Stellenbeschreibung für eine Pflegehilfskraft in der ambulanten
Pflege
Bezeichnung des
Pflegedienstes:
Pflegedienst XYZ
Blumengasse 1
12345 Neustadt
Stellenbezeichnung /
Stelleninhaberin
Stelleninhaberin: Gerda Musterfrau
Bezeichnung der Stelle: Pflegehilfskraft
Arbeitszeit: xxx Stunden pro Woche
Vergütung / Eingruppierung: xxxx € pro Monat
Ziele:
- Erhaltung einer möglichst
selbständigen Lebensgestaltung durch individuelle,
ganzheitliche und aktivierende Pflege und Betreuung
- Anpassung der Pflege an den
jeweiligen Gesundheitszustand und die Bedürfnisse des
Patienten
- Förderung der Lebenszufriedenheit
- menschenwürdige Begleitung Sterbender
- Beachtung der Qualitätspolitik und
des Pflegeleitbildes des Pflegedienstes
- aktive Förderung des guten
Betriebsklimas
- wirtschaftlicher Umgang mit
Betriebsmitteln
- Anleitung von Schülern und
Praktikanten
- Entwicklung und Sicherung der
Qualität
- Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen, sowie der im Qualitätsmanagementhandbuch
dokumentierten internen Regelungen
fachliche
Qualifikation:
- Ausbildung zur Pflegehilfskraft oder gleichwertige Ausbildung
persönliche
Grundfähigkeiten:
- körperliche und seelische Stabilität
- Ausgeglichenheit und Geduld
- Kreativität
- Fähigkeit Verantwortung wahrzunehmen
- Initiative und Einsatzbereitschaft
- Teamfähigkeit
- Konfliktfähigkeit
- Organisationsfähigkeit
- Fähigkeit zur ständigen und
umfassenden eigenen Fortbildung
- Fähigkeit und Interesse
nachgeordneten Pflegekräften, Praktikanten und Schülern
fachpraktisches Wissen zu vermitteln
- sicheres Auftreten und sprachliche
Gewandtheit
- eigene Kritikfähigkeit und
Selbstreflexion
- Einfühlungsvermögen
- Urteilsvermögen
- Verschwiegenheit und
Vertrauenswürdigkeit
Zuordnung der Stelle:
direkte weisungsbefugte
Vorgesetzte:
(Hierbei handelt es sich nur um eine
mögliche Aufzählung, bitte legen Sie hier Ihre individuellen
Gegebenheiten fest.)
- Geschäftsleitung
- Pflegedienstleitung
- stellv. Pflegedienstleitung
- Pflegefachkräfte
- Praxismentoren im Rahmen des
jeweiligen Aufgabenfelds
- behandelnde Ärzte der
Patienten (nur hinsichtlich medizinischer Belange)
gleichgestellt:
- anderen Pflegehilfskräften,
Laienpflegekräfte, Aushilfskräften im Pflegebereich, Zivildienstleistende
weisungsbefugt:
wird vertreten von:
- anderen Pflegehilfskräften
Aufgaben und
Kompetenzen
Patientenbezogene
Aufgaben:
- Durchführung der Körperpflege bzw.
Hilfe bei der Körperpflege unter Beachtung der Regeln der
aktivierenden Pflege aller Pflegebedürftigkeitsgrade nach
den geltenden Pflegestandards
- Durchführung der Körperpflege nach
Aspekten der basalen Stimulation© und kinästhetischen Regeln
- Intimtoilette und Inkontinenzversorgung inkontinenter Patienten
- Durchführung von Mund-, Zahn(ersatz)-,
Haar- und Nagelpflege, rasieren von Patienten
- Hilfe beim Gebrauch von Steckbecken,
Nachtstuhl- und Urinflasche etc. und Hilfe beim Aufsuchen
der Toilette, wenn notwendig mit anschließender
Körperhygiene
- Einleiten von Sofortmaßnahmen und
Benachrichtigung des Arztes im Notfall
- Mithilfe bei der Erstellung
des Pflegeprozesses unter Berücksichtigung der jeweiligen
Pflegestufe und in Zusammenarbeit mit Arzt und pflegerischem
bzw. therapeutischem Team (Die
Verantwortung für den Pflegeprozess trägt in jedem Fall
immer eine Pflegefachkraft. Das heißt, dass Pflegehilfskräfte
zwar an dem Pflegeprozess beteiligt werden können, aber
letztlich trägt immer eine examinierte Pflegekraft die
Verantwortung.)
- sorgfältige und gewissenhafte Führung
der Pflegedokumentation
- Mitarbeit bei der Erstellung von
Patientenbegutachtungen des Medizinischen Dienstes zur
Bestimmung der Pflegestufe
- sorgfältiger Umgang mit den
Schlüsseln der Patienten
- Aufklärung der Patienten über die
Bedrohung durch Einbrecher, die ihre Hilflosigkeit ausnützen
könnten.
