das Altenpflegemagazin im Internet
www.altenpflegemagazin.de
Start Log-in Service Registrierung AGB+Datenschutz Suche / Stichwortindex Quiz Mobil Impressum

 

Version 2  - 2017

Standard "Eingradung eines Pflegebedürftigen durch den MDK"

 
Auf dem Weg zu einem angemessenen Pflegegrad ist der MDK ein harter Gegenspieler. Eine schlechte Vorbereitung lässt die Punkte dutzendfach zusammenschmelzen. Wir zeigen Ihnen, wie sich Ihr Team auf den Besuch des MDK professionell vorbereiten kann.
 
So übernehmen Sie eine Textvorlage in Ihre Textverarbeitung
  • Bewegen Sie den Mauszeiger an die Oberseite der Textvorlage, die Sie übernehmen wollen. Er sollte in der freien, weißen Fläche leicht oberhalb der Tabelle platziert werden.
  • Drücken Sie die linke Maustaste und halten Sie diese gedrückt!
  • Fahren Sie mit dem Mauszeiger nach unten. Der Text färbt sich nun blau ein.
  • Fahren Sie mit dem Mauszeiger in den weißen, freien Bereich etwas unterhalb des Tabellenendes.
  • Lassen Sie die linke Maustaste los.
  • Fahren Sie mit dem Mauszeiger irgendwo auf den blau markierten Textbereich.
  • Drücken Sie die rechte Maustaste.
  • Es öffnet sich ein Menü. Wählen Sie mit der linken Maustaste den Punkt "Kopieren". Das Fenster schließt sich nun.
  • Starten Sie Ihre Textverarbeitung.
  • Die Textverarbeitung öffnet sich mit einem leeren, weißen Dokument. Klicken Sie mit der rechten Maustaste irgendwo in das leere Dokument. Es öffnet sich ein Menü. Wählen Sie mit der linken Maustaste den Punkt "Einfügen".
  • Die Textvorlage befindet sich nun in Ihrer Textverarbeitung und kann hier weiter bearbeitet werden.

Für alle Computereinsteiger haben wir eine umfangreich bebilderte Seite erstellt, auf der jeder Schritt noch ausführlicher erklärt wird. Es ist ganz einfach! Klicken Sie hier.

Wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
  • Unverzichtbar ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
  • Dieser Standard eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".
 

