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Version 2.05

Kompetenzmatrix: Wer darf was?

 
Wie wichtig die Abgrenzung von Kompetenzen ist, erkennt manch Einrichtung erst, wenn der MDK eine Pflegehilfskraft beim Legen eines Blasenkatheters ertappt. Mit einer Kompetenzmatrix können Sie Ihre hauseigenen Stellenbeschreibungen sinnvoll erweitern und Befugnisse übersichtlich darstellen.
 
  • Ein immer wieder heißes Eisen in den Einrichtungen ist die Frage: Welche behandlungspflegerischen Maßnahmen dürfen Pflegehilfskräfte am Bewohner / Patienten durchführen? In einer Kompetenzmatrix lassen sich klar und eindeutig verschiedene Verantwortlichkeiten regeln. Sie können schnell und einfach festlegen, wer was in der Einrichtung tun darf, ohne dass die Mitarbeiter sich erst einmal mühsam durch das Qualitätsmanagementhandbuch arbeiten müssen.
  • Diese Matrix lässt sich selbstverständlich auch auf andere Bereiche in der Einrichtung übertragen.
 
Tätigkeit Altenpflegefachkraft Altenpflegehilfskraft Auszubildende 3. Jahr Auszubildende 2. Jahr Auszubildende 1. Jahr Praktikanten u.Ä.
i.m. Injektion ja nein unter Anleitung nein nein nein
s.c. Injektion ja nein ja unter Anleitung nein nein
Blutzuckermessung ja nein ja unter Anleitung unter Anleitung unter Anleitung
Sauerstoffgabe ja nein unter Anleitung nein nein nein
Medikamente richten ja nein unter Anleitung nein nein nein
Medikamente verabreichen ja nein ja unter Anleitung unter Anleitung nein
Einreibungen ja ja ja unter Anleitung unter Anleitung unter Anleitung
Verbandswechsel Schnellverband ja ja ja unter Anleitung unter Anleitung nein
Verbandswechsel septische Wunde ja nein unter Anleitung nein nein nein
Verbandswechsel aseptische Wunde ja nein ja unter Anleitung nein nein
Katheter legen ja nein unter Anleitung nein nein nein
PEG-Anschluss ja nein unter Anleitung unter Anleitung unter Anleitung nein
Atemwege absaugen ja nein unter Anleitung nein nein nein
Stomaversorgung ja nein unter Anleitung nein nein nein
Kompressionsverband ja nein unter Anleitung nein nein nein
Kompressionsstrümpfe ja nein ja unter Anleitung unter Anleitung nein
med. Thromboseprophylaxestrümpfe ja nein ja unter Anleitung unter Anleitung nein
Die Inhalte dieser Tabelle sind ein Vorschlag und nicht rechtsverbindlich. Sie müssen die jeweiligen Angaben entsprechend den individuellen Gegebenheiten anpassen. Beachten Sie dabei den Versorgungsvertrag sowie ggf. lokal abweichende Vorgaben des MDK. Bei den Vorgaben für Auszubildende ist der Ausbildungsplan zu berücksichtigen.
 
  Tipps:
  • Wenn Pflegehilfskräfte in Ihrer Einrichtung bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen durchführen, z.B. subkutane Injektionen verabreichen oder Blutzuckermessungen durchführen, müssen Sie sich als Einrichtungsträger mit einigen besonderen Maßnahmen absichern, da Pflegehilfskräften die formale Qualifikation (Ausbildung) zur Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen fehlt. Sie müssen nachweisen, dass die Pflegehilfskraft die so genannte materielle Qualifikation besitzt. Die materielle Qualifikation besagt, dass die Pflegehilfskraft nach langjähriger Erfahrung und regelmäßiger Unterweisung die notwendigen Fähigkeiten besitzt, um die jeweilige Maßnahme sach- und fachgerecht durchführen zu können.
  • Um diesen Nachweis erbringen zu können, bedient man sich verschiedener Instrumente. Bei subkutanen Injektionen (z.B. Insulin) kann vom Hausarzt des Bewohners ein so genannter Spritzenschein ausgestellt werden, nachdem er sich vom Können der Pflegehilfskraft überzeugt hat. Allerdings muss dieser Spritzenschein regelmäßig neu ausgestellt werden und gilt dann tatsächlich nur für diesen einen Bewohner.
  • Bei anderen leichteren Tätigkeiten wie etwa der Blutzuckerkontrolle oder der Blutdruckkontrolle hat die Pflegedienstleitung die Möglichkeit, sich selbst von den entsprechenden Fähigkeiten zu überzeugen. Wichtig hierbei ist die Dokumentation zur Schulung und Einweisung in die entsprechende Maßnahme. Auch sollte die Schulung und Einweisung regelmäßig einmal im Jahr wiederholt werden. So kann davon ausgegangen werden, dass die Pflegehilfskraft immer auf dem aktuellen Stand des Wissens handelt.
  • Andere Maßnahmen, wie etwa eine großflächige Wundversorgung sollte hingegen ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt werden.
  • Pflegehilfskräfte können die Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen auch ablehnen mit der Begründung, diese nicht ausreichend zu beherrschen. Bedingt trifft das auch für examinierte Altenpflegekräfte zu, nämlich dann, wenn eine Maßnahme nicht Teil ihrer Ausbildung war. Denn in jedem Fall übernimmt der Mitarbeiter die Durchführungsverantwortung für die behandlungspflegerische Tätigkeit und kann somit in einem Schadensfall gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Kompetenzmatrix; Stellenbeschreibung
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.