Auditcheckliste Teil 3 "Qualitätsmanagement I" (Version 4 / Ed. 2014 / stationär) |
Frage |
erfüllt |
Verantwortlich für die Beseitigung des Problems |
Mangel wird
abgestellt spätestens bis zum: |
Anmerkung |
ja |
nein |
Qualitätsbeauftragter |
Ist der Qualitätsbeauftragte der
Leitungsebene zugeordnet? (Bei der letzten Überarbeitung der DIN ISO Reihe 2008 wurde
die Position des "Beauftragten der obersten Leitung" (QMB) verändert.
Nun ist sie auch Mitglied der obersten Leitung mit Leitungsfunktion.
Diese Veränderung bestätigt noch einmal die Wichtigkeit und
die Unabhängigkeit dieser Position.) |
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Zusatzinfo: Selbst wenn neben der
Pflegedienstleitung ein Qualitätsbeauftragter eingesetzt
ist, so ist die PDL weiterhin für das
Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege
verantwortlich. Denn nicht jeder Qualitätsbeauftragte
muss zwangsläufig aus der Pflege stammen. |
[zusätzlich:] Kennen alle Mitarbeiter
den Qualitätsbeauftragten und dessen Aufgabengebiet? |
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[zusätzlich:] Über welche
Qualifikationen verfügt der Qualitätsbeauftragte? Sind diese ausreichend? |
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[zusätzlich:] Wie hoch ist die
wöchentliche Arbeitszeit des Qualitätsbeauftragten? Ist
dieses definiert? Reicht die Zeit für die Aufgaben? |
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[zusätzlich:] Sind das Aufgabengebiet
und die Befugnisse des Qualitätsbeauftragten innerhalb
der Einrichtung klar definiert? (Wichtig für die
Effizienz der Arbeit des Qualitätsbeauftragten ist, dass
die Einrichtungsleitung konsequent hinter dem
Qualitätsmanagement steht und als Vorbildfunktion
mitarbeitet.) |
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externe Qualitätssicherung |
Kann die Einrichtung nachweisen, dass
sie außerhalb ihres Hauses an externen Maßnahmen zur
Qualitätssicherung teilnimmt? (Der Nachweis ist etwa über
Teilnehmerlisten, über Qualitätsmanagementzertifikate oder über
Auditberichte zu erbringen.)
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Zusatzinfo:
Zu den Maßnahmen der externen
Qualitätssicherung können gehören:
- regelmäßige Treffen im
Verbund mit anderen ambulanten Pflegediensten und
Alten- und Pflegeheimen, deren Inhalte sich mit der
Qualitätssicherung auseinandersetzen, das kann z.B.
die gemeinsame Entwicklung von Standards
sein.
- Vergleich mit anderen
Einrichtungen durch Kennzahlen (Benchmarking)
- Projektarbeit: z.B.
Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, um etwa die
Überleitung von Bewohnern aus dem Krankenhaus und in
das Krankenhaus zu verbessern.
- Überprüfung durch eine
neutrale Stelle (Zertifizierungsanbieter z.B. TÜV,
dieses Audit muss nicht zwangsläufig mit einer
Zertifizierung verbunden werden.)
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Expertenstandards des DNQP |
Hat die Einrichtung die
jeweils aktuellen Expertenstandards Dekubitusprophylaxe, Entlassungsmanagement,
Schmerzmanagement, Sturzprophylaxe, Förderung der Harnkontinenz, Pflege
von Menschen mit chronischen Wunden sowie Ernährungsmanagement des DNQP
nachweislich umgesetzt?
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Zusatzinfo:
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Die Umsetzung der Inhalte der
Expertenstandards des DNQP ist, neben der Verbesserung der
Pflegequalität, mittlerweile sehr wichtig für
gerichtliche Auseinandersetzungen geworden. Die
Expertenstandards werden heute als vorweggenommene
Sachverständigengutachten verstanden, z.B. im
Bereich Dekubitusprophylaxe und -versorgung und Sturzprophylaxe. Also ist es
im Fall der Fälle wichtig nachzuweisen, dass die
Einrichtung nach der jeweiligen hausinternen Richtlinie
pflegt, die auf dem entsprechenden Expertenstandard
basiert. Nur so kann es ihr gelingen, einen bestehenden
Vorwurf ggf. auszuräumen.
