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© pqsg 2008 |
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Standard
"Urlaubsplanung" |
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Pünktlich zum Beginn des letzten Quartals
beginnt im Pflegeteam das Rennen um die besten Urlaubstermine im
nächsten Jahr. Während die "Sieger" vergnügt in den
Reiseprospekten blättern, geht bei den "Verlierern" die
Arbeitsmoral in den nächsten Monaten oftmals gegen Null. Wir
zeigen Ihnen, wie Sie mit einem Standard faire und transparente
Kriterien schaffen. |
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Wichtige Hinweise:
- Zweck unseres Musters ist es nicht,
unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert
und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
- Unverzichtbar ist immer auch eine
inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte,
da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen.
Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten
Krankheitsbildern kontraindiziert.
- Dieser Standard eignet sich für die
ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen
jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen
"Patient".
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Standard
"Urlaubsplanung" |
Definition: |
- Unser Pflegeheim stellt
sicher, dass alle unsere Pflegekräfte ausreichend
Zeit zur Regeneration haben. Dazu zählt insbesondere
der Urlaub.
- Die rechtzeitige
Urlaubsplanung ist ein zentraler Bestandteil der
Dienstplanung. Nur so kann sichergestellt werden,
dass eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern für
die Erbringung der vereinbarten Qualitätsmaßstäbe
und zugesagten Leistungen über das ganze Jahr hinweg
zur Verfügung steht.
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Grundsätze: |
- Der Urlaub dient der Erholung
der Pflegekräfte. Er ist also unverzichtbar, um die
Leistungsfähigkeit und die Motivation unserer
Mitarbeiter langfristig zu erhalten.
- Das Verfahren zur
Urlaubsplanung kann nur dann als gerecht empfunden
werden, wenn die Kriterien transparent sind und von
allen Mitarbeitern gemeinsam entwickelt wurden.
Daher ist es unverzichtbar, auch den Betriebsrat
einzubinden.
- Wir erwarten von allen
Mitarbeitern, dass diese Rücksicht auch auf die
Interessen ihrer Kollegen nehmen und ggf. eigene
Wünsche zurückstellen.
- Wir schützen insbesondere
auch die Interessen von "zurückhaltenden"
Mitarbeitern sowie von Kollegen, die während der
gemeinsamen Urlaubsplanung etwa wegen einer
Erkrankung nicht anwesend sein können.
- Die Kriterien für die
Urlaubsgenehmigung gelten für alle Pflegekräfte in
gleicher Weise, egal ob Pflegehilfskraft,
Pflegefachkraft oder Führungskraft.
- Ein einmal genehmigter
Urlaubstermin ist für beide Seiten bindend und kann
nicht einseitig widerrufen werden.
- Eigenmächtige Verstöße gegen
den Urlaubsplan ziehen arbeitsrechtliche
Konsequenzen nach sich. Dies gilt insbesondere für
einen eigenmächtigen Urlaubsantritt oder eine
Verlängerung des Urlaubs.
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Ziele: |
Es findet ein möglichst gerechter
Ausgleich zwischen allen beteiligten Parteien statt:
- Bewohner
- Die Bewohner werden auch
in den Sommermonaten angemessen versorgt. Dieses
gilt für die Pflege ebenso wie für die soziale
Betreuung.
- Insbesondere ist
sichergestellt, dass bei Abwesendheit der
Bezugspflegekraft diese durch eine andere
vertraute Pflegekraft ersetzt wird. Dieses ist
insbesondere bei der Versorgung von dementiell
erkrankten Senioren wichtig.
- Mitarbeiter
- Die Arbeitsbelastung darf
für die während der Ferienzeit verbliebenen
Mitarbeiter nicht unzumutbar steigen.
- Nach Möglichkeit sollte
jeder Mitarbeiter einmal im Jahr einen
dreiwöchigen zusammenhängenden Urlaub haben.
