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Version 1.02

Stellenbeschreibung für eine Pflegehilfskraft in der ambulanten Pflege

 
Die Hartz-Reformen zeigen auch bei ambulanten Diensten Wirkung. Die Stelle als Pflegehilfskraft, einst als schmutzig und unterbezahlt gemieden, gewinnt wieder an Anziehungskraft. Unser Muster fasst die vielfältigen Aufgaben zusammen.
 
 

Stellenbeschreibung für eine Pflegehilfskraft in der ambulanten Pflege

Bezeichnung des Pflegedienstes:

Pflegedienst XYZ
Blumengasse 1
12345 Neustadt

Stellenbezeichnung / Stelleninhaberin

Stelleninhaberin: Gerda Musterfrau
Bezeichnung der Stelle: Pflegehilfskraft
Arbeitszeit: xxx Stunden pro Woche
Vergütung / Eingruppierung: xxxx € pro Monat

Ziele:

  • Erhaltung einer möglichst selbständigen Lebensgestaltung durch individuelle, ganzheitliche und aktivierende Pflege und Betreuung
  • Anpassung der Pflege an den jeweiligen Gesundheitszustand und die Bedürfnisse des Patienten
  • Förderung der Lebenszufriedenheit
  • menschenwürdige Begleitung Sterbender
  • Beachtung der Qualitätspolitik und des Pflegeleitbildes des Pflegedienstes
  • aktive Förderung des guten Betriebsklimas
  • wirtschaftlicher Umgang mit Betriebsmitteln
  • Anleitung von Schülern und Praktikanten
  • Entwicklung und Sicherung der Qualität
  • Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, sowie der im Qualitätsmanagementhandbuch dokumentierten internen Regelungen

fachliche Qualifikation:

  • Ausbildung zur Pflegehilfskraft oder gleichwertige Ausbildung

persönliche Grundfähigkeiten:

  • körperliche und seelische Stabilität
  • Ausgeglichenheit und Geduld
  • Kreativität
  • Fähigkeit Verantwortung wahrzunehmen
  • Initiative und Einsatzbereitschaft
  • Teamfähigkeit
  • Konfliktfähigkeit
  • Organisationsfähigkeit
  • Fähigkeit zur ständigen und umfassenden eigenen Fortbildung
  • Fähigkeit und Interesse nachgeordneten Pflegekräften, Praktikanten und Schülern fachpraktisches Wissen zu vermitteln
  • sicheres Auftreten und sprachliche Gewandtheit
  • eigene Kritikfähigkeit und Selbstreflexion
  • Einfühlungsvermögen
  • Urteilsvermögen
  • Verschwiegenheit und Vertrauenswürdigkeit

Zuordnung der Stelle:

direkte weisungsbefugte Vorgesetzte:

(Hierbei handelt es sich nur um eine mögliche Aufzählung, bitte legen Sie hier Ihre individuellen Gegebenheiten fest.)

  • Geschäftsleitung
  • Pflegedienstleitung
  • stellv. Pflegedienstleitung
  • Pflegefachkräfte
  • Praxismentoren im Rahmen des jeweiligen Aufgabenfelds
  • behandelnde Ärzte der Patienten (nur hinsichtlich medizinischer Belange)

gleichgestellt:

  • anderen Pflegehilfskräften, Laienpflegekräfte, Aushilfskräften im Pflegebereich, Zivildienstleistende

weisungsbefugt:

  • keinem

wird vertreten von:

  • anderen Pflegehilfskräften

Aufgaben und Kompetenzen

Patientenbezogene Aufgaben:

  • Durchführung der Körperpflege bzw. Hilfe bei der Körperpflege unter Beachtung der Regeln der aktivierenden Pflege aller Pflegebedürftigkeitsgrade nach den geltenden Pflegestandards
  • Durchführung der Körperpflege nach Aspekten der basalen Stimulation© und kinästhetischen Regeln
  • Intimtoilette und Inkontinenzversorgung inkontinenter Patienten
  • Durchführung von Mund-, Zahn(ersatz)-, Haar- und Nagelpflege, rasieren von Patienten
  • Hilfe beim Gebrauch von Steckbecken, Nachtstuhl- und Urinflasche etc. und Hilfe beim Aufsuchen der Toilette, wenn notwendig mit anschließender Körperhygiene
  • Einleiten von Sofortmaßnahmen und Benachrichtigung des Arztes im Notfall
  • Mithilfe bei der Erstellung des Pflegeprozesses unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe und in Zusammenarbeit mit Arzt und pflegerischem bzw. therapeutischem Team (Die Verantwortung für den Pflegeprozess trägt in jedem Fall immer eine Pflegefachkraft. Das heißt, dass Pflegehilfskräfte zwar an dem Pflegeprozess beteiligt werden können, aber letztlich trägt immer eine examinierte Pflegekraft die Verantwortung.)
  • sorgfältige und gewissenhafte Führung der Pflegedokumentation
  • Mitarbeit bei der Erstellung von Patientenbegutachtungen des Medizinischen Dienstes zur Bestimmung der Pflegestufe
  • sorgfältiger Umgang mit den Schlüsseln der Patienten
  • Aufklärung der Patienten über die Bedrohung durch Einbrecher, die ihre Hilflosigkeit ausnützen könnten.

