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Version 1.05 |
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Konzept
"Beschäftigung von schwangeren Pflegekräften" |
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Eine
Schwangerschaft ist zumeist für alle ein freudiges Ereignis - für alle
bis auf den Arbeitgeber. Denn in einem Knochenjob wie der Altenpflege
ist eine werdende Mutter eigentlich nicht mehr einsetzbar. Oder doch? Mit einem cleveren
Konzept können Sie die Auswirkungen auf die Personalplanung zumindest abmildern. |
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Wichtige Hinweise:
- Zweck unseres Musters ist es nicht,
unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser
Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und
an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
- Unverzichtbar ist immer auch eine
inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte,
da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen.
Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten
Krankheitsbildern kontraindiziert.
- Dieser Standard eignet sich für die
ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen
jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen
"Patient".
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Konzept "Beschäftigung von
schwangeren Pflegekräften" |
- Pflegekräfte, die uns mitteilen, dass sie
schwanger sind, stehen unter besonderem Schutz. Wir freuen uns für die
Mitarbeiterin und gratulieren ihr sehr herzlich. Jede Pflegekraft
bekommt nach der Geburt des Kindes ein kleines Präsent von uns.
- Bei der Beschäftigung der schwangeren
Mitarbeiterin in der direkten Pflege müssen einige wichtige
Einschränkungen beachtet werden. Unter anderem gelten hier für uns als
Arbeitgeber das Mutterschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung.
- Für uns als Arbeitgeber ist es wichtig, von
einer Schwangerschaft frühzeitig zu erfahren. Nur dann ist es uns
möglich, durch entsprechende Maßnahmen die Gesundheit der Mutter und
des Kindes zu schützen. Wenn uns die Schwangerschaft nicht mitgeteilt
wird, kann die Pflegekraft die Vorteile, die sich aus dem
Mutterschutzgesetz ergeben, nicht nutzen.
- Haben andere Kollegen die Vermutung, dass eine
Pflegekraft schwanger sein könnte (ohne dass der Arbeitgeber davon
Kenntnis hat) sollte ein Vertrauensgespräch geführt werden.
Meldung an die
zuständige Arbeitsschutzbehörde
- Wir als Einrichtung teilen umgehend mit einer
Mutterschutzanzeige mit, dass eine unserer Pflegekräfte schwanger ist.
Dazu benötigen wir ein Attest vom behandelnden Frauenarzt mit dem
voraussichtlichen Geburtstermin.
Arbeitszeit:
- Für unsere schwangeren Mitarbeiterinnen ist es
verboten, zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr morgens zu arbeiten. Nachtschichten
fallen somit weg.
- Sie dürfen keine Mehrarbeit leisten. Es gilt
also ein Verbot der Mehrarbeit täglich über achteinhalb Stunden bzw. in
der Doppelwoche über neunzig Stunden hinaus (einschließlich des
Bereitschaftsdienstes).
- Schwangere und stillende Frauen dürfen an Sonn-
und Feiertagen arbeiten, wenn ihnen in jeder Woche anschließend an eine
Nachtruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (ein
freier Tag) gewährt wird.
- Stillende Mitarbeiterinnen haben das Recht, bei
acht Stunden Arbeitszeit zweimal mindestens eine halbe Stunde oder
einmal täglich eine Stunde das Baby zu stillen. Die Stillpausen
verlängern sich bei einer Arbeitszeit über acht Stunden auf zweimal 45
Minuten oder einmal täglich auf 90 Minuten. Diese Pausen gelten als
Arbeitszeit.
- Diese Stillregelung gilt bei uns für ein Jahr,
danach sind Stillzeiten keine Arbeitszeit mehr.
- Wir stellen der Mitarbeiterin einen geeigneten
Raum zur Verfügung, wo sie in Ruhe und ungestört ihr Baby stillen und
versorgen kann.
Schutzfristen vor
und nach der Geburt:
- Schwangere
Frauen dürfen in den letzten sechs
Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht arbeiten. Nur in
Ausnahmefällen darf die schwangere Mitarbeiterin auf ausdrücklich
eigenen Wunsch weiterarbeiten. Sie darf aber jederzeit widerrufen und
zu Hause bleiben.
