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Version 2.10a - 2014

Standard "Arbeitskleidung"

 
Saubere Arbeitskleidung ist nicht nur eine Frage des gepflegten Äußeren, sondern auch ein Eckpfeiler eines funktionierenden Hygienemanagements. Per Standard können Sie die wichtigsten Regelungen verbindlich festlegen.
 

Wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
  • Unverzichtbar ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
  • Dieser Standard eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".


Dieses Dokument ist auch als Word-Dokument (doc-Format) verfügbar. Klicken Sie hier!

 

Standard "Arbeitskleidung"
Definition:
  • Arbeitskleidung erfüllt mehrere Aufgaben. Sie macht Pflegekräfte als solche kenntlich. Bewohner, Besucher und externe Partner sehen daher an der Art der Kleidung, ob die Person dem Pflegebereich oder der Hauswirtschaft zugeordnet ist.
  • Ansprechende Arbeitskleidung fördert das Gemeinschaftsgefühl aller Mitarbeiter und unterstreicht unseren professionellen Anspruch insbesondere im Dialog mit Ärzten und externen Partnern.
  • Zudem schützt sie die Pflegekraft vor Verunreinigungen, die in der beruflichen Praxis niemals zu verhindern sind.
  • Arbeitskleidung ist keine Schutzkleidung: Dabei handelt es sich um zusätzliche Hilfsmittel, die über die Arbeitskleidung gezogen werden. Also Schutzkittel und Schürzen, Augenschutz, Mund-Nasenschutz, Einmalhandschuhe, Haarschutz oder Überschuhe.
Grundsätze:
  • Saubere und modisch ansprechende Arbeitskleidung ist Ausdruck eines professionellen Arbeitsverständnisses.
Ziele:
  • Unsere Mitarbeiter machen einen gepflegten optischen Eindruck.
  • Alle Pflegekräfte sind durch ihr äußeres Erscheinungsbild als Angestellte unseres Hauses zu erkennen.
  • Eine Keimverschleppung innerhalb der Einrichtung und im privaten Umfeld der Mitarbeiter wird vermieden.
Vorbereitung:
  • Die Vorgaben zur Farbe und zur Schnittform der Arbeitskleidung werden im Konsens zwischen der Heimleitung und den Mitarbeitern getroffen. (Hinweis: Damit können viele Konflikte bereits im Vorfeld vermieden werden.)
  • Jeder Mitarbeiter erhält einen zweigeteilten Spind, der die getrennte Lagerung von Dienst- und von Privatkleidung ermöglicht.
  • Alle Mitarbeiter werden regelmäßig im hygienischen Umgang mit Arbeitskleidung geschult.
Durchführung:
  • Alle Pflegekräfte in unserem Pflegeheim tragen einheitliche Arbeitskleidung. Diese besteht aus einer Kasack-Hosen-Kombination mit dem Logo unserer Einrichtung. Die Hose und das Oberteil sind weiß. Die Ärmel des Oberteils sind kurz. Die Kleidung muss mit mindestens 60°C waschbar sein.
  • Die Kleidung wird von der Einrichtung gestellt. Die Pflegekraft ist verpflichtet, die überlassene Kleidung sorgfältig zu behandeln.
  • Die Pflegekraft trägt ein Namensschild mit der Berufsbezeichnung.
  • Die Pflegekraft trägt während der Arbeitszeit geschlossene Schuhe ohne Absatz. Das Material sollte so gewählt werden, dass die Oberfläche bei Bedarf desinfiziert werden kann.
  • Es dürfen während der Pflege keine Strickjacken oder ähnlich schwer zu reinigende Textilien getragen werden.
  • Die Pflegekraft achtet darauf, dass die Arbeitskleidung geschlossen ist, da sonst die darunter liegende Kleidung nicht geschützt wird.
  • Die Pflegekraft achtet darauf, dass die Kleidung unter dem Kasack blickdicht ist und nicht unnötig viel Haut zeigt. (Hinweis: Dieser Punkt ist insbesondere dann wichtig, wenn männliche Senioren mit traditionellen Werten oder Glaubensüberzeugungen versorgt werden.)
  • Wenn Pflegekräfte Bewohner bei Aktivitäten außerhalb der Einrichtung begleiten, etwa bei Arztbesuchen, sollte keine Dienstkleidung, sondern Privatkleidung getragen werden.