Betten und Lagern:

  • Betten machen, Betten frisch beziehen und Einzelteile wechseln bei Patienten aller Pflegebedürftigkeitsgrade
  • Betten und Umbetten bettlägeriger Personen aller Pflegebedürftigkeitsgrade mit Hilfsmitteln wie etwa Drehschreibe, Lifter usw.
  • Achten auf allgemeine Sauberkeit des Bettes und des Bettgestells
  • Verwendung zweckmäßiger Lagerungshilfen gemäß (Experten-)Standard Dekubitusprophylaxe
  • Mithilfe bei der atemerleichternden Lagerung

Hilfe bei Bewegung und Fortbewegung:

  • Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen der Patienten
  • Hilfe beim An- und Auskleiden
  • Patienten im Bett aufsetzen, auf den Bettrand setzen bzw. dabei unterstützen.
  • Patienten vom Bett in den (Roll-)Stuhl umsetzen.
  • Patienten zur Toilette begleiten und ggf. bei deren Benutzung helfen.
  • Hilfe bei der Mobilität, Unterstützung bei der Verwendung von Gehilfen oder dem Rollstuhl

Mitarbeit bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie:

Bitte Landesregelungen zur Durchführung von Behandlungspflegemaßnahmen nach § 132 a SGB V beachten!

  • Vorbereiten und Verabreichen von Injektionen (s.c.) nach ärztlicher Verordnung und Absicherung durch den behandelnden Arzt mittels Spritzenschein (Der Spritzenschein gilt als Nachweis darüber, dass sich der behandelnde Arzt von der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft bei seinen Patienten im Alten- und Pflegeheim überzeugt hat. Daher gilt der "Spritzenschein" immer nur für einen behandelnden Arzt und seine Patienten im Heim. Es kann also sein, dass eine Pflegehilfskraft über mehrere "Spritzenscheine" verfügt.)
  • Vorbereiten und Durchführen physikalischer Maßnahmen wie Wärmeanwendung, Kälteanwendung, feuchte Packungen und Inhalationen.
  • Anlegen von Verbänden (nur bei kleineren Verletzungen, keine großflächigen Wundverbände, wie etwa Dekubitalgeschwüre und Ulcera, keine Stomaversorgung). (Hier müssen Sie auch wieder individuell festlegen, welche Tätigkeiten von Ihren Pflegehilfskräften durchgeführt werden dürfen. Erfahrungsgemäß haben Sie am wenigsten Ärger, wenn generell die Behandlungspflege nur von Pflegefachkräften durchgeführt wird. Sie können aber auch im Fall der Fälle mit der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft argumentieren. Dafür muss allerdings die Anleitung und das Können der Pflegehilfskraft durch entweder den behandelnden Arzt oder einer anderen auf jeweiligen Gebiet befähigten Person nachgewiesen werden. Noch einmal zur Erklärung: "Materielle" Qualifikation bedeutet: Der Arzt oder eine andere besonders geschulte Kraft hat sich vom Können der Pflegekraft überzeugt. Von der "formellen" Qualifikation geht man z.B. bei einer Pflegefachkraft aus, denn sie hat in Ihrer Ausbildung z.B. das s.c. und i.m. Spritzen gelernt.)
  • Vorbereiten und Durchführen von Einläufen und Klistieren. (Hier gilt gleiches wie oben.)
  • Durchführen prophylaktischer Maßnahmen wie Dekubitus-, Pneumonie-, Kontrakturen-, Sorr-, Parotitis-, Intertrigoprophylaxe usw.
  • Kontrollen: Puls, Atmung, Temperatur, Blutdruck, Gewicht etc.
  • Durchführung von passiven Bewegungsübungen als Unterstützung der Arbeit von Krankengymnasten.

Speisenversorgung:

  • gemeinsame Erstellung einer Einkaufsliste
  • Sicherstellung einer sachgerechten Lagerung aller Lebensmittel
  • ggf. Herstellung der Speisen nach dem Stand der aktuellen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen und den Bedürfnissen des Patienten
  • mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung
  • ggf. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • ggf. Zubereitung der Sondenkost
  • Vorbereitung kleinerer Zwischenmahlzeiten
  • ggf. Einleitung einer Belieferung durch "Essen auf Rädern"

Pflege Sterbender und Versorgung Verstorbener:

  • Pflege und Betreuung Sterbender und Mitverantwortung für die Benachrichtigung der Angehörigen, des Seelsorgers u.a.
  • Ermöglichung von religiösen Handlungen
  • Versorgung Verstorbener
  • Mithilfe bei der Betreuung der Angehörigen, evtl. Vermittlung einer Trauergruppe

