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Version 2.06a - 2014

Standard "Klient öffnet die Tür nicht / Notöffnung einer Wohnung"

 
Wenn ein Klient die Haustür nicht öffnet, stecken Mitarbeiter in einer Zwickmühle. Ist der Pflegebedürftige nur kurz Zigaretten holen? Dann wird sich dieser über eine aufgebrochene Tür vermutlich nicht freuen. Aber was passiert, falls er ohnmächtig im Flur liegt? Ein kurzer Standard sorgt für Sicherheit.
 
So übernehmen Sie eine Textvorlage in Ihre Textverarbeitung
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Für alle Computereinsteiger haben wir eine umfangreich bebilderte Seite erstellt, auf der jeder Schritt noch ausführlicher erklärt wird. Es ist ganz einfach! Klicken Sie hier.

Wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
  • Unverzichtbar ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
  • Dieser Standard eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".
 

Standard "Klient öffnet die Tür nicht / Notöffnung einer Wohnung"
Definition:
  • Nicht alle Klienten möchten uns einen Haustürschlüssel überlassen. Wir respektieren diesen Wunsch. Gleichwohl kann diese Entscheidung in Notfällen zu Verzögerungen führen. Dieses etwa dann, wenn der Klient hilflos in seiner Wohnung liegt, die Pflegekraft die Notlage aber von außen nicht sofort erkennen kann.
  • Die Beachtung dieses Standards ist wichtig, um straf- und zivilrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Zwei Beispiele:
    • Ein Diabetiker öffnet die Tür nicht, weil er nach einem hypoglykämischen Schock bewusstlos ist. Aufgrund des Krankheitsbildes ist mit einer solchen Notlage zu rechnen. Die Pflegekraft setzt trotzdem die Tour fort, ohne weitere Maßnahmen einzuleiten. Dieses Verhalten kann als unterlassene Hilfeleistung geahndet werden.
    • Der Klient öffnet die Tür nicht, weil er spontan einkaufen ging, ohne den Pflegedienst zu informieren. Dieses Verhalten ist bei ihm üblich. Er leidet an keiner Grunderkrankung, die eine Ohnmacht wahrscheinlich macht. Dennoch schlägt die Pflegekraft eine rückwärtige Scheibe ein und durchsucht die Wohnung. Dieses ist ggf. als Sachbeschädigung und als Hausfriedensbruch strafbar.
Grundsätze:
  • Die Wohnung des Klienten ist unverletzlich. Wir werden diese nicht ohne seine Erlaubnis betreten.
  • Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn wir hinreichende Hinweise auf eine akute Gefährdung seiner Gesundheit oder seines Lebens haben.
Ziele:
  • Der Klient erhält schnellstmöglich Unterstützung, wenn er sich in einer hilflosen Lage in seiner Wohnung befindet.
  • Die Polizei wird nur dann gerufen, wenn dieses nach Abwägung aller Informationen geboten erscheint.
  • Die Tür des Klienten wird nur in Notfallsituationen gewaltsam geöffnet.
  • Die Pflegekraft ist sicher vor dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung.
  • Unser Pflegeteam ist keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt.
Vorbereitung:
  • Wir bitten den Klienten um die Überlassung eines Haustürschlüssels; dieses insbesondere mit dem Hinweis, dass damit aufwendige Notfallaktionen vermieden werden. Wir bitten um die schriftliche Erlaubnis, in einem vermuteten Notfall die Wohnung des Klienten betreten zu dürfen.
  • Wenn der Klient dieses nicht wünscht, bleiben zwei Alternativen:
    • Der Klient gibt den Schlüssel an einen Nachbarn, dem er vertraut. Der Nachbar wird damit beauftragt, im Notfall den Schlüssel an die Pflegekraft zu übergeben.
    • Der Klient gibt den Schlüssel einem in der Nähe wohnenden Verwandten, dessen Mobilfunknummer der Pflegekraft bekannt ist. Im Notfall wird dieser Verwandte angerufen und zur Wohnung des Klienten gebeten.
  • Der Klient wird darum gebeten, den Pflegedienst zu kontaktieren, wenn er einen geplanten Termin nicht wahrnehmen kann. Wir programmieren unsere Rufnummer in eine Schnellwahltaste seines Telefons. Ist dieses nicht möglich, wird unsere Rufnummer auf einen gut sichtbaren Zettel geschrieben und in der Nähe des Telefons angebracht.
  • Wir erfragen (sofern vorhanden) die Rufnummer des Mobiltelefons des Klienten, um diesen zu kontaktieren, wenn er seine Wohnung verlassen hat.
  • Die Pflegedienstleitung oder deren Stellvertretung ist jederzeit per Mobiltelefon erreichbar. Deren Telefonnummern sind in alle Smartphones der Pflegekräfte einprogrammiert.
Durchführung: Der Klient öffnet die Haustür nicht, obwohl die Pflegekraft mehrfach geklingelt hat.
  • Die Pflegekraft prüft, ob sie über einen Haustürschlüssel verfügt. Falls dieses der Fall ist, schließt sie die Tür eigenständig auf und betritt die Wohnung. Im Flur ruft sie laut nach dem Klienten. Die Pflegekraft wirft nun einen Blick in jedes Zimmer der Wohnung. Dazu zählen auch Nebengebäude eines Hauses (Fahrradschuppen, Geräteraum usw.).