Hinweise:
  • Viele der in diesem Standard genannten Punkte können alternativ auch mittels Dienstanweisung geregelt werden. Alternativ können diese Punkte auch in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
  • Eine einheitliche Arbeitskleidung innerhalb einer Einrichtung macht auf Bewohner, deren Angehörige und andere Besucher einen professionellen Eindruck. Ohne eine Regelung werden Pflegekräfte Arbeitskleidung in sehr unterschiedlichen Farbtönen und Schnittmustern tragen. Eine solche Vielfalt kann natürlich auch bewusst angestrebt werden, um den familiären Charakter der Einrichtung zu betonen.
  • Allerdings ergeben sich daraus ggf. zusätzliche Kosten. Wenn die Pflegekleidung mit dem Firmenemblem bestickt ist, muss der Arbeitgeber die Anschaffungskosten tragen. Der Grund: Kleidung mit dem Firmenlogo kann die Pflegekraft weder privat tragen noch nach einem Arbeitsplatzwechsel weiterverwenden. Sie muss diese also auch nicht selbst bezahlen.
  • Ein weiterer Faktor ist die Frage, ob für die Umkleidezeit ein Anspruch auf Vergütung besteht. Wenn es kaum Vorgaben zur optischen Gestaltung der Dienstkleidung gibt und die Pflegekraft (innerhalb gewisser Grenzen) die Textilien frei wählen kann, zählt das Umkleiden nicht zur Arbeitszeit. Wenn der Arbeitgeber aber über das Direktionsrecht starken Einfluss auf die Kleidung nimmt, dann muss er die Zeit für den Kleidungswechsel vergüten. Der Pflegekraft ist es nicht zuzumuten, mit einer "Seniorenheim-Uniform" samt aufgedrucktem Logo und Firmenmotto in der U-Bahn durch die Stadt zu fahren.
  • Wiederholte Verstöße gegen die Kleidungsvorgaben können arbeitsrechtlich geahndet werden, also per Abmahnung oder per Kündigung.
  • Knöchellange Ärmellängen behindern das Waschen und die Desinfektion der Hände. Daher erfolgt der Patientenkontakt stets mit freien Unterarmen.
Nachbereitung: Reinigung
  • Die Kleidung wird von der Pflegeeinrichtung gereinigt. Die Kosten trägt die Einrichtung.
  • Hosen und Oberteile werden alle drei Arbeitstage gewechselt.
  • Bei Verunreinigungen oder möglicher Kontamination ist die Arbeitskleidung sofort zu wechseln.
  • Die Kleidung wird auch gewechselt, wenn sie durchgeschwitzt ist. Keime können durchfeuchtete Textilien vergleichsweise einfach durchdringen.
  • Verunreinigte Kleidung ist so zu falten, dass die verunreinigte Seite innen liegt. Danach wird die Kleidung in dem dafür vorgesehenen Behälter abgelegt.
Hinweise:
  • Arbeitskleidung sollte nach Möglichkeit in der Einrichtung verbleiben und dort oder von externen Partnern gewaschen werden. So können keine Keime aus dem Pflegeheim in die häusliche Umgebung verschleppt werden. Dieses gilt natürlich auch für den umgekehrten Weg.
  • Wenn die Einrichtung die Kleidung stellt, muss sie auch die Reinigungskosten tragen. Anders ist die Lage, wenn die Kleidung auch in der Freizeit getragen werden kann und darf. In solchen Fällen ist ggf. die Pflegekraft für die Reinigung zuständig. Es ist auch denkbar, dass die Kleidung von der Einrichtung gereinigt wird, die Reinigungskosten aber vom Gehalt abgezogen werden.
Beschädigung
  • Beschädigte Kleidung wird zeitnah ausgebessert oder ersetzt. Wenn der Schaden während der Arbeit entstanden ist und den Mitarbeiter kein Verschulden trifft, übernimmt die Einrichtung die Kosten.
  • Kleidung, die durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit beschädigt wird oder verloren geht, muss die Pflegekraft ersetzen.
Dokumente:
  • Arbeitsvertrag
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
  • alle Pflegekräfte
 
 
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Hygiene; Arbeitskleidung; Dienstkleidung
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