Beobachtung und Weitergabe von Informationen:

  • Beobachtung und Erfassung des Patienten auf mögliche Veränderungen unter den Aspekten des Allgemeinbefindens, der Aktivität / Mobilität, des Verhaltens und der Orientierung; ggf. Einleitung von besonderen Maßnahmen
  • schriftliche und/oder mündliche rechtzeitige und lückenlose Weitergabe relevanter Beobachtungen an Mitarbeiter, an den Arzt und Therapeuten u.A.
  • Information des Arztes über Auswirkungen verordneter Therapien
  • Teilnahme an Fallbesprechungen und vollständige Übermittlung aller wichtigen Informationen an Kollegen
  • Beachtung des Datenschutzes bei der Weitergabe von persönlichen Informationen
  • Beobachtung von Schmerzäußerungen und Weitergabe an Pflegefachkräfte bzw.  den Hausarzt

Aufgaben der psychosozialen Betreuung:

  • Gespräche führen mit den Patienten
  • Anleitung und Hilfe beim Wiedererlernen und selbständigen Durchführen von Handlungen des täglichen Lebens, wie etwa sich selbständig die Kleidung auszusuchen, die Körperpflege durchzuführen usw.
  • Motivation von Patienten zur Inanspruchnahme therapeutischer Angebote, zu Bewegungsübungen, zur aktiven Beschäftigung usw.
  • angemessene und umfassende Information der Patienten in allen sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten; Information über medizinische, pflegerische und therapeutische Maßnahmen (soweit nicht Kompetenzen des Arztes, der Pflegedienstleitung oder anderer berührt werden).
  • Beratung und ggf. Anleitung der Patienten und deren Angehörigen über weitere Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten anderer Dienste.

Kontaktpflege mit Angehörigen und sonstigen den Patienten nahe stehenden Personen:

  • Information, Anleitung und Beratung von pflegenden Angehörigen und sonstigen den Patienten nahe stehenden Personen (soweit nicht die Kompetenzen des Arztes, der Pflegedienstleitung oder anderer berührt werden).

Aufgaben rund um das Dienstfahrzeug

  • korrektes Führen des Fahrtenbuches
  • betanken des Fahrzeuges
  • Veranlassung der Pflege und Wartung des Fahrzeuges
  • Meldung von Schäden an die Pflegedienstleitung
  • Sicherstellung, dass das Fahrzeug für alle Mitarbeiter verfügbar ist (Parken auf dem Betriebsparkplatz, Hinterlegen des Schlüssels und des Fahrzeugscheins im Büroraum des Pflegedienstes usw.)

Aufgaben zum Qualitätsmanagement:

  • Verpflichtung zur Mitarbeit und Umsetzung von qualitätssichernden Maßnahmen, wie z.B. Mitarbeit im Qualitätszirkel.
  • Mitarbeit beim Fehler- und Beschwerdemanagement sowie dem betrieblichen Vorschlagswesen
  • umfangreiche Kenntnisse über das hausinterne Qualitätssystem (Checklisten, Verfahrensstandards etc.)
  • Verpflichtung zur Arbeit nach den im ambulanten Pflegedienst geltenden Standards, wie etwa Pflegestandards
  • regelmäßiges Informieren über Neuerungen im Qualitätsmanagementhandbuch
  • Teilnahme an internen und externen Fortbildungen aller Art

betriebsbezogene Aufgaben:

  • wirtschaftlicher Umgang mit Hilfsmitteln und Verbrauchsgütern
  • fachliche Anleitung und Kontrolle von unterstellten Mitarbeitern aus dem Pflegehelferbereich
  • Beachtung aller Unfallverhütungsvorschriften
  • Führen von Stunden- / Einsatznachweisen
  • Teilnahme an den Teambesprechungen zur Dienst- und Einsatzplanung

Kommunikations- und Kooperationsbeziehungen:

Die Pflegehilfskraft soll zu folgenden Personen und Institutionen eine Kommunikations- und Kooperationsbeziehung aufrechterhalten:

  • zur Geschäftsleitung
  • zu der Pflegedienstleitung
  • zu der Qualitätsbeauftragten
  • zu den Pflegefachkräften
  • zu den behandelnden Ärzten
  • zu den Praktikanten
  • zu den Angehörigen und sonstigen den Patienten nahe stehenden Personen
  • zu den Seelsorgern

Klausel:

Im Bedarfsfall sind nach Anordnung von vorgesetzter Stelle zusätzliche Aufgaben und Einzelaufträge zu übernehmen. Die in der Anlage zur Stellenbeschreibungen aufgeführten Aufgabenbereiche, die sich z.B. aus dem Leitbild und Konzept ableiten, können durch den Arbeitgeber ergänzt, verändert und präzisiert werden, soweit dies zur Zielerfüllung der Tätigkeit wesentlich beitragen kann. Dies betrifft auch die laufenden Aktualisierungen und Veränderungen des Qualitätsmanagementhandbuchs.

 
 
   
 
 
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