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Nach dem neu
gefassten § 113a SGB XI können der Medizinische Dienst
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband
der privaten Krankenversicherung e.V., die Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen auf Bundesebene sowie unabhängige
Sachverständige in Zukunft die Entwicklung oder
Aktualisierung und Einführung weiterer Expertenstandards
in Auftrag geben, bzw. durch einen gemeinsamen Beschluss
für die Pflegeeinrichtungen verbindlich machen. Darüber
hinaus wird die methodische und pflegefachliche Qualität
des Verfahrens der Entwicklung, Aktualisierung und
Einführung der Expertenstandards in einer
Verfahrensordnung durch die genannten Vertragsparteien
festgelegt.
-
In der Praxis heißt
das: Wenn alle Parteien sich einig sind, so können sie
in Zukunft ausgewählte Institutionen (auch andere neben
dem DNQP) mit der Entwicklung neuer Expertenstandards
beauftragen. Neu ist dann auch, dass sich die
beteiligten Parteien vorher auf ein gemeinsames
Verfahren zur Entwicklung und Einführung der Standards
einigen müssen. Der Vorteil liegt darin, dass sich
nachher keine Partei, etwa ein Pflegeverband,
herausreden kann, warum man sich jetzt nicht an der
Umsetzung und Einführung beteiligen möchte. Das ganze
Vorgehen wird dadurch sehr transparent gemacht.
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Interne Qualitätssicherung |
Zusatzinfo:
-
Grundsätzlich hat die
interne Qualitätssicherung zum Ziel, ein festgelegtes und damit
überprüfbar gutes Qualitätsniveau in allen Bereichen der Einrichtung zu
erreichen und dauerhaft zu sichern.
- Die hier aufgeführten Maßnahmen sind
als Vorschläge zu verstehen. Nicht alle Maßnahmen müssen
zwingend in Ihrer Einrichtung umgesetzt werden. Manchmal
ist es gerade für kleinere Einrichtungen besser, Schritt
für Schritt erst mal ein oder zwei der hier aufgeführten
Punkte mit der notwendigen Qualität umzusetzen, statt
sich in einer Vielzahl von Aktionen zu verlieren und
diese nur in einer schlechten Qualität abzuliefern.
Der MDK fordert mindestens drei Werkzeuge der internen
Qualitätssicherung.
- Darüber hinaus können ähnliche
Maßnahmen realisiert werden, z.B. statt einer
Pflegevisite eine Übergabe am Bett. Die alleinige
Bedingung ist, dass die Qualität der Leistungen durch
die Einrichtung selbst nachgewiesen werden kann.
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Werden Qualitätszirkel durchgeführt? |
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[zusätzlich:]
Wird dem Qualitätsbeauftragten ein Moderationskoffer für die
Durchführung der Qualitätszirkelarbeit zur Verfügung gestellt?
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Kann der Qualitätsbeauftragte nachweisen, was er seit seiner Benennung im Bereich des Qualitätsmanagements
umgesetzt hat? |
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Werden im Haus die für die
Einrichtung relevanten Standards und Richtlinien
entwickelt, überprüft und weiterentwickelt nach dem PDCA-Zyklus? |
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Zusatzinfo:
PDCA-Zyklus:
Wenn der MDK in diesem Zusammenhang nach dem PDCA-Zyklus fragt, möchte
er Aufzeichnungen sehen, die zeigen, warum Sie gerade diesen oder jenen
Standard / Richtlinie weiterentwickeln. Dann begründen Sie das im
Idealfall mit einer kürzlich durchgeführten Auditcheckliste und einem
aktuellen Maßnahmenplan. Auf dem Maßnahmenplan steht dann, dass gerade
dieser Standard / Richtlinie zur Überarbeitung ansteht. So haben Sie
den PDCA-Zyklus einwandfrei nachgewiesen.
Standardentwicklung:
Nicht jeder Prozess in der
Einrichtung muss standardisiert sein. Besser ist es,
Standards zu entwickeln für:
- Situationen, in denen häufig
viele Fehler von Mitarbeitern gemacht werden
- Umsetzung der Expertenstandards
- behandlungspflegerische riskante Abläufe, wie etwa Wechsel einer Tracheostoma-Kanüle, Blasenkatheterwechsel
usw.
