auf das Menü "Bearbeiten", dann auf "Einfügen"
  • Wählen Sie als Papierformat ggf. Querformat
  • Löschen Sie die nicht benötigten Seitenbausteine vorsichtig aus dem Dokument heraus.
  • Passen Sie den Text an Ihre Bedürfnisse vor Ort an.
  • fertig

Wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
 

Standard "Nottestament"

Definition: Nicht alle Bewohner haben rechtzeitig ihren Nachlass durch die Errichtung eines Testaments geordnet. Eine plötzlich auftretende Krankheit kann dazu führen, dass der Bewohner nun doch seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen möchte. Hierfür hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen, von denen zwei für die Altenpflege relevant sind:
  • Bürgermeistertestament: Der Bewohner erstellt ein Nottestament über den Bürgermeister. Bedingung: Der Bewohner ist der Auffassung, dass er sich in akuter Lebensgefahr befindet und dass keine Aussicht mehr besteht, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
  • Dreizeugentestament: Eine weitere Variante des Nottestaments ist das Dreizeugentestament. Dieses kommt nur dann in Frage, wenn der Bürgermeister oder sein Vertreter nicht erreichbar sind. Auch hier ist die Bedingung, dass sich der Bewohner dem Tod nahe glaubt und kein Notar zur Verfügung steht.

Die gesetzliche Grundlage schafft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

§ 2249 BGB, Nottestament vor dem Bürgermeister:

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. […]

§ 2250 BGB, Nottestament vor drei Zeugen:

[…](2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. […]

Grundsätze:
  • Die Regelung der letzten finanziellen Angelegenheiten ist ein zentrales Bedürfnis vieler Sterbender. Daher zählt die Hilfe bei der Errichtung eines Testaments zu einer menschenwürdigen Sterbebegleitung.
  • Ein Nottestament ist dennoch grundsätzlich zu vermeiden. Es entsteht unter dem Eindruck des nahenden Todes. Der Inhalt ist nicht selten unüberlegt. Unter dem hohen emotionalen Druck kann es dazu kommen, dass der Sterbende Entscheidungen trifft, die seinen bisherigen Plänen widersprechen. Dieses etwa, wenn nahe stehende Personen enterbt werden sollen.
Ziele: Hauptziel:
  • Der Bewohner ordnet seine finanziellen Angelegenheiten bereits so frühzeitig, dass ein Nottestament nicht erforderlich wird.

weitere Ziele, falls doch ein Nottestament errichtet werden muss:

  • Der Wille des Bewohners wird korrekt abgebildet.
  • Alle rechtlichen Vorgaben werden erfüllt.
Vorbereitung: Organisation
  • Wir wirken auf alle Bewohner ein, noch "in guten Tagen" ein Testament zu verfassen. Wir helfen ggf. bei der Suche nach einem Notar.
  • Wir erfragen bereits im Vorfeld, welche Beamten autorisiert sind, ein Nottestament zu dokumentieren. In kleineren Gemeinden ist dieses zumeist der Bürgermeister und sein Stellvertreter. In größeren Städten geht diese Kompetenz häufig auf Standesbeamte über.
Wahl der richtigen Testamentsform
  • Wir versuchen, einen Notar herbei zu rufen. Wenn der Notar rechtzeitig eintrifft, leitet dieser alle weiteren Schritte ein. Ein Nottestament ist dann nicht mehr erforderlich. (Hinweis: In vielen Städten bieten Notare einen Notdienst an.)
  • Die Pflegekräfte versuchen den Bürgermeister telefonisch zu erreichen. Dieser erstellt dann das Bürgermeistertestament.
  • Falls der Bürgermeister nicht rechtzeitig verfügbar sein wird, errichtet der Bewohner ein sog. "Dreizeugentestament", also eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen.
Voraussetzungen Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nottestament bestehen:
  • Der Bewohner liegt im Sterben. Die ihm verbleibende Lebensspanne reicht nicht, um ein konventionelles Testament zu erstellen. Ein Notar wird nicht rechtzeitig eintreffen können.
  • Der Bewohner ist nicht mehr in der Lage, ein handschriftliches Testament zu verfassen.
  • Der Bewohner ist in der Lage, die Tragweite seiner Entscheidungen zu überblicken. Er ist nicht verwirrt, noch steht er unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Medikamente.
Durchführung: Zeugen Wir stellen sicher, dass die erforderlichen Zeugen anwesend sind.
  • Falls der Bürgermeister erschienen ist, werden zwei Zeugen benötigt. Ansonsten sind drei Zeugen erforderlich.
  • Falls möglich sollten Mitarbeiter als Zeugen fungieren; bevorzugt die Bezugspflegekraft sowie andere Pflegekräfte.
  • Direkte Verwandte des Bewohners (Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern) sowie Personen, die als Testamentsvollstrecker benannt wurden, dürfen keine Zeugen sein.
  • Die Zeugen dürfen nicht selbst in dem Testament bedacht werden.
  • Dementiell erkrankte Bewohner sind als Zeugen nicht zugelassen.
  • Schwerhörige Bewohner sind ungeeignet, da sie die Worte des Sterbenden ggf. nicht korrekt verstehen können.
  • Die Zeugen müssen die gleiche Sprache wie der Sterbende sprechen. Dieses ist relevant bei Bewohnern mit Migrationshintergrund.
Errichtung des Testaments
  • Die Zeugen müssen während der gesamten Zeit der Testamentserrichtung anwesend sein. Falls Pflegekräfte als Zeugen fungieren, werden ihre Aufgaben von Kollegen übernommen.
  • Ein Zeuge protokolliert die Wünsche des Sterbenden. Er vermerkt Ort und Datum.
  • Die Niederschrift wird dem Bewohner vorgelesen. Er wird gefragt, ob er der Fassung zustimmt.
  • Die Identität des Bewohners und der Zeugen wird dokumentiert.
  • Das Nottestament wird von allen drei Zeugen sowie dem sterbenden Bewohner unterschrieben.
  • Wenn der Sterbende nicht mehr in der Lage ist, eigenständig zu unterschreiben, wird dieses im Testament vermerkt. Beschrieben wird auch der Grund, warum ein Nottestament errichtet werden muss. Beispiel: Der Bewohner leidet unter einem Lungenkarzinom und befindet sich im Endstadium.
Inhalte des Testaments Der Bewohner kann in seinem Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und frei bestimmen, welche Person welche Werte aus dem Vermögen erhalten soll.
  • Der Bewohner kann einzelne oder mehrere Personen zum Erben bestimmen. Alternativ dazu kann er auch wohltätige Organisationen, Vereine oder Glaubensgemeinschaften als Erben einsetzen.
  • Der Bewohner kann einzelne Personen enterben, also ihren gesetzlichen Erbanspruch einschränken. Diese erhalten dann lediglich den sog. "Pflichtteil".
  • Der Bewohner kann festlegen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Beispiel: Der Sohn erhält das Haus, die Tochter die Aktien usw.
  • Der Bewohner kann Vermächtnisse bestimmen. Er legt also fest, dass Personen, die keine Erben sind, dennoch bestimmte Gegenstände erhalten. Die Erben sind dann verpflichtet, dieser Person den benannten Gegenstand herauszugeben. Beispiel: Der Sohn und die Tochter sind die Erben. Die Münzsammlung vermacht der Bewohner jedoch seinem Zimmernachbarn.
  • Der Bewohner kann Auflagen machen und festlegen, wie sich seine Erben und Vermächtnisnehmer in einer definierten Angelegenheit zu verhalten haben. Er kann also festlegen, dass seine Kinder nicht nur das Haus erben, sondern auch die darin lebende Katze pflegen müssen.
Nachbereitung:
  • Das Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch am Leben ist.
  • Die Frist verlängert sich, solange die schwere Krankheit des Bewohners andauert.
  • Das Nottestament kann jederzeit vom Bewohner widerrufen werden.
  • Wenn sich der Zustand des Bewohners wider Erwarten bessert, drängen wir sehr deutlich darauf, dass der Bewohner ein reguläres Testament unter Beteiligung eines Notars verfasst.
Dokumente:
  • Nottestament
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
  • alle Mitarbeiter
 
   
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Notfall; Nottestament; Testament; Sterbebegleitung
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.