- Die Pflegekräfte haben
frühzeitig Planungssicherheit für ihren Urlaub.
- Bei der Terminwahl werden
die Wünsche unserer Pflegekräfte weitestgehend
erfüllt.
- Die Arbeitszufriedenheit
und die Leistungsfähigkeit unserer Mitarbeiter
bleiben erhalten.
- Die Einrichtung:
- Der Urlaubsplan
entspricht den gesetzlichen (und tariflichen)
Grundlagen. Die rechtlich vereinbarten
Urlaubsansprüche aller Pflegekräfte werden
erfüllt.
- Zum Jahresende sind
weitgehend alle Urlaubsansprüche abgegolten.
- Der Urlaubsplan
ermöglicht einen verlässlichen Überblick über
die zur Verfügung stehenden personellen
Ressourcen.
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Vorbereitung: |
- Die Planung des Urlaubes ist
Aufgabe der Wohnbereichsleitung.
- In jedem Wohnbereich findet
in den ersten Novembertagen eine Urlaubsbesprechung
statt. Hier hat jeder Mitarbeiter die Möglichkeit,
seine Urlaubswünsche vorzutragen. Mitarbeiter, die
nicht anwesend sein können, reichen ihre Wünsche
schriftlich ein. Nach Möglichkeit sollten Vorschläge
für den gesamten Urlaubsanspruch abgegeben werden.
- Wir suchen bereits in dieser
Urlaubsbesprechung den Konsens aller Mitarbeiter, da
sich hier gegensätzliche Terminwünsche mit geringem
Aufwand im gegenseitigen Einvernehmen klären lassen.
- Bis zum 15. November müssen
die Urlaubswünsche für jeden Mitarbeiter vorliegen.
- Wir erwarten von unseren
Mitarbeitern, dass sie uns über planbare
gesundheitsbedingte Ausfälle im nächsten Jahr
informieren; etwa langfristig terminierte
Operationen.
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Durchführung: |
Kriterien für die Terminplanung |
- Falls unter den Mitarbeitern
keine Einigkeit erreicht werden kann, entscheidet
die Wohnbereichsleitung, welche Wünsche vorrangig
beachtet werden. Sie nutzt dabei feststehende
Kriterien. Vorrang haben Pflegekräfte, die folgende
Voraussetzungen erfüllen:
- alleinerziehende
Pflegekräfte mit schulpflichtigem Kind oder
einem Kind im Kindergarten oder Kinderhort.
- verheiratete Pflegekräfte
mit schulpflichtigem Kind oder einem Kind im
Kindergarten oder Kinderhort.
- Pflegekräfte, deren
Ehepartner vom Betriebsurlaub abhängig ist
(Beispiel: Ehemann arbeitet bei Volkswagen und
ist auf die Werksferien festgelegt.)
- Pflegekräfte, deren
Lebenspartner vom Betriebsurlaub abhängig ist.
(Voraussetzung ist eine gemeinsame Wohnung.)
- Pflegekräfte, deren
Wünsche im vergangenen Jahr nicht berücksichtigt
werden konnten.
- Pflegekräfte, die schon
sehr lange im Haus tätig sind.
- (Hinweis: Die wichtigeren
Kriterien sind zuerst genannt. Sie können je
nach tariflichen Vorgaben und eigenen
Vorstellungen auch Kriterien wie Lebensalter,
Behinderung, Gesundheitszustand usw. aufnehmen.)
- Der Urlaub sollte auf zwei
zusammenhängende Zeitabschnitte verteilt werden.
Mindestens ein Urlaubsteil muss aus zwei aufeinander
folgenden Wochen bestehen.
- Pro Wohnbereich dürfen
höchstens drei Mitarbeiter gleichzeitig in den
Urlaub gehen. Von diesen drei Mitarbeitern dürfen
nur zwei Mitarbeiter eine examinierte Pflegekraft
sein. (Hinweis: Diese Werte sind ggf. anzupassen.)