- Überweisung in ein
Krankenhaus
- Heimaufnahme
- Notfälle
- Sterbebegleitung
- Umgang mit Verstorbenen
- seltene Abläufe im Rahmen des Risikomanagements, etwa Evakuierung des Heims bei Feuer oder bei einer Bombendrohung
Wenn ein Prozess dann aber
standardisiert ist, ist er verbindlich von den
Mitarbeitern einzuhalten. Abweichungen vom Standard
müssen in dem Fall begründet und dokumentiert werden. |
Finden Pflegevisiten statt? |
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[zusätzlich:] Wer ist verantwortlich
für die Pflegevisiten? Ist dieses definiert? |
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[zusätzlich:] Wie häufig werden diese
durchgeführt? Ist dieses definiert? (Der MDK macht mittlerweile keine Angaben
mehr zur Häufigkeit der Pflegevisiten, daher liegt es im
Ermessen der Einrichtung.) |
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[zusätzlich:] Liefert die
Pflegevisite Ergebnisse zu folgenden Bereichen? |
Einbezug des Bewohners und seiner
Angehörigen in die Pflege und Betreuung |
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Entscheidungsfreiheit des Bewohners
über geplante Maßnahmen aufgrund kompetenter Beratung |
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Anpassung der Pflegeplanung |
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Zufriedenheit des Bewohners und
seiner Angehörigen |
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Nachvollziehbarkeit der Pflege und
Betreuung für alle Beteiligten |
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Kontinuierliche Reflexion der eigenen
Arbeit der Pflegekräfte |
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Verbesserung der Arbeits- und
Organisationsstrukturen |
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Erfassen der Arbeitsbelastung der
einzelnen Mitarbeiter und dahin gehende Veränderung der
Einsatz- und Personalplanung |
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Überprüfung der pflegerischen
Fähigkeiten der einzelnen Mitarbeiter mit anschließendem
Reflexionsgespräch |
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Überprüfung, inwieweit Konzepte,
Standards und Fortbildungen in der Praxis durch die
Mitarbeiter umgesetzt werden |
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Unterstützung der Mitarbeiter,
Motivation vermitteln durch Lob und Anerkennung |
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Zusatzinfo:
Der
Begriff Pflegevisite ist nicht einheitlich gefasst. Der MDK beschreibt in seiner
Qualitätsprüfungsrichtlinie (QPR) die Pflegevisite als einen
Besuch beim Pflegebedürftigen, um mit ihm über seine Situation zu
reflektieren. Zusätzlich gibt es viele weitere Formen der
Pflegevisite. Etwa die Pflegevisite, bei der die PDL die
Pflegemitarbeiter besucht und sie kollegial berät. Oder aber die
Hygienevisite usw.
Pflegevisite beim Bewohner:
Der MDK favorisiert für
die Durchführung der Pflegevisite die
Pflegedienstleitung in Zusammenarbeit mit den
Bezugspflegekräften. Favorisiert bedeutet also in diesem
Zusammenhang nicht zwingend die Übernahme durch die
Pflegedienstleitung. In großen Häusern kann demnach die
Pflegedienstleitung die Aufgabe an die
Bezugspflegekräfte delegieren. Auch in kleinen
Einrichtungen, in denen die Pflegedienstleitung selbst
jeden Bewohner pflegt, kann eine separate Pflegevisite
sinnvoll sein. Dann aber z.B. mit einem anderen
Schwerpunkt wie etwa der Qualifikation der Mitarbeiter
oder die Identifikation von notwendigen Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen. Denkbar ist auch, die
Pflegevisite verstärkt bei Bewohnern mit
Risikoerkrankungen durchzuführen, etwa bei Bewohnern mit
Dekubitus und anderen chronischen Wunden, Diabetes, MRSA,
Tracheostomaanlage. Dafür werden dann Bewohner mit einer
einfacheren Pflege- und Betreuungssituation (meist
Pflegestufe I) seltener visitiert. |
Werden Fallbesprechungen
durchgeführt? |
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Zusatzinfo: Da der MDK keine
inhaltlichen Aussagen dazu macht, wie häufig und zu
welchem Zweck diese durchgeführt werden sollen, liegt
die Ausgestaltung der Fallbesprechungen im alleinigen
Ermessen der Einrichtung. Die Gutachter
können lediglich beratend zur
Seite stehen, was die Dokumentation und die Durchführung
betrifft. |
[zusätzlich:] Existiert in Ihrer Einrichtung ein
Qualitätsmanagementhandbuch? Wird dieses angewendet und
weiterentwickelt? |
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Zusatzinfo:
Der MDK
möchte in der Prüfung alle
benötigten Unterlagen sehen.