Standard "Eingradung eines Pflegebedürftigen durch den MDK"
Definition:
  • Die Eingradung der Heimbewohner in die entsprechenden Pflegegrade ist für die wirtschaftliche Existenz unserer Einrichtung von großer Bedeutung. Sie entscheidet letztlich über die Höhe unserer Einkünfte basierend auf den von uns erbrachten Leistungen.
  • Die Vorgaben der Eingradung mit ihren unterschiedlichen Punktwerten für die Pflege und Betreuung sind keine von uns willkürlich festgesetzten Angaben, sondern werden uns durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) vorgegeben.
Grundsätze:
  • Der Bewohner hat einen Anspruch auf eine korrekte Beurteilung seines Pflegebedarfs und auf einen angemessenen Pflegegrad.
  • Wir sehen den Gutachter des MDK als Partner, mit dem wir professionell und freundlich zusammenarbeiten wollen.
  • Wir vertreten entschlossen die Interessen des Bewohners und die der Einrichtung.
Ziele:
  • Der Bewohner erhält einen angemessenen Pflegegrad.
  • Die wirtschaftliche Existenz unserer Einrichtung ist gesichert. Unsere Pflegeleistungen werden angemessen entlohnt.
  • Wir sichern das professionelle und freundschaftliche Verhältnis zum MDK insgesamt und zum einzelnen Prüfer.
Vorbereitung:
  • Alle Mitarbeiter werden regelmäßig zum Thema Eingradungsmanagement geschult und sensibilisiert.
  • Die Angehörigen werden darüber informiert, dass sich ihr Eigenanteil bei einer Höhergradung nicht verändert. Früher stieg der Eigenanteil, wenn der Bewohner in eine höhere Pflegestufe kam.
  • Die Verwaltung erstellt einmal im Monat eine Komplettübersicht über alle Pflegegrade eines Wohnbereichs. Diese wird an die Pflegedienstleitung und an die Wohnbereichsleitungen weitergereicht.
  • Einmal pro Quartal sowie bei jeder relevanten Gesundheitsveränderung füllt die Bezugspflegekraft den Erhebungsbogen zum aktuellen Pflegebedarf aus.
  • Der Bedarf wird für jeweils 24 Stunden erhoben. Es ist wichtig, dass der ausgewertete Tag repräsentativ für die gesamte Pflegesituation ist. Falls im Beobachtungszeitraum ungewöhnliche Vorkommnisse auftraten, wird der Bedarf am nächsten Tag erneut erhoben.
  • Der Erhebungsbogen wird an die Pflegedienstleitung weitergeleitet, die diesen auf Nachvollziehbarkeit prüft. Sofern die Daten des Erhebungsbogens eine Höhergradung realistisch erscheinen lassen, initiiert die Pflegedienstleitung die notwendigen Anträge.
  • Wir beantragen auch weiterhin "die Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz", bei allen Bewohnern, auf die das zutrifft. Hiermit kann ein doppelter Pflegegradsprung erreicht werden, also z. B. von der alten Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3.
  • Der Gutachter fragt nach den Diagnosen des Bewohners. Dabei ist darauf zu achten, dass die Diagnosen, die den größten Pflegebedarf auslösen und die, die relevant für eine Therapie oder für eine Rehabilitationsmaßnahme sind, zuerst genannt werden.
  • Wir stellen sicher, dass der Antrag nur vom Bewohner selbst, von seinem Betreuer oder von einer anderen dazu bevollmächtigten Person unterschrieben wird. Ehepartner oder Kinder sind das nicht automatisch.
  • Wir stellen sicher, dass der Gutachter einen möglichst genauen Zeitpunkt für seinen Besuch angibt. Eine Zeitangabe wie "Dienstag, 8 Uhr bis 17 Uhr" ist problematisch. Im Dialog mit dem MDK-Mitarbeiter verdeutlichen wir, dass wir ihn nur dann personell und organisatorisch angemessen unterstützen können, wenn er seinen Besuch möglichst genau ankündigt.
  • Wir prüfen, zu welcher Tageszeit die Pflegebedürftigkeit am besten abgebildet werden kann. Insbesondere Demenzkranke können morgens mental leistungsfähig sein, bauen dann aber im Tagesverlauf regelmäßig ab. Wir bitten ggf. den Gutachter, den Termin zu verschieben.
  • Die Dienstplanung für den Tag der Eingradung wird angepasst. Wir stellen sicher, dass die Bezugspflegekraft die Begutachtung begleiten kann.
  • Der ggf. vorhandene Betreuer wird über den Termin der Eingradung informiert.
  • In der Woche vor der Eingradung führt die Pflegedienstleitung eine Pflegevisite beim Bewohner durch.
  • Wir suchen den Dialog mit dem Bewohner. Wir erklären ihm den Ablauf und die Wichtigkeit der Eingradung. Insbesondere erläutern wir ihm, wie wichtig eine korrekte Eingradung aller Bewohner für die wirtschaftliche Existenz der Einrichtung und für die Pflegequalität ist.
  • Wir vermerken die anstehende Eingradung mit einem farbigen selbst haftenden Notizzettel in der Pflegedokumentation. Wir machen damit alle am Pflegeprozess beteiligten Mitarbeiter und externen Partner auf die anstehende Eingradung aufmerksam.
  • Vor der Eingradung kontrolliert die Bezugspflegekraft die Pflegedokumentation. Etwaige Lücken werden (soweit möglich) gefüllt. Insbesondere muss die Plausibilität der Pflegeplanung (AEDL) oder der SIS und Maßnahmenplanung sichergestellt sein.
  • Wir legen die weiteren notwendigen Dokumente bereit. Dazu zählen etwa die ärztlichen Befunde, die richterlichen Beschlüsse (etwa zu Fixierungen) sowie eine ggf. vorhandene Patientenverfügung.
  • Bei demenziell erkrankten Bewohnern führen wir verschiedene Assessments durch. Dazu zählen etwa der Mini-Mental-Status-Test und der Uhrentest. Die Ergebnisse werden dokumentiert und stehen später im Dialog mit dem MDK-Prüfer zur Verfügung.
  • Der Bewohner wird am Morgen der Begutachtung wie sonst üblich versorgt. Beispiel: Bewohner, die die Körperpflege sonst ablehnen, werden nicht gegen ihren Willen geduscht. Wenn der Bewohner den Kleiderwechsel verweigert, wird er in den getragenen Kleidungsstücken belassen. Wir können dann dem Gutachter die Probleme, die aus dem mangelnden Kooperationswillen resultieren, besser verdeutlichen.