Betten und Lagern:
- Betten machen, Betten frisch beziehen
und Einzelteile wechseln bei Patienten aller
Pflegebedürftigkeitsgrade
- Betten und Umbetten bettlägeriger
Personen aller Pflegebedürftigkeitsgrade mit Hilfsmitteln
wie etwa Drehschreibe, Lifter usw.
- Achten auf allgemeine Sauberkeit des
Bettes und des Bettgestells
- Verwendung zweckmäßiger
Lagerungshilfen gemäß (Experten-)Standard
Dekubitusprophylaxe
- Mithilfe bei der
atemerleichternden Lagerung
Hilfe bei Bewegung und
Fortbewegung:
- Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen der Patienten
- Hilfe beim An- und Auskleiden
- Patienten im Bett aufsetzen,
auf den Bettrand setzen bzw. dabei unterstützen.
- Patienten vom Bett in den (Roll-)Stuhl
umsetzen.
- Patienten zur Toilette
begleiten und ggf. bei deren Benutzung helfen.
- Hilfe bei der Mobilität,
Unterstützung bei der Verwendung von
Gehilfen oder dem Rollstuhl
Mitarbeit bei der
ärztlichen Diagnostik und Therapie:
Bitte Landesregelungen
zur Durchführung von Behandlungspflegemaßnahmen nach § 132 a SGB
V beachten!
- Vorbereiten und Verabreichen von
Injektionen (s.c.) nach ärztlicher Verordnung und
Absicherung durch den behandelnden Arzt mittels
Spritzenschein (Der Spritzenschein gilt als Nachweis
darüber, dass sich der behandelnde Arzt von der materiellen
Qualifikation der Pflegehilfskraft bei seinen Patienten im
Alten- und Pflegeheim überzeugt hat. Daher gilt der
"Spritzenschein" immer nur für einen behandelnden Arzt und
seine Patienten im Heim. Es kann also sein, dass eine
Pflegehilfskraft über mehrere "Spritzenscheine" verfügt.)
- Vorbereiten und Durchführen
physikalischer Maßnahmen wie Wärmeanwendung, Kälteanwendung,
feuchte Packungen und Inhalationen.
- Anlegen von Verbänden (nur bei
kleineren Verletzungen, keine großflächigen Wundverbände,
wie etwa Dekubitalgeschwüre und Ulcera, keine
Stomaversorgung). (Hier müssen Sie auch wieder
individuell festlegen, welche Tätigkeiten von Ihren
Pflegehilfskräften durchgeführt werden dürfen.
Erfahrungsgemäß haben Sie am wenigsten Ärger, wenn generell
die Behandlungspflege nur von Pflegefachkräften durchgeführt
wird. Sie können aber auch im Fall der Fälle mit der
materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft
argumentieren. Dafür muss allerdings die Anleitung und das
Können der Pflegehilfskraft durch entweder den behandelnden
Arzt oder einer anderen auf jeweiligen Gebiet befähigten
Person nachgewiesen werden. Noch einmal zur Erklärung:
"Materielle" Qualifikation bedeutet: Der Arzt oder eine
andere besonders geschulte Kraft hat sich vom Können der
Pflegekraft überzeugt. Von der "formellen" Qualifikation
geht man z.B. bei einer Pflegefachkraft aus, denn sie hat in
Ihrer Ausbildung z.B. das s.c. und i.m. Spritzen gelernt.)
- Vorbereiten und Durchführen von
Einläufen und Klistieren. (Hier gilt gleiches wie oben.)
- Durchführen prophylaktischer
Maßnahmen wie Dekubitus-, Pneumonie-, Kontrakturen-, Sorr-,
Parotitis-, Intertrigoprophylaxe usw.
- Kontrollen: Puls, Atmung, Temperatur,
Blutdruck, Gewicht etc.
- Durchführung von passiven
Bewegungsübungen als Unterstützung der Arbeit von
Krankengymnasten.
Speisenversorgung:
- gemeinsame Erstellung einer
Einkaufsliste
- Sicherstellung einer sachgerechten
Lagerung aller Lebensmittel
- ggf. Herstellung der Speisen nach dem
Stand der aktuellen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen
und den Bedürfnissen des Patienten
- mundgerechte Zerkleinerung der
Nahrung
- ggf. Unterstützung bei der
Nahrungsaufnahme
- ggf. Zubereitung der Sondenkost
- Vorbereitung kleinerer
Zwischenmahlzeiten
- ggf. Einleitung einer Belieferung
durch "Essen auf Rädern"
Pflege Sterbender und
Versorgung Verstorbener:
- Pflege und Betreuung Sterbender und
Mitverantwortung für die Benachrichtigung der Angehörigen,
des Seelsorgers u.a.
- Ermöglichung von
religiösen Handlungen
- Versorgung Verstorbener
- Mithilfe bei der Betreuung der
Angehörigen, evtl. Vermittlung einer Trauergruppe
Beobachtung und
Weitergabe von Informationen:
- Beobachtung und Erfassung des
Patienten auf mögliche Veränderungen unter den Aspekten
des Allgemeinbefindens, der Aktivität / Mobilität, des
Verhaltens und der Orientierung; ggf. Einleitung von
besonderen Maßnahmen
- schriftliche
und/oder mündliche rechtzeitige und lückenlose Weitergabe relevanter
Beobachtungen an Mitarbeiter, an den Arzt und Therapeuten u.A.
- Information des Arztes über
Auswirkungen verordneter Therapien
- Teilnahme an Fallbesprechungen und
vollständige Übermittlung aller wichtigen Informationen an
Kollegen
- Beachtung des Datenschutzes bei der
Weitergabe von persönlichen Informationen
- Beobachtung von Schmerzäußerungen und
Weitergabe an Pflegefachkräfte bzw. den Hausarzt
Aufgaben der
psychosozialen Betreuung:
- Gespräche führen mit den Patienten
- Anleitung und Hilfe beim
Wiedererlernen und selbständigen Durchführen von Handlungen
des täglichen Lebens, wie etwa sich selbständig die Kleidung
auszusuchen, die Körperpflege durchzuführen usw.
- Motivation von Patienten zur Inanspruchnahme
therapeutischer Angebote, zu Bewegungsübungen, zur aktiven
Beschäftigung usw.
- angemessene
und umfassende Information der Patienten in allen sie unmittelbar
betreffenden Angelegenheiten; Information über medizinische,
pflegerische und therapeutische Maßnahmen (soweit nicht Kompetenzen des
Arztes, der Pflegedienstleitung oder anderer berührt werden).
- Beratung und ggf. Anleitung der Patienten und deren Angehörigen über weitere Hilfs- und
Unterstützungsmöglichkeiten anderer Dienste.
Kontaktpflege mit
Angehörigen und sonstigen den Patienten nahe stehenden Personen:
- Information, Anleitung und Beratung von
pflegenden Angehörigen und sonstigen den Patienten nahe
stehenden Personen (soweit nicht die Kompetenzen des Arztes,
der Pflegedienstleitung oder anderer berührt werden).
Aufgaben rund um
das Dienstfahrzeug
- korrektes Führen des Fahrtenbuches
- betanken des Fahrzeuges
- Veranlassung der Pflege und Wartung
des Fahrzeuges
- Meldung von Schäden an die
Pflegedienstleitung
- Sicherstellung, dass das Fahrzeug für
alle Mitarbeiter verfügbar ist (Parken auf dem
Betriebsparkplatz, Hinterlegen des Schlüssels und des
Fahrzeugscheins im Büroraum des Pflegedienstes usw.)
Aufgaben zum
Qualitätsmanagement:
- Verpflichtung zur Mitarbeit und
Umsetzung von qualitätssichernden Maßnahmen, wie z.B.
Mitarbeit im Qualitätszirkel.
- Mitarbeit beim Fehler- und
Beschwerdemanagement sowie dem betrieblichen Vorschlagswesen
- umfangreiche Kenntnisse über das
hausinterne Qualitätssystem (Checklisten,
Verfahrensstandards etc.)
- Verpflichtung zur Arbeit nach den im
ambulanten Pflegedienst geltenden Standards, wie etwa Pflegestandards
- regelmäßiges Informieren über
Neuerungen im Qualitätsmanagementhandbuch
- Teilnahme an internen und externen
Fortbildungen aller Art
betriebsbezogene
Aufgaben:
- wirtschaftlicher Umgang mit
Hilfsmitteln und Verbrauchsgütern
- fachliche Anleitung und Kontrolle von
unterstellten Mitarbeitern aus dem Pflegehelferbereich
- Beachtung aller
Unfallverhütungsvorschriften
- Führen von Stunden- /
Einsatznachweisen
- Teilnahme an den Teambesprechungen
zur Dienst- und Einsatzplanung
Kommunikations- und
Kooperationsbeziehungen:
Die Pflegehilfskraft soll zu folgenden
Personen und Institutionen eine Kommunikations- und
Kooperationsbeziehung aufrechterhalten:
- zur Geschäftsleitung
- zu der Pflegedienstleitung
- zu der Qualitätsbeauftragten
- zu den Pflegefachkräften
- zu den behandelnden Ärzten
- zu den Praktikanten
- zu den Angehörigen und sonstigen den
Patienten nahe stehenden Personen
- zu den Seelsorgern
Klausel:
Im Bedarfsfall sind nach Anordnung von
vorgesetzter Stelle zusätzliche Aufgaben und Einzelaufträge zu
übernehmen. Die in der Anlage zur Stellenbeschreibungen
aufgeführten Aufgabenbereiche, die sich z.B. aus dem Leitbild
und Konzept ableiten, können durch den Arbeitgeber ergänzt,
verändert und präzisiert werden, soweit dies zur Zielerfüllung
der Tätigkeit wesentlich beitragen kann. Dies betrifft auch die
laufenden Aktualisierungen und Veränderungen des
Qualitätsmanagementhandbuchs.
|