Wie eine Einrichtung ihre
Unterlagen sortiert und organisiert und ob sie daraus
ggf. ein Qualitätsmanagementhandbuch macht, bleibt ganz
allein ihr überlassen. Der MDK kann und soll die Einrichtung höchstens beraten. Statt
eines Qualitätsmanagementhandbuches ist es z.B. möglich,
ein Pflegehandbuch zu erstellen, das alle wichtigen
Prozesse ausschließlich für den Bereich der Pflege
darstellt, wie etwa Pflegekonzept, Pflegeleitbild,
Hygiene im Pflegebereich, Pflegestandards usw. Lediglich
eine Einrichtung, die sich nach der
DIN ISO 9001:2008 zertifizieren lassen möchte, muss ein
Qualitätsmanagementhandbuch vorlegen können, da die Norm
das zwingend vorschreibt. |
Findet eine systematische Auswertung
von Fachliteratur und Fortbildungen statt? Werden diese
Erkenntnisse in der Pflegepraxis umgesetzt? |
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[zusätzlich:] Wie findet diese
Auswertung statt? Ist dieses definiert? |
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[zusätzlich:] Wer ist dafür
verantwortlich? Ist dieses definiert? |
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[zusätzlich:] Wie werden die
Ergebnisse in die Praxis transferiert? Ist dieses
definiert? |
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[Zusätzliches zum internen
Qualitätsmanagement] |
Wird in der Einrichtung ein
bestimmtes Qualitätsmanagementsystem angewendet (z.B.
DIN ISO 9001/2008, EFQM, Diakoniesiegel, TÜV-Siegel
usw.)? |
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Wie wird kontrolliert, ob das
Qualitätsmanagementsystem noch übereinstimmt mit der
Qualitätspolitik und den -zielen der Einrichtung? Wer
ist dafür verantwortlich? Ist dieses definiert? |
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Existieren dazu Aufzeichnungen? |
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Ist das Qualitätsmanagementsystem für
alle Beteiligten nachvollziehbar schriftlich festgelegt? |
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Liegen die Schlüsselprozesse
schriftlich vor? Sind dort die jeweiligen
Verantwortlichkeiten klar festgelegt? Und sind diese
bewohnerorientiert? |
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Wie wird gewährleistet, dass
Ergebnisse aus internen oder externen Audits in
Maßnahmen umgewandelt, geplant, durchgeführt und erneut
bewertet werden? Ist dieses definiert? |
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Hat die Einrichtung ein System, in
dem sie eingehende Informationen und Daten sammelt und
aufbereitet für die nächste
Qualitätsmanagementbewertung? |
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Interne Qualitätssicherung im
Bereich der Hauswirtschaft:
Die folgende Auflistung will der MDK
als Beispiele verstanden wissen. Erfüllt ist diese
Forderung, wenn mindestens drei der Punkte oder
vergleichbare Maßnahmen durchgeführt werden. |
Visitiert die verantwortliche
Hauswirtschaftsleitung die einzelnen Leistungsbereiche
(Verpflegung, Reinigung, Haustechnik, Hausgestaltung)? |
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Beteiligt sich die Hauswirtschaft am
Beschwerdemanagement? |
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Betreibt die verantwortliche
Hauswirtschaftsleitung ein Eigenkontrollsystem zur
Sicherung des Hygienestandards auf der Grundlage der
HACCP? |
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Zusatzinfo:
Das Eigenkontrollsystem basierend auf
der HACCP ist seit dem 1. Januar 2006 für jedes
Unternehmen, das mit Lebensmitteln umgeht, gesetzlich
vorgeschrieben. Verantwortlich dafür ist zumeist die
Küchenleitung im Einvernehmen mit der Heimleitung. Es
soll ein betriebsspezifisches Kontrollkonzept entwickelt
werden, das zudem nachvollziehbar schriftlich
dokumentiert werden muss.
Mögliche Inhalte eines
Kontrollkonzeptes können sein:
- kurze Erläuterung des HACCP-Konzeptes
- Anwendung und Grundsätze der
HACCP
- gesetzliche Grundlagen wie
etwa die EG-Verordnung 852/2004 über
Lebensmittelhygiene (ehemals deutsche
Lebensmittelhygieneverordnung)
- Einarbeitung neuer
Mitarbeiter
- Stellenbeschreibungen Küche
- Hygiene-, Reinigungs- und
Desinfektionspläne für den Bereich Küche und
Hauswirtschaft
- Beschreibung der Critical
Controll Points (CCPs)
- Personalhygiene,
Produktion der Nahrungsmittel, Essensausgabe,
Einkauf, Lagerhaltung usw.
- Checklisten zur Umsetzung der
Lebensmittelhygiene
- Eigenkontrollsysteme etwa zu
kritischen Temperaturgrenzen, zur Systembewertung, zur
Risikoanalyse der kritischen Lenkungspunkte
- Betriebsanweisungen für
Gefahrenstoffe
- Aufbewah
+++ Gekürzte Version. Das komplette Dokument finden Sie hier. +++
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