  • Wenn die Pflegekraft die Tür nicht aufschließen kann, weil ein Schlüssel von innen steckt, so ist dieses ein eindeutiger Hinweis auf einen Notfall. Das Gleiche gilt, falls eine Türkette den Zutritt verhindert.
  • Falls kein Schlüssel verfügbar ist:
    • Die Pflegekraft ruft per Mobiltelefon beim Klienten an. Sinnvoll ist dieses etwa, wenn der Klient mit einem Schnurlostelefon bei einem Nachbarn ist. Wenn ein stationäres Telefon "besetzt" ist, aber von draußen keine Stimmen zu hören sind, ist dieses ein Hinweis auf einen Notfall. Der Bewohner könnte beim Versuch, per Telefon Hilfe zu holen, ohnmächtig geworden sein.
    • Die Pflegekraft wählt die Rufnummer des Mobiltelefons des Bewohners. Wenn das Telefon im Inneren der Wohnung klingelt, ist dieses ein Hinweis auf einen Notfall. (Sofern der Klient das Telefon normalerweise auf Spaziergänge und zum Einkaufen mitnimmt.)
    • Die Pflegekraft ruft in der Pflegestation an und erfragt, ob eine Terminverschiebung durch den Klienten erbeten wurde. Gleichzeitig erfragt sie, ob dort Telefonnummern von Verwandten oder von Freunden hinterlegt sind. Diese werden ebenfalls telefonisch kontaktiert.
    • Die Pflegekraft versucht, durch lautes Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Sie drückt die Klingel länger und mehrmals hintereinander.
    • Die Pflegekraft riecht an der Tür nach Rauch und nach Gas. Sie blickt durch den Postschlitz in der Tür.
    • Die Pflegekraft klingelt bei Nachbarn (etwa bei mehreren Wohnungen auf der gleichen Etage). Ggf. haben diese einen Schlüssel oder Informationen zum Aufenthaltsort.
    • Soweit möglich geht die Pflegekraft um das Haus oder um die Wohnung herum und schaut durch die Fenster. Sie horcht, ob Geräusche nach draußen dringen.
offensichtlicher Notfall
  • Falls der Klient hilflos in der Wohnung liegt und Gefahr für die Gesundheit besteht, ist die Pflegekraft ermächtigt, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dieses auch, wenn dafür etwa die Scheibe eines Fensters oder einer rückwärtigen Terrassentür eingeschlagen werden muss.
  • Die Pflegekraft muss darauf achten, den Sachschaden zu minimieren, sofern dieses möglich ist. Der Ersatz eines Fensters ist i.d.R. preisgünstiger als die Neuverglasung einer Tür.
  • Die Pflegekraft ist aber nicht verpflichtet, durch ein hohes Fenster zu klettern, nur weil dieses preisgünstig ersetzt werden könnte. Es drohen dann beim Einstieg Verletzungen durch Glasscherben oder durch einen Sturz.
Risikobewertung
  • Häufig kann nicht geklärt werden, ob der Klient hilflos in der Wohnung liegt oder nicht. Die Pflegekraft muss dann entscheiden, ob die Polizei zu rufen ist, um eine Notöffnung der Tür zu prüfen. Bei der Risikobewertung werden folgende Punkte berücksichtigt:
    • Ist der Klient herzkrank?
    • Leidet der Klient an Diabetes mellitus?
    • Ist das Sturzrisiko des Klienten erhöht?
    • Befand sich der Klient in der Vergangenheit schon häufiger in einer hilflosen Lage?
    • Verfügt der Klient über ein mobiles Notrufsystem? Ist also davon auszugehen, dass dieser im Notfall Hilfe geholt hätte?
  • Falls möglich informiert die Pflegekraft die Pflegedienstleitung.
  • Wenn die Risikoprüfung ergibt, dass sich der Klient in Gefahr befinden könnte, wird die Polizei gerufen. In keinem Fall wird eigenständig ein Schlüsselnotdienst gerufen.
  • Falls das Risiko nur gering ist, setzt die Pflegekraft ihre Tour fort.
Alarmierung der Polizei
  • Die Pflegekraft wählt den Notruf und bittet um sofortiges Erscheinen der Polizei. Alle Fragen der Notrufstelle werden sorgfältig beantwortet. Bis zum Eintreffen der Polizei bleibt die Pflegekraft vor Ort.
  • Die Beamten werden über die genauen Umstände informiert. Dazu zählen insbesondere alle Verdachtsmomente, die auf einen Notfall schließen lassen.
  • Die Polizisten entscheiden nun über das weitere Vorgehen.
Nachbereitung:
  • Alle Beobachtungen und Maßnahmen werden sorgfältig dokumentiert.
  • Die Pflegedienstleitung wird in jedem Fall so schnell wie möglich über den aktuellen Stand der Geschehnisse informiert. Falls die Pflegekraft vor Ort nicht die Bezugspflegekraft ist, wird auch die Bezugspflegekraft informiert.
  • Die Pflegedienstleitung versucht später noch einmal, den Klienten bzw. die Angehörigen telefonisch zu erreichen.
  • Spätestens beim nächsten Besuch einer Pflegekraft müssen der Aufenthaltsort und der Zustand des Klienten bekannt sein.
  • Wenn sich derartige Vorkommnisse häufen, bitten wir erneut und eindringlich um die Überlassung eines Haustürschlüssels.
Dokumente:
  • ärztliche Diagnosen
  • Berichtsblatt
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
  • alle Pflegekräfte
 
 
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Notfall; Haustür; Tür; Notöffnung; Wohnung
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