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Eine rechtfertigende
Pflichtenkollision ist gegeben, wenn mehrere Aufgaben erfüllt
werden müssen, die Pflegekraft aber nur eine erfüllen kann.
Prinzipiell ist die Pflegekraft verpflichtet, alle Bewohner oder
Patienten zu versorgen. Wenn sie nur einen Senior versorgt,
nicht aber den anderen, so begeht sie dem Unversorgten gegenüber
eine Unterlassung und müsste strafrechtlich haften.
Ob die Pflegekraft jedoch wirklich strafrechtliche
Konsequenzen zu befürchten hätte, hängt nun davon ab, ob eine
Pflichtenkollision vorlag. Bei der Abwägung dieser Frage haben
Richter bislang zumeist gesunden Menschenverstand bewiesen.
Schließlich kann sich eine Pflegekraft nicht zweiteilen, um in
mehreren Räumen gleichzeitig zu sein.
Entscheidend ist, dass die Pflegekraft die Wertigkeit der
Pflichten korrekt abwägt. Sie darf also dem Herzinfarktpatienten
nicht die Hilfe verweigern, weil sie im Zimmer gegenüber ein
aufgeschlagenes Knie versorgen muss. Wenn beide Senioren in
Lebensgefahr schweben, muss die Pflegekraft eigenständig
entscheiden. Kein Kriterium bei dieser Auswahl ist dabei das
Alter, Krankheitsbild oder Vorstrafenregister. Sprich: Ein
85-jähriger vorbestrafter Kinderschänder mit Krebs im Endstadium
hat das gleiche Recht auf Wiederbelebung wie ein liebenswerter
65-Jähriger.
Etwas anders ist die Sache in einem anderen
"Nachtdienst-Klassiker" gelagert. Beispiel:
Eine Nachtwache ist seit Wochen für zwei Etagen (oder
noch schlimmer zwei Gebäude) zuständig. Ist sie in der Etage
A, so kann sie einen Alarm auf Etage B nicht hören. Eine
Bewohnerin auf Etage B klingelt mehrfach erfolglos, verlässt
dann entnervt ihr Bett und stürzt auf dem Weg zur Toilette.
Dieses Verhalten wird zumeist nicht als rechtfertigende
Pflichtenkollision gewertet. Pflegekräfte, die unter solchen
Bedingungen arbeiten müssen, sollten folglich rechtzeitig eine
Überlastungsanzeige aufsetzen. Wer diesen Mangel klaglos
hinnimmt, wird ggf. für den Schaden mithaften.
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