Durchführung:
  • Der Gutachter stellt sich vor. Die Pflegekraft führt ihn zum Bewohner.
  • Der Gutachter wird die vorliegenden Fremdbefunde auflisten, also insbesondere Krankenhausberichte, Arztbriefe, sozialmedizinische Gutachten, Therapieberichte usw. Wir gewähren ihm Einblick in die Pflegedokumentation.
  • Wir stellen sicher, dass der MDK-Mitarbeiter alle relevanten Unterlagen zur Kenntnis nimmt. Wenn der MDK-Mitarbeiter dieses ablehnt, wird das im Protokoll vermerkt. Im etwaigen späteren Widerspruchsverfahren wird diese Handlungsweise von großer Bedeutung sein.
  • Dank einer Neuerung im § 18 SGB XI kann der Gutachter nun ein Hilfsmittel empfehlen. Auf diese Weise fällt die Rezeptierung durch den Arzt und somit eine weitere fachliche Prüfung weg. Das Hilfsmittel muss dabei aber das Ziel des § 40 SGB XI erfüllen. Es muss die Pflege erleichtern, Beschwerden des Bewohners lindern oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Deswegen ist es wichtig, dem Gutachter eine schlüssige Argumentation für das gewünschte Hilfsmittel, wie etwa einen Badewannenlifter, eine Wechseldruckmatratze oder einen Rollstuhl, darzulegen. Für andere Hilfsmittel, die nicht das Ziel nach § 40 SGB XI verfolgen, gilt diese Regelung nicht.
  • Die Bezugspflegekraft bleibt während der Begutachtung anwesend. Sie lässt sich insbesondere nicht vom MDK-Prüfer aus dem Raum weisen.
  • Die Bezugspflegekraft protokolliert den Verlauf der Begutachtung. Vermerkt werden neben den Aussagen des Gutachters auch alle Angaben, die wir hinsichtlich des Zustands des Bewohners machen. Wir achten auf unpräzise Fragen, die dazu führen können, dass der Pflegebedarf nicht richtig abgebildet wird. Wenn der Gutachter etwa fragt, ob der Bewohner die Medikamente selbst einnimmt, dann erfasst er damit ggf. nur die "Selbstständigkeit" dieser Tätigkeit.
  • In vielen Fällen nehmen Senioren die Medikamente zwar selbst ein, brauchen dabei aber Hilfe oder Aufsicht, dieses etwa bei verwirrten Bewohnern. Daher ist der Senior nicht mehr als "selbstständig" einzuschätzen, sondern als "überwiegend selbstständig". Wir korrigieren daher alle Angaben, die eine anteilige Unterstützung nicht angemessen berücksichtigen.
  • Wir kontrollieren, ob die eingeschätzten Grade der Selbstständigkeit dem tatsächlichen Pflegeaufwand entsprechen.
  • Wir machen den Gutachter darauf aufmerksam, wenn das Bewegungsvermögen des Bewohners am Tag der Untersuchung ungewöhnlich groß ist. Viele Bewohner möchten sich von ihrer "besten Seite" zeigen und führen Bewegungen durch, die sie ansonsten wegen der Schmerzbelastung vermeiden.
  • In vielen Fällen kann es vorkommen, dass die besondere Stresssituation einen demenziell veränderten Bewohner zu einer ungewöhnlich guten Form auflaufen lässt. Wenn der Bewohner ansonsten deutlich verwirrter handelt, machen wir den Gutachter auf diesen Umstand aufmerksam.
  • Wir widersprechen, wenn unsere Angaben vom MDK-Mitarbeiter grundlos in Zweifel gezogen werden. Falls der Gutachter unseren Schilderungen etwa zum Tagesablauf des Bewohners keinen Glauben schenken will, verdeutlichen wir, dass wir mit dem Bewohner täglich arbeiten und daher seinen Pflegebedarf korrekt eingeschätzt haben.
  • Sofern der Bewohner in der Lage ist, die Fragen eigenständig zu beantworten, lassen wir ihn mit dem Gutachter frei sprechen. Wir bremsen ggf. anwesende Angehörige, die den Dialog "an sich reißen" wollen.
  • Die Pflegekraft korrigiert Aussagen des Bewohners, wenn diese nicht der Wirklichkeit entsprechen. Dieses etwa, wenn der Bewohner fälschlicherweise angibt, verschiedene Tätigkeiten ohne Hilfe ausführen zu können.
  • Wir mahnen den Bewohner und ggf. anwesende Angehörige zur Ruhe, falls diese den Gutachter beleidigen oder bedrohen. Der MDK hat das Recht, einen Besuch abzubrechen. Wenn auch der Folgetermin scheitert, wird kein Gutachten erstellt und kein Pflegegrad vergeben.
  • Wir machen keine Angaben zu Themen, die uns nicht genau bekannt sind. Wir geben daher keine Schätzungen ab oder äußern Vermutungen. Stattdessen sichern wir dem Gutachter zu, dass wir die fehlenden Informationen zügig nachliefern. Dieses ist insbesondere dann angebracht, wenn z. B. nur der Hausarzt über die erforderlichen Daten verfügt.
Nachbereitung:
  • Gemeinsam mit dem Bewohner, seinem Betreuer und seinen Angehörigen wird eine Kopie des Gutachtens angefordert (sofern diese nicht bereits vorliegt). Wir prüfen, ob der Eingradung widersprochen werden soll.
  • Wir stellen sicher, dass der Bewohner im Rahmen des Widerspruchs von einem anderen Gutachter untersucht wird.
  • Der Widerspruch erfolgt ggf. zunächst ohne Begründung. Sobald das Gutachten vorliegt, wird der Widerspruch begründet.
  • Bei einer erneuten Ablehnung prüfen wir gemeinsam mit dem Bewohner oder dessen Betreuer die Notwendigkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Dokumente:
  • Protokoll über die Begutachtung eines Bewohners durch den MDK
  • Pflegedokumentation
  • ggf. weitere bewohnerbezogene Unterlagen
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
  • alle Mitarbeiter
 
 
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Einstufung; Pflegegrad; Eingradung; Begutachtung; MDK; Gutachten; Pflegekasse; Dienst, medizinischer
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.