- Sollte die Mutter die vollen sechs Wochen vor
der Geburt nicht nutzen können, weil das Baby eher kommt, so verlängert
sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der nicht genutzt
werden konnte.
- Nach der Geburt hat die Mutter das Recht, acht
Wochen zu Hause zu bleiben.
- Bei einer Früh- bzw. Mehrlingsgeburt verlängert
sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Tätigkeiten, die schwangere Pflegekräfte in unserem Haus / in unserem
ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausüben dürfen:
- Mit Hilfe einer Gefährdungsanalyse prüfen wir,
welche Tätigkeiten für die schwangere Mitarbeiterin gefährlich werden
könnten. Wir legen dann alternative Beschäftigungsmöglichkeiten fest.
Darüber sind die Betroffene aber auch ggf. der Betriebsarzt sowie die
übrigen Beschäftigten zu informieren.
Nicht möglich sind
folgende Tätigkeiten (Negativliste):
- Das regelmäßige Heben von Lasten, die mehr als
fünf Kilogramm schwer sind, ist zu unterlassen. Dazu zählt auch das
gelegentliche Heben von Lasten über zehn Kilogramm ohne technische
Hilfe. Damit fallen unter anderem die Transfers der Bewohner /
Patienten ohne Lifter weg. Auch das Lagern und das Mobilisieren
schwerer Pflegebedürftiger sollen nicht mehr von schwangeren
Mitarbeiterinnen allein durchgeführt werden.
- Arbeiten, die mit strecken, beugen und bücken
verbunden sind, werden strikt vermieden. Hierunter fällt etwa das
Betten beziehen. Schwangere werden nicht dazu eingesetzt, einem stark
körperlich eingeschränkten Bewohner / Patienten beim An- und Auskleiden
zu helfen.
- Die Pflegekraft führt keine Tätigkeiten aus,
die mit einer gesteigerten Unfallgefahr einhergehen, z.B. Grundpflege
im Bad (Gefahr des Ausrutschens), Betreuung von aggressiven Bewohnern /
Patienten.
- Strikt verboten sind alle Tätigkeiten, bei
denen eine relevante Infektionsgefahr besteht. Also etwa die Pflege von
Bewohnern / Patienten mit Hepatitis, Röteln, HIV oder MRSA;
insbesondere hier die Wundversorgung, subkutane und intramuskuläre
Injektionen, kapillare Blutentnahme (BZ-Messung), Umgang mit Blut, Urin
und Stuhl.
- Bei Bewohnern / Patienten ohne Infektion dürfen
diese Tätigkeiten durchgeführt werden. Wir machen die schwangere
Mitarbeiterin darauf aufmerksam, noch penibler auf die Hygiene zu
achten, etwa noch gründlichere Händedesinfektion, Tragen der
Schutzkleidung, konsequentes Tragen von Einmalhandschuhen usw.
- Die Pflegekraft darf keine Tätigkeiten
durchführen, die sie mit Gefahrenstoffen oder schädlicher Strahlung
(Röntgen- oder radioaktive Strahlen) in Kontakt bringen. Schwangere
dürfen z.B. in unserer Einrichtung keine formaldehydhaltigen
Desinfektionsmittel zubereiten und verwenden.
- Schwangere Mitarbeiterinnen werden auch nicht
mehr zu Arbeiten eingesetzt, bei denen sie Nässe, Hitze, Kälte,
Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
- Unsere schwangeren Mitarbeiterinnen dürfen nach
Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats auch nicht länger als vier
Stunden am Stück stehen oder sitzen (ist für die Altenpflege auch nur bedingt relevant) .
Wir setzen unsere schwangeren Pflegekräfte für die Zeit der
Schwangerschaft für andere Tätigkeiten ein.
Alternative
Einsatzmöglichkeiten (Positivliste):
Unsere schwangeren Mitarbeiterinnen werden von uns mit alternativen
Tätigkeiten beauftragt, etwa:
- führen der Pflegeplanung
- Erstgespräche mit neuen Bewohnern / Patienten
führen
- Essen verteilen
- bei der Nahrungsaufnahme helfen
- Telefondienst
- Erstellen des Dienstplans
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
- Organisation von Fort- und Weiterbildungen
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Schwangerschaft; Dienstplanung; Tourenplanung |
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Genereller
Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und
Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch
kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel
diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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