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Version 1.05

Konzept "Beschäftigung von schwangeren Pflegekräften"

 
Eine Schwangerschaft ist zumeist für alle ein freudiges Ereignis - für alle bis auf den Arbeitgeber. Denn in einem Knochenjob wie der Altenpflege ist eine werdende Mutter eigentlich nicht mehr einsetzbar. Oder doch? Mit einem cleveren Konzept können Sie die Auswirkungen auf die Personalplanung zumindest abmildern.
 
 

Wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
  • Unverzichtbar ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
  • Dieser Standard eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".

 

Dieses Dokument ist auch als Word-Dokument (doc-Format) verfügbar. Klicken Sie hier!
 

Konzept "Beschäftigung von schwangeren Pflegekräften"
  • Pflegekräfte, die uns mitteilen, dass sie schwanger sind, stehen unter besonderem Schutz. Wir freuen uns für die Mitarbeiterin und gratulieren ihr sehr herzlich. Jede Pflegekraft bekommt nach der Geburt des Kindes ein kleines Präsent von uns.
  • Bei der Beschäftigung der schwangeren Mitarbeiterin in der direkten Pflege müssen einige wichtige Einschränkungen beachtet werden. Unter anderem gelten hier für uns als Arbeitgeber das Mutterschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung.
  • Für uns als Arbeitgeber ist es wichtig, von einer Schwangerschaft frühzeitig zu erfahren. Nur dann ist es uns möglich, durch entsprechende Maßnahmen die Gesundheit der Mutter und des Kindes zu schützen. Wenn uns die Schwangerschaft nicht mitgeteilt wird, kann die Pflegekraft die Vorteile, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, nicht nutzen.
  • Haben andere Kollegen die Vermutung, dass eine Pflegekraft schwanger sein könnte (ohne dass der Arbeitgeber davon Kenntnis hat) sollte ein Vertrauensgespräch geführt werden.
Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde
  • Wir als Einrichtung teilen umgehend mit einer Mutterschutzanzeige mit, dass eine unserer Pflegekräfte schwanger ist. Dazu benötigen wir ein Attest vom behandelnden Frauenarzt mit dem voraussichtlichen Geburtstermin.
Arbeitszeit:
  • Für unsere schwangeren Mitarbeiterinnen ist es verboten, zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr morgens zu arbeiten. Nachtschichten fallen somit weg.
  • Sie dürfen keine Mehrarbeit leisten. Es gilt also ein Verbot der Mehrarbeit täglich über achteinhalb Stunden bzw. in der Doppelwoche über neunzig Stunden hinaus (einschließlich des Bereitschaftsdienstes).
  • Schwangere und stillende Frauen dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn ihnen in jeder Woche anschließend an eine Nachtruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (ein freier Tag) gewährt wird.
  • Stillende Mitarbeiterinnen haben das Recht, bei acht Stunden Arbeitszeit zweimal mindestens eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde das Baby zu stillen. Die Stillpausen verlängern sich bei einer Arbeitszeit über acht Stunden auf zweimal 45 Minuten oder einmal täglich auf 90 Minuten. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit.
  • Diese Stillregelung gilt bei uns für ein Jahr, danach sind Stillzeiten keine Arbeitszeit mehr.
  • Wir stellen der Mitarbeiterin einen geeigneten Raum zur Verfügung, wo sie in Ruhe und ungestört ihr Baby stillen und versorgen kann. 
Schutzfristen vor und nach der Geburt:
  • Schwangere Frauen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht arbeiten. Nur in Ausnahmefällen darf die schwangere Mitarbeiterin auf ausdrücklich eigenen Wunsch weiterarbeiten. Sie darf aber jederzeit widerrufen und zu Hause bleiben.
  • Sollte die Mutter die vollen sechs Wochen vor der Geburt nicht nutzen können, weil das Baby eher kommt, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der nicht genutzt werden konnte.
  • Nach der Geburt hat die Mutter das Recht, acht Wochen zu Hause zu bleiben.
  • Bei einer Früh- bzw. Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Tätigkeiten, die schwangere Pflegekräfte in unserem Haus / in unserem ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausüben dürfen:

  • Mit Hilfe einer Gefährdungsanalyse prüfen wir, welche Tätigkeiten für die schwangere Mitarbeiterin gefährlich werden könnten. Wir legen dann alternative Beschäftigungsmöglichkeiten fest. Darüber sind die Betroffene aber auch ggf. der Betriebsarzt sowie die übrigen Beschäftigten zu informieren.
Nicht möglich sind folgende Tätigkeiten (Negativliste):
  • Das regelmäßige Heben von Lasten, die mehr als fünf Kilogramm schwer sind, ist zu unterlassen. Dazu zählt auch das gelegentliche Heben von Lasten über zehn Kilogramm ohne technische Hilfe. Damit fallen unter anderem die Transfers der Bewohner / Patienten ohne Lifter weg. Auch das Lagern und das Mobilisieren schwerer Pflegebedürftiger sollen nicht mehr von schwangeren Mitarbeiterinnen allein durchgeführt werden.
  • Arbeiten, die mit strecken, beugen und bücken verbunden sind, werden strikt vermieden. Hierunter fällt etwa das Betten beziehen. Schwangere werden nicht dazu eingesetzt, einem stark körperlich eingeschränkten Bewohner / Patienten beim An- und Auskleiden zu helfen.
  • Die Pflegekraft führt keine Tätigkeiten aus, die mit einer gesteigerten Unfallgefahr einhergehen, z.B. Grundpflege im Bad (Gefahr des Ausrutschens), Betreuung von aggressiven Bewohnern / Patienten.
  • Strikt verboten sind alle Tätigkeiten, bei denen eine relevante Infektionsgefahr besteht. Also etwa die Pflege von Bewohnern / Patienten mit Hepatitis, Röteln, HIV oder MRSA; insbesondere hier die Wundversorgung, subkutane und intramuskuläre Injektionen, kapillare Blutentnahme (BZ-Messung), Umgang mit Blut, Urin und Stuhl.
  • Bei Bewohnern / Patienten ohne Infektion dürfen diese Tätigkeiten durchgeführt werden. Wir machen die schwangere Mitarbeiterin darauf aufmerksam, noch penibler auf die Hygiene zu achten, etwa noch gründlichere Händedesinfektion, Tragen der Schutzkleidung, konsequentes Tragen von Einmalhandschuhen usw.
  • Die Pflegekraft darf keine Tätigkeiten durchführen, die sie mit Gefahrenstoffen oder schädlicher Strahlung (Röntgen- oder radioaktive Strahlen) in Kontakt bringen. Schwangere dürfen z.B. in unserer Einrichtung keine formaldehydhaltigen Desinfektionsmittel zubereiten und verwenden.
  • Schwangere Mitarbeiterinnen werden auch nicht mehr zu Arbeiten eingesetzt, bei denen sie Nässe, Hitze, Kälte, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
  • Unsere schwangeren Mitarbeiterinnen dürfen nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats auch nicht länger als vier Stunden am Stück stehen oder sitzen (ist für die Altenpflege auch nur bedingt relevant) .
Wir setzen unsere schwangeren Pflegekräfte für die Zeit der Schwangerschaft für andere Tätigkeiten ein.

Alternative Einsatzmöglichkeiten (Positivliste):

Unsere schwangeren Mitarbeiterinnen werden von uns mit alternativen Tätigkeiten beauftragt, etwa:
  • führen der Pflegeplanung
  • Erstgespräche mit neuen Bewohnern / Patienten führen
  • Essen verteilen
  • bei der Nahrungsaufnahme helfen
  • Telefondienst
  • Erstellen des Dienstplans
  • Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
  • Organisation von Fort- und Weiterbildungen
 
 
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema

Schlüsselwörter für diese Seite Schwangerschaft; Dienstplanung; Tourenplanung
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