- Es ist sicherzustellen, dass
Pflegekräfte mit speziellen Qualifikationen
angemessen vertreten werden. Dieses gilt vor allem
für die Wundbeauftragte und die Hygienebeauftragte.
- Es müssen stets Reserven im
Fall von unvorhergesehenen Zwischenfällen bleiben,
wie etwa dem krankheitsbedingten Ausfall von
Pflegekräften. Der Einsatz von Zeitarbeitskräften
sollte vermieden werden, da dieser mit hohen Kosten
verbunden ist und insbesondere dementiell erkrankten
Bewohnern nicht zugemutet werden kann.
- Grundsätzlich sollten alle
Monate des Jahres, bis auf den Dezember, für den
Urlaub verwendet werden. Im Dezember wird Urlaub nur
aus besonderem Anlass gewährt, da in diesem Monat
viele Veranstaltungen stattfinden.
- Unverzichtbar ist der
Abgleich mit dem Fort- und Weiterbildungsplan. Die
Teilnahme an wichtigen internen Schulungen und
externen Seminaren sollte sichergestellt sein.
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Entscheidung |
- Der Urlaubsantrag der
Pflegekraft kann abgelehnt werden, wenn dringende
betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche
anderer Pflegekräfte dieses erfordern.
- Vor jeder Ablehnung halten
die Wohnbereichsleitung und die Pflegedienstleitung
miteinander Rücksprache.
- Im Gespräch mit den
Mitarbeitern suchen wir nach einer Ersatzlösung, die
den individuellen Wünschen möglichst nahe kommt.
- Im Streitfall wird der
Betriebsrat beteiligt.
- Bis zum 15. Dezember wird die
Urlaubsplanung abgeschlossen und ggf. vorhandene
Konflikte gelöst oder entschieden.
- Der Urlaubsplan ist erst dann
gültig, wenn die Pflegedienstleitung diesem
zugestimmt hat.
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Nachbereitung: |
- Je eine Kopie des fertigen
und von der PDL genehmigten Urlaubsplanes geht an
die Heimleitung, den Betriebsrat und die
Personalabteilung.
- Spätere Änderungen der
Urlaubsplanung sind im gegenseitigen Einvernehmen
zwischen Mitarbeiter und Einrichtung möglich. Soweit
es sich dabei um wenige Tage handelt, kann die
Wohnbereichsleitung solche Änderungen ohne
Rücksprache mit der PDL vornehmen. Größere
Verschiebungen sind erneut der Pflegedienstleitung
zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Urlaub soll im Verlauf
des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Am
31. Dezember verfallen die ungenutzten Urlaubstage.
Wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen
Gründen nicht genommen werden konnte, so muss er bis
zum 31. März des Folgejahres gewährt werden.
- Die Mitarbeiter müssen
spätestens 14 Tage vor Urlaubsantritt einen
Urlaubsantrag ausfüllen und ihn bei der
Wohnbereichsleitung einreichen. Die
Wohnbereichsleitung und die Pflegedienstleitung
zeichnen den Antrag an und geben ihn an die
Personalverwaltung weiter. Rechtzeitig vor Beginn
des Urlaubes erhält der Mitarbeiter das
Genehmigungsschreiben.
- Erkrankt eine Pflegekraft
während des Urlaubs, so werden die Krankheitstage
nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Allerdings
muss die Pflegekraft ein ärztliches Attest vorlegen.
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Dokumente: |
- Urlaubslisten (Wunschliste
der Mitarbeiter)
- Urlaubspläne (genehmigte,
verbindliche Pläne)
- Dienstpläne
- Urlaubsantrag
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Qualifikation / Verantwortlichkeit: |
- Wohnbereichsleitung
- Pflegedienstleitung
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Urlaub; Dienstplan; Urlaubsplanung; Ferien |
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Genereller
Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und
